TE Vwgh Beschluss 2020/5/27 Ra 2019/12/0081

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Veröffentlicht am 27.05.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

B-VG Art133 Abs4
GehG 1956 §13a
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie die Hofrätinnen Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und MMag. Ginthör als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision des Kommandos Streitkräftebasis gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September 2019, W213 2221921-1/2E, betreffend Übergenuss (mitbeteiligte Partei: G K in T), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Mitbeteiligte steht in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Er wurde zuletzt als Berufsoffizier der Verwendungsgruppe H2 bei dem Kommando Führungsunterstützung & Cyber Defense verwendet.

2        Mit Schreiben vom 25. Mai 2018 wurde der Dienstbehörde (nunmehr: Kommando Streitkräftebasis) durch den Bundesminister für Landesverteidigung bezogen auf die besoldungsrechtliche Einstufung des Mitbeteiligten unter dem Betreff „PERSIS Buchungen - Veranlassung“ mitgeteilt, dass trotz des dem Mitbeteiligten im Zeitraum von 31. Dezember 2008 bis 30. Dezember 2013 gemäß § 75 BDG 1979 gewährten Karenzurlaubes gehaltsrechtliche Vorrückungen unter Miteinbeziehung des zuletzt genannten Zeitraumes erfolgt seien. Die Dienstbehörde wurde angewiesen, unter Berücksichtigung einer dreijährigen Verjährungsfrist ab 1. April 2015 die „PERSIS Buchungen“ auf „PVC 52 m.W.v. 01.04.2015 auf H2/VI/06 mit n.V. 01.01.2017“ sowie „PVC 5V m.W.v. 01.01.2017 auf H2/VI/07 mit n.V. 01.01.2019“ zu korrigieren und den Mitbeteiligten davon in Kenntnis zu setzen.

3        Mit Erledigung vom 12. Juni 2018 informierte die Dienstbehörde den Mitbeteiligten unter Hinweis auf den im Zeitraum vom 31. Dezember 2008 bis 30. Dezember 2013 gewährten Karenzurlaub sowie auf die gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 GehG eingetretene Hemmung der Vorrückung dahin, dass „das System“ ungeachtet der entsprechenden Speicherung im „Persis“ in dem zuletzt genannten Zeitraum die Vorrückungen weiterhin vorgenommen habe, sodass der Mitbeteiligte zu Unrecht die mit den Vorrückungen verbundenen Gehaltserhöhungen erhalten habe. Dadurch sei „per April 2015“ ein Bruttoübergenuss in der Höhe von € 16.130,82 entstanden. Unter Berücksichtigung der Lohnsteuerrückrechnung und der „KV/SV/PB/WFB Rückrechnung“ ergebe sich ein Nettoübergenuss von € 12.532,70, der durch monatliche Ratenzahlungen hereinzubringen sei.

4        Mit Schreiben vom 14. Juni 2018 beantragte der Mitbeteiligte die Erlassung eines Bescheides betreffend seine Verpflichtung zur Rückzahlung des in Rede stehenden Übergenusses und brachte vor, dass er den Übergenuss nicht verursacht bzw. verschuldet habe. Ferner ersuchte er um eine Ratenvereinbarung.

