TE Vwgh Beschluss 2020/5/27 Ra 2020/22/0071

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Veröffentlicht am 27.05.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

B-VG Art133 Abs4
NAG 2005 §64 Abs1 Z4
NAG 2005 §64 Abs2
NAGDV 2005 §8 Z8 litb
VwGG §34 Abs1
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Hofrätin Mag.a Merl und Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, in der Revisionssache der H Y, vertreten durch Mag. Alfons Umschaden, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Domgasse 4/9, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 18. Dezember 2019, VGW-151/088/8878/2019-18, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde der Revisionswerberin, einer chinesischen Staatsangehörigen, gegen den abweisenden Bescheid des Landeshauptmannes von Wien betreffend Verlängerung ihres Aufenthaltstitels „Studenten“ mangels nachgewiesenen Studienerfolges abgewiesen und eine ordentliche Revision für unzulässig erklärt.

5        In der Zulässigkeitsbegründung wird vorgebracht, es fehle höchstgerichtliche Rechtsprechung zu einem nicht zu rechtfertigenden Unterschied zwischen außerordentlichen und ordentlichen Studierenden in § 64 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Während außerordentliche Studierende zwei Jahre Zeit hätten, um Sprachkenntnisse auf Niveau A2 nachzuweisen, müssten ordentliche Studierende, die mit Sprachkenntnissen auf A2 Niveau nur knapp über dem Sprachniveau eines außerordentlichen Studierenden seien, pro Studienjahr einen ausreichenden Studienerfolg nachweisen. Dies sei nicht möglich, wenn Sprachkenntnisse nur auf A2 Niveau nachgewiesen werden müssten. Hätten ordentliche Studierende - ebenso wie außerordentliche Studierende - auch zwei Jahre Zeit, gelänge es ordentlichen Studierenden eher, einen Studienerfolg nachzuweisen.

Damit zeigt die Revision keine Rechtsfrage auf, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

6        Dem klaren Wortlaut des § 64 Abs. 2 NAG zufolge haben sowohl ordentliche als auch außerordentliche Studierende für die Verlängerung ihres Aufenthaltstitels einen Studienerfolgsnachweis nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften zu erbringen; außerordentliche Studierende im Sinn des § 64 Abs. 1 Z 4 NAG haben darüber hinaus spätestens innerhalb von zwei Jahren die Zulassung zu einem Studium nachzuweisen. Wenn für die Erfüllung der Zulassungsbedingungen eine andere Frist vorgesehen ist als für den Nachweis eines ausreichenden Studienerfolgs, der grundsätzlich für jedes Studienjahr zu erbringen ist (vgl. etwa VwGH 17.9.2019, Ra 2019/22/0108), kann darin keine unzulässige Ungleichbehandlung erblickt werden.

Im Übrigen steht es Studierenden frei, sich Sprachkenntnisse auf einem höheren Niveau als A2 anzueignen.

7        Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 27. Mai 2020

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020220071.L00

Im RIS seit

09.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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