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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens, sowie Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Hofrat Mag. Feiel als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision der Verlassenschaft nach dem am 21. April 2019 verstorbenen M H, vertreten durch die erbserklärten Erben 1. H H in L, 2. C K in S am L, 3. R P in L und 4. Mag. H H in K, alle vertreten durch Mag. Martin Winter, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Paulitschgasse 11, Top 15, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 17. Dezember 2019, Zl. KLVwG-2301/29/2018, betreffend Belohnung gemäß § 159 K-DRG 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevorstand der Gemeinde St. Georgen am Längsee), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Aus dem angefochtenen Erkenntnis und der Revision ergibt sich folgender Verfahrensablauf:
2 Mit Antrag vom 19. Juni 2017 begehrte der mittlerweile verstorbene M H 1. die Vollziehung und Auszahlung der mit Beschluss des Gemeindevorstandes vom 19. April 2004 gewährten Belohnung ab 1. Jänner 2004 sowie 2. die Gewährung einer Belohnung ab 1. Jänner 2004.
3 Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde St. G. vom 20. Dezember 2017 wurden diese Anträge zurückgewiesen. Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde vom 4. Juli 2018 wurde die dagegen erhobene Berufung als unzulässig zurückgewiesen.
4 Am 21. April 2019 verstarb M H.
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte das Landesverwaltungsgericht Kärnten diesen Bescheid des Gemeindevorstandes gegenüber der Verlassenschaft nach M H, vertreten durch die erbserklärten Erben, mit der Maßgabe, dass die Wortfolge „unzulässig zurückgewiesen“ durch die Wortfolge „unbegründet abgewiesen“ ersetzt werde. Rechtsgrundlage des Bescheides sei § 159 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 (K-DRG 1994) iVm § 3 Abs. 2 Kärntner Gemeindebedienstetengesetz (K-GBG). Das Landesverwaltungsgericht sprach aus, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof sei unzulässig.
6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben oder gemäß § 42 Abs. 1 VwGG - gegebenenfalls gemäß § 42 Abs. 4 VwGG nach Beauftragung der Ergänzung des Ermittlungsverfahrens - abzuändern und den Anträgen Folge zu geben und gemäß § 39 Abs. 1 Z 1 VwGG eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof hingegen nur im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu prüfen.
11 In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Gerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision nach Ansicht des Revisionswerbers zu lösen hat (vgl. z.B. VwGH 14.1.2020, Ra 2018/12/0035). Eine Revision, die nicht gesondert die Gründe enthält, aus denen sie entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes für zulässig erachtet wird, ist ohne Erteilung eines Verbesserungsauftrages zurückzuweisen (vgl. z.B. VwGH 19.2.2020, Ra 2020/12/0003, mwN; 14.1.2020, Ra 2018/12/0035; 13.9.2017, Ra 2017/12/0080; sowie 26.1.2017, Ra 2016/20/0294).
12 Im vorliegenden Revisionsschriftsatz wurde unter Punkt 3. „Zulässigkeit und Begründung“ die Zulassungsbegründung des Landesverwaltungsgerichts Kärnten dargestellt und in der Folge ausgeführt, entgegen der Ansicht des Landesverwaltungsgerichts sei die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig bzw. für zulässig zu erklären gewesen, da das angefochtene Erkenntnis von der Lösung einer Rechtsfrage abhänge, der grundsätzliche Bedeutung zukomme, insbesondere weil das angefochtene Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche, eine solche - soweit überblickbar - fehle oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet werde. Nach weiteren, nicht die Zulässigkeit der Revision betreffenden Ausführungen wurde Folgendes ausgeführt:
„3.3. Besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG und Begründung der Revision:
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird die Begründung der Revision gemeinsam mit den besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen ausgeführt.
...“
13 In der Folge wurde im laufenden Text der Revisionsbegründung auf nach Ansicht der revisionswerbenden Partei vorliegende grundsätzliche Rechtsfragen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG Bezug genommen, zum Teil in einem eigenen Absatz.
14 Die vorliegende außerordentliche Revision enthält somit keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Verständnis des § 28 Abs. 3 VwGG. Sie war somit schon wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG als nicht zur Behandlung geeignet, ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. Von der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
15 Wien, am 27. Mai 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020120026.L00Im RIS seit
21.07.2020Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020