5        Die Dienstbehörde teilte dem Mitbeteiligten mit Schreiben vom 14. November 2018 mit, dass entgegen der mit Schreiben vom 12. Juni 2018 getroffenen Aussage der Bruttoübergenuss nicht € 16.130,82 betrage, sondern per 1. Dezember 2018 lediglich ein Übergenuss in der Höhe von € 11.338,07 aushafte. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 GehG werde die Vorrückung durch einen Karenzurlaub gehemmt, weshalb in diesem Zeitraum keine Vorrückung stattfinde. Das „System“ habe jedoch ungeachtet der entsprechenden Speicherung im „Persis“ die Vorrückungen in diesem Zeitraum weiterhin vorgenommen. Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2014 habe der Mitbeteiligte die besoldungsrechtliche Stellung H2/VI/09 mit nächster Vorrückung am 1. Jänner 2017 aufgewiesen. Tatsächlich hätte er jedoch mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2014 die besoldungsrechtliche Stellung H2/VI/07 mit der nächsten Vorrückung am 1. Jänner 2016 aufweisen müssen. Im April 2018 sei eine Überprüfung seiner Besoldung vorgenommen worden. Dabei sei festgestellt worden, dass der Mitbeteiligte zu Unrecht die Gehaltserhöhungen erhalten habe, die mit der gehaltsrechtlichen Vorrückung während seiner Karenz im Zeitraum vom 31. Dezember 2008 bis 30. Dezember 2013 verbunden gewesen seien. Der daraus resultierende Bruttoübergenuss sei dem Mitbeteiligten mit Schreiben vom 12. Juni 2018 (übernommen am 22. Juni 2018) bekannt gegeben worden. In der Folge sei mit Juli 2018 eine Rate von € 194,63 und ab August 2018 eine Rate von € 200,00 einbehalten worden. Unter Bedachtnahme auf § 13b Abs. 2 GehG sei daher der Bruttoübergenuss ab Juli 2015 neu ermittelt worden. Dieser betrage € 7.258,62. Der Berechnung des neuen Bruttoübergenusses werde Folgendes zugrunde gelegt: Der Bruttoübergenuss werde ab Juli 2015 und nicht - wie im Schreiben vom 12. Juni 2018 angegeben - ab April 2015 ermittelt, weshalb auch der Übergenuss (in einer dem Mitbeteiligten übermittelten tabellarischen Aufstellung) unter der Überschrift „Richtigstellung“ für die Monate April 2015, Mai 2015 und Juni 2015 mit Null bemessen worden sei. Der Mitbeteiligte weise mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2015 die besoldungsrechtliche Stellung H2/VI/07 mit der nächsten Vorrückung am 1. Jänner 2016 und nicht - wie im Schreiben vom 12. Juni 2018 angegeben - die besoldungsrechtliche Stellung H2/VI/06 mit der nächsten Vorrückung am 1. Jänner 2017 auf. Davon ausgehend ergebe sich mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2016 die besoldungsrechtliche Stellung H2/VI/08 mit der nächsten Vorrückung am 1. Jänner 2018 und mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2018 die besoldungsrechtliche Stellung H2/VI/09 mit der nächsten Vorrückung am 1. Jänner 2020. Aufgrund dieser geänderten „Vorrückungen“ seien dem Mitbeteiligten im Juli 2018, im August 2018 und im September 2018 ein zu geringer Grundbezug und für das dritte Quartal eine zu geringe Sonderzahlung angewiesen worden, die ihm nunmehr im Oktober 2018 nachgezahlt worden sei. Die Beträge in der Höhe von jeweils € 225,80 (Juli 2018, August 2018 und September 2018) und € 112,90 (Sonderzahlung drittes Quartal 2018) seien daher bei der Berechnung des Bruttoübergenusses in Abzug gebracht worden. Die Gesamthöhe des Bruttoübergenusses bzw. des „neuen“ Bruttoübergenusses ergebe sich aus der Summe des auf jeden Monat entfallenen Übergenussbetrages im Zeitraum von April 2015 bis Juni 2018 bzw. von Juli 2015 bis Juni 2018. Die Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge erfolge automatisch durch die Lohnverrechnungssoftware (SAP) und werde auf Grundlage der gesetzlichen Vorgaben berechnet. Die Höhe der Lohnsteuer (= € 843,18) und der Sozialversicherungsbeiträge (= € 2.754,94), die auf den zu Unrecht angewiesenen Bezugsteil entfielen, seien beim Bruttoübergenuss durch das SAP automatisch in Abzug gebracht. Der Übergenuss habe somit mit Ende Juni 2018 € 12.532,70 betragen. Die Änderungen der jeweiligen besoldungsrechtlichen Stellung und des Zeitpunkts, ab welchem der Bruttoübergenuss berechnet worden sei, hätten die an den Mitbeteiligten angewiesenen Nachzahlungen von insgesamt € 4.947,21 für die Monate Oktober 2018, November 2018 und Dezember 2018 zur Folge gehabt. Für diese Nachzahlungen habe der Mitbeteiligte Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge entrichtet, wodurch sich die Höhe des Auszahlungsbetrages reduziert habe. Aus technischen Gründen sei es dem SAP jedoch nicht möglich, die an den Mitbeteiligten ausgezahlten Nachzahlungen von insgesamt € 4.947,21 mit dem noch offenen Übergenuss gegenzurechnen. Das SAP sei technisch gesehen nur in der Lage, die von Juli 2018 bis Dezember 2018 vom Mitbeteiligten geleisteten Raten von insgesamt € 1.194,63 in Abzug zu bringen, sodass per 1. Dezember 2018 ein Übergenuss von € 11.338,07 aushafte. Der Betrag von € 11.338,07 reduziere sich erst dann um den Betrag von € 4.947,21, wenn der Mitbeteiligte von einer Einzahlung in dieser Höhe Gebrauch mache. Bei einer allfälligen Einzahlung eines Betrages von € 4.947,21 würde sich der Übergenuss auf € 6.390,86 reduzieren und es würde dieser Betrag auch im SAP aufscheinen. Die in der Tabelle aufscheinende Differenz von € 326,87 (= € 6.390,86 - € 6.063,99) gehe auf die steuerliche „Aufrollung“ (Nachzahlungen von Grundbezügen und Sonderzahlungen und die daraus resultierende Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge, Änderung des Jahressechstel etc.) zurück, die vom SAP automatisch vorgenommen worden und daher nicht darstellbar seien.

6        Der Mitbeteiligte erstattete eine Stellungnahme.

7        Mit Bescheid vom 11. Februar 2019 stellte die Dienstbehörde unter Spruchpunkt I. gemäß § 13a Abs. 3 GehG fest, dass der Mitbeteiligte im Zeitraum vom 1. April 2015 bis zum 30. Juni 2018 die mit den während seines Karenzurlaubes vom 31. Dezember 2008 bis zum 30. Dezember 2013 zu Unrecht erfolgten „Vorrückungen“ verbundenen Gehaltserhöhungen zu Unrecht bezogen habe und daher zum Ersatz dieses Bruttoübergenusses in der Höhe von € 16.130,82 (Nettoübergenuss in der Höhe von € 12.532,70) gemäß § 13a Abs. 1 GehG verpflichtet sei. Der offene Nettoübergenuss in der Höhe von € 12.532,70 sei beginnend mit Juli 2018 in monatlichen Teilbeträgen wie folgt zurückzuzahlen:

-    eine Monatsrate in der Höhe von € 194,63 (Juli 2018)

-    61 Monatsraten in der Höhe von € 200,00 (ab August 2018)

-    eine Restrate in der Höhe von € 138,07.

Unter Spruchpunkt II. schloss die Dienstbehörde die aufschiebende Wirkung einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG aus.

8        Die Behörde hielt begründend u.a. fest, dass unter Bedachtnahme auf die Verjährungsbestimmung des § 13b Abs. 2 GehG ein Bruttoübergenuss in der Höhe von € 7.258,62 vorliege. Dieser ergebe sich aus der Summe des auf jeden Monat entfallenden Übergenussbetrages im Zeitraum von Juli 2015 bis Juli 2018. Die Differenz in der Höhe von € 326,87 (= € 5.990,86 - € 5.663,99), die in der dem Mitbeteiligten unter einem mit dem Bescheid übermittelten Tabelle aufscheine, gehe auf die steuerliche „Aufrollung“ zurück. Die Änderung der jeweiligen besoldungsrechtlichen Stellung sowie des Zeitpunkts, ab welchem der Bruttoübergenuss berechnet worden sei, habe die dem Mitbeteiligten angewiesenen Nachzahlungen von insgesamt € 4.947,21 für die Monate Oktober bis Dezember 2018 zur Folge gehabt. Es werde festgestellt, dass es dem SAP aus technischen Gründen nicht möglich sei, die an den Mitbeteiligten ausbezahlten Nachzahlungen von insgesamt € 4.947,21 mit dem noch offenen Übergenuss gegenzurechnen. Das SAP sei technisch gesehen nur in der Lage, die von Juli 2018 bis Februar 2019 vom Mitbeteiligten geleisteten Raten in der Höhe von insgesamt € 1.594,63 in Abzug zu bringen, sodass per 1. Februar 2019 ein Übergenuss von € 10.938,07 aushafte. Der Betrag von € 10.938,07 reduziere sich erst dann um den Betrag von € 4.947,21, wenn der Mitbeteiligte von einer Einzahlung in dieser Höhe Gebrauch mache. Bis dato sei die an den Mitbeteiligten ausgezahlte Nachzahlung von insgesamt € 4.947,21 nicht an das von der Dienstbehörde bekannt gegebene Konto überwiesen worden. Daher hafte im SAP weiterhin der abzüglich der vom Mitbeteiligten geleisteten Ratenzahlungen ermittelte Übergenuss in der Höhe von € 10.938,07 per 1. Februar 2019 aus und es scheine im SAP nicht der „neue“, abzüglich der Ratenzahlungen ermittelte Übergenuss von € 5.663,99 per 1. Februar 2019 auf. Dies sei auch der Grund, weshalb unter Spruchpunkt I. von dem ursprünglich berechneten Bruttoübergenuss in der Höhe von € 16.130,82 und von einem Nettoübergenuss in der Höhe von € 12.532,70 per 1. Juli 2018 ausgegangen werde. Der Rückforderung der vom Mitbeteiligten vor Juli 2015 zu Unrecht empfangenen Bezugsbestandteile stehe die Verjährungsfrist von drei Jahren ab Entrichtung entgegen.

9        Gegen diesen Bescheid erhob der Mitbeteiligte Beschwerde.

10       Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gemäß § 13a Abs. 1 GehG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet ab und es bestätigte den angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe, dass festgestellt werde, dass per 1. Februar 2019 ein Bruttoübergenuss in der Höhe von € 5.663,99 zulasten des Mitbeteiligten aushafte.

11       Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass im Zeitraum vom 1. Juni 2015 bis zum 1. Juni 2018 an den Mitbeteiligten unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen € 161.698,12 ausbezahlt worden seien. Tatsächlich hätten ihm aber nur € 153.646,20 gebührt. Das ergebe zum 1. Juni 2018 einen Übergenuss in der Höhe von € 8.051,92. Unter Berücksichtigung von Gehaltsnachzahlungen in den Monaten Juli, August und September 2018 sowie der Nachzahlung für die Sonderzahlung im dritten Quartal 2018 ergebe sich ein Bruttoübergenuss von € 7.258,62. Der Mitbeteiligte habe im Juli 2018 € 194,63, in den Monaten August 2018 bis einschließlich Februar 2019 insgesamt € 1.400,-- (monatliche Ratenzahlung von € 200,--) zurückbezahlt, sodass per 1. Februar 2019 ein Bruttoübergenuss in der Höhe von € 5.663,99 ausgehaftet habe.

12       In rechtlicher Hinsicht ging das Gericht mit näherer Begründung davon aus, dass der Mitbeteiligte die in Rede stehenden Zahlungen nicht gutgläubig empfangen habe, und es führte aus, weshalb die weiteren Einwendungen des Mitbeteiligten hinsichtlich der lohnsteuerrechtlichen Behandlung des Übergenusses nicht zutreffend seien und weshalb darüber hinaus nur jene Übergenussbeträge Gegenstand der Rückforderung nach § 13a GehG seien, die nach dem 13. Juni 2015 zu verzeichnen seien. Die Beschwerde des Mitbeteiligten sei daher mit der aus dem Spruch des angefochtenen Erkenntnisses ersichtlichen Modifikation abzuweisen gewesen.

13       Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision, in der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

14       Zur Begründung ihrer Zulässigkeit führt die Revision aus, das Bundesverwaltungsgericht habe dem angefochtenen Erkenntnis im Hinblick auf den festgestellten Übergenuss einen aktenwidrigen Sachverhalt zu Grunde gelegt. Das Gericht habe sich nicht damit auseinander gesetzt, dass der ursprünglich im SAP „aufgestellte“ Übergenuss nicht abgeändert werden könne und sich nachträgliche Änderungen in Bezug auf die Einstufung und den Zeitpunkt der Berechnung des Übergenusses in der Form auswirkten, dass Auszahlungen an den Mitbeteiligten erfolgt seien, obwohl der noch offene Bruttoübergenuss nicht vollständig beglichen worden sei. Änderungen in der Höhe eines einmal „aufgestellten“ Übergenusses im SAP könnten nur durch Einzahlungen bewirkt werden. Gegenrechnungen seien nicht möglich. Da der Mitbeteiligte die Nachzahlungen von insgesamt € 4.947,21, die durch Änderungen betreffend seine Einstufung und den Zeitpunkt der Berechnung des Übergenusses veranlasst worden seien, nicht überwiesen habe, habe sich auch der im SAP aufscheinende Übergenuss nicht reduziert. Im Hinblick darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht vom „korrigierten“ Bruttoübergenuss ausgegangen sei, der sich aus der Änderung betreffend die besoldungsrechtliche Einstufung und den Zeitpunkt der Berechnung des Übergenusses ergeben habe, habe es dem angefochtenen Erkenntnis einen Sachverhalt zugrunde gelegt, der in den Feststellungen des vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Bescheides vom 11. Februar 2019 keine Deckung finde.

Die Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG liegen nicht vor:

15       Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

16       Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

17       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

18       Die Amtsrevision wirft dem Bundesverwaltungsgericht vor, es habe dem angefochtenen Erkenntnis aktenwidrige Feststellungen insofern zugrunde gelegt, als das Gericht die an den Mitbeteiligten in den Monaten von Oktober 2018 bis Dezember 2018 erfolgten Zahlungen (die aus der Richtigstellung des für den Zeitraum von 1. April 2015 bis zum 30. Juni 2018 errechneten Übergenussbetrages resultierten) nicht bei der Ermittlung des in Rede stehenden Übergenusses berücksichtigt habe. Dem ist Folgendes entgegen zu halten:

19       Aktenwidrigkeit liegt vor, wenn die Entscheidung in ihrer Begründung von Sachverhalten ausgeht, die sich aus dem Akt überhaupt nicht oder nicht in der angenommenen Weise ergeben, wenn also die Feststellung jener tatsächlichen Umstände unrichtig ist, die für den Spruch der Entscheidung ausschlaggebend sind (VwGH 24.7.2019, Ra 2018/02/0195). Eine solche Aktenwidrigkeit liegt hier nicht vor.

20       Entsprechend dem (insoweit auch durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigten) Spruch des Bescheides vom 11. Februar 2019 ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens der im Zeitraum vom 1. April 2015 bis zum 30. Juni 2018 entstandene Übergenuss und die daraus resultierende Rückzahlungsverpflichtung des Mitbeteiligten, die - nach den übereinstimmenden Feststellungen der Dienstbehörde und des Verwaltungsgerichts - darauf zurückzuführen seien, dass dieser im genannten Zeitraum zu Unrecht Gehaltserhöhungen bezogen habe, die mit den während seines Karenzurlaubes vom 31. Dezember 2008 bis zum 30. Dezember 2013 im „System“ irrtümlich vorgenommenen gehaltsrechtlichen Vorrückungen verbunden gewesen seien.

21       Somit erschließt sich aus dem Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, der maßgeblich auch durch jenen Zeitraum determiniert wurde, für den der Übergenuss spruchgemäß bestimmt wurde, dass weitere Zahlungen an den Mitbeteiligten, die dieser außerhalb dieses Zeitraums empfangen hatte, gemäß § 13a GehG nicht bei der Berechnung des Übergenusses miteinzubeziehen sind.

22       Technische Schwierigkeiten, die sich bei der automationsunterstützten Erfassung des gemäß § 13a GehG zu ermittelnden Übergenusses ergeben, sind in rechtlicher Hinsicht nicht ausschlaggebend (vgl. z.B. zur Verwendung eines bestimmten EDV-Programmes, welches ein Abgehen von den gesetzlichen Vorgaben betreffend die Festlegung und Genehmigung von Urlaubsstunden keinesfalls rechtfertigt, VwGH 4.12.2019, Ra 2019/12/0067).

23       Der Vorwurf, die entscheidungswesentlichen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts seien aktenwidrig, weil an den Mitbeteiligten (nach dem 30. Juni 2018 geleistete) Zahlungen in der Höhe von € 4.947,21 bei der Ermittlung des Übergenussbetrages nicht berücksichtigt worden seien, verfängt nicht, weil sich die diesbezüglichen Feststellungen des Gerichts mit den in den Akten befindlichen (und zudem den Feststellungen des dienstbehördlichen Bescheides zugrunde gelegten) tabellarischen Aufstellungen der Behörde decken. Aus diesen ist ersichtlich, dass (was im Übrigen in der Revision nicht in Abrede gestellt wird) die betreffenden Zahlungen in der Höhe von insgesamt € 4.947,21 nicht in dem hier maßgeblichen Zeitraum vom 1. April 2015 bis zum 30. Juni 2018 erfolgten und daher - wie soeben dargelegt - aus rechtlichen Gründen nicht bei der Ermittlung des hier gegenständlichen Übergenussbetrages miteinzubeziehen waren.

24       Ein allenfalls infolge der in den Monaten von Oktober bis Dezember 2018 geleisteten Nachzahlungen in der Höhe von € 4.947,21 entstandener (weiterer) Übergenuss des Mitbeteiligten, der sich der Sache nach daraus ergäbe, dass der hier verfahrensgegenständliche Übergenuss (sowie die damit in Zusammenhang stehende Rückzahlungsverpflichtung) entgegen der Rechtsauffassung der revisionswerbenden Behörde unter Außerachtlassung des zuletzt genannten Betrages zu ermitteln ist (sind), ist im Revisionsfall nicht zu beurteilen.

25       Die in den Monaten von Oktober bis Dezember 2018 erfolgten weiteren Zahlungen an den Mitbeteiligten hatten in Ansehung der von der revisionswerbenden Behörde und dem Gericht getroffenen Aussprüche, zu denen die Amtsrevision keine weiteren Rechtsfragen aufwirft, außer Betracht zu bleiben.

26       Da somit die Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen, war die Amtsrevision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 27. Mai 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019120081.L00

Im RIS seit

15.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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