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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AMA-Gesetz 1992 §1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser, Mag. Haunold und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision der Agrarmarkt Austria in Wien, vertreten durch die Finanzprokuratur in 1011 Wien, Singerstraße 17-19, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. September 2019, Zl. W270 2172293-1/13E, betreffend Verpflichtung zur Zahlung eines Agrarmarketingbeitrages (mitbeteiligte Partei: E Gesellschaft m.b.H. in H, vertreten durch Mag. Dr. Christian Janda, Rechtsanwalt in 4550 Kremsmünster, Herrengasse 1), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit einem vom Vorstand für den Geschäftsbereich I der Agrarmarkt Austria (Vorstand für den GB I der AMA) unterfertigten Bescheid vom 6. September 2017 wurde der mitbeteiligten Partei gemäß § 21g Abs. 2 AMA-Gesetz 1992 iVm § 1 Abs. 3 AMA-Beitragsverordnung 2015 ein Agrarmarketingbeitrag in der Höhe von insgesamt € 64.895,88 für die „Übernahme von Milch zum Versand oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung“ für den Beitragszeitraum April 2017 bis einschließlich Juli 2017 vorgeschrieben.
2 Die dagegen erhobene Beschwerde der mitbeteiligten Partei wurde mit - ebenso vom Vorstand des GB I der AMA unterfertigter - Beschwerdevorentscheidung vom 20. September 2017 als unbegründet abgewiesen.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde der mitbeteiligten Partei statt und behob die Beschwerdevorentscheidung vom 20. September 2017 ersatzlos. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision der Agrarmarkt Austria (AMA) wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
5 Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Zurück- bzw. Abweisung der Revision beantragt.
6 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
7 In der Revision wird zur Revisionslegitimation der AMA ausgeführt, sie sei im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde gewesen und daher gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG zur Erhebung der Revision legitimiert.
8 Dem entgegnet die mitbeteiligte Partei, die außerordentliche Revision sei nicht durch die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht, den Vorstand für den GB I der AMA, sondern durch die AMA selbst eingebracht worden. Aus diesem Grund sei die Revision als unzulässig zurückzuweisen.
9 Die Revision ist nicht zulässig.
10 Art. 130 B-VG lautet (auszugsweise):
„Artikel 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
(...)“
11 Art. 133 B-VG lautet (auszugsweise):
„Artikel 133. (1) Der Verwaltungsgerichtshof erkennt über
1. Revisionen gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit;
(...)
(6) Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:
(...)
2. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht;
(...)
(8) Wer in anderen als den in Abs. 6 genannten Fällen wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben kann, bestimmen die Bundes- oder Landesgesetze.
(...)“
12 § 9 VwGVG lautet (auszugsweise):
„§ 9. (...)
(2) Belangte Behörde ist
1. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat,
(...)“
13 Wer „belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht“ im Sinn des Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG ist, regelt die Verfassung nicht. Nach der hg. Rechtsprechung ist daher § 9 Abs. 2 VwGVG maßgeblich. Nach Z 1 dieser Bestimmung ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit) jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat (vgl. VwGH 22.10.2019, Ra 2019/10/0025; 25.1.2017, Ra 2016/10/0150; 27.11.2014, Ra 2014/03/0039).
14 Allein dieser Behörde kommt die Revisionslegitimation nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG zu. Aus einer zu Unrecht erfolgten Behandlung einer Behörde als Partei im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht kann dagegen keine Revisionslegitimation nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG abgeleitet werden (vgl. VwGH 19.1.2016, Ra 2015/01/0133, 0136; 19.2.2015, Ra 2015/21/0014).
15 Für die Zurechnung eines Bescheids zu der den Bescheid erlassenden Behörde ist mangels ausdrücklicher Angabe in einem Vorspruch oder der Bezugnahme auf das bescheiderlassende Organ in der Begründung des Bescheids in erster Linie die Art der Unterfertigung maßgebend (vgl. VwGH 21.3.2017, Ra 2016/12/0064, 0065, mwN).
16 Aus den Verwaltungsakten ergibt sich, dass der von der mitbeteiligten Partei in Beschwerde gezogene Beitragsbescheid vom 6. September 2017 im Kopf die Bezeichnung „AMA - Der Vorstand für den GB I“ trägt und vom Vorstand für den GB I der AMA unterfertigt wurde; dieser ist demnach als das bescheiderlassende Organ genannt. Anderes geht weder aus dem Kopf, dem Spruch, noch der Begründung des genannten Bescheids hervor.
17 Im Rubrum der vorliegenden Revision ist demgegenüber ausdrücklich und allein die „Agrarmarkt Austria“ selbst als Revisionswerberin bezeichnet. Zur Revisionslegitimation wird ausgeführt, dass die „Agrarmarkt Austria“ im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde gewesen sei.
18 Vor dem Hintergrund der diesem Vorbringen entgegentretenden Ausführungen in der Revisionsbeantwortung ist die Frage zu klären, ob dem Vorstand für den GB I der AMA bei der Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen selbst Behördenqualität zukommt oder er dabei als Organ der AMA handelt.
19 Nach der hg. Rechtsprechung obliegt es - innerhalb der verfassungsgesetzlichen Grenzen - dem Materiengesetzgeber zu normieren, wem er hoheitliche Befugnisse einräumt und somit zur Behörde (im funktionellen Sinn) macht (vgl. abermals VwGH Ra 2014/03/0039, mwN).
20 Nach § 2 Abs. 1 AMA-Gesetz 1992 ist die AMA eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die die ihr in § 3 AMA-Gesetz 1992 zugewiesenen Aufgaben in einem eigenen (Abs. 1 leg. cit.) oder übertragenen Wirkungsbereich (Abs. 2 leg. cit.) unmittelbar als Bundesbehörde (§ 1 AMA-Gesetz 1992) vollzieht. Es handelt sich bei ihr um eine aus der Bundesverwaltung ausgegliederte Marktordnungsstelle (vgl. ErläutRV 482 BlgNR 18. GP 10), und somit um einen ausgegliederten Rechtsträger des Bundes.
21 Zu den im eigenen Wirkungsbereich zu besorgenden Aufgaben der AMA zählt gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 AMA-Gesetz 1992 auch die Förderung des Agrarmarketings. Zur Erfüllung dieser Aufgabe kann sie Beiträge einheben. Die Beitragshöhe, die Beitragsschuldner und das Verfahren zur Zahlung und Einhebung der Beiträge sind in den §§ 21a bis 21l AMA-Gesetz 1992 geregelt (vgl. VfSlg. 18.266/2007 und 18.068/2007). Wird der Beitrag vom Beitragsschuldner nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der richtigen Höhe entrichtet, so hat die AMA gemäß § 21g Abs. 2 AMA-Gesetz 1992 den Beitrag mit Bescheid vorzuschreiben.
22 Als juristische Person des öffentlichen Rechts handelt die AMA durch ihre Organe. Nach § 4 Abs. 1 AMA-Gesetz 1992 sind diese Organe der Vorstand, der Verwaltungsrat und der Kontrollausschuss.
23 Nach § 24 Abs. 1 AMA-Gesetz 1992 bestimmt die Geschäftsordnung die Aufgaben und Befugnisse der Organe der AMA. Nach § 12 Z 2 leg. cit. wird die Geschäftsordnung vom Verwaltungsrat - dem obersten Organ der AMA (vgl. ErläutRV 482 BlgNR 18. GP 15) - erlassen und geändert.
24 In Hinblick auf den Vorstand normiert § 24 Abs. 2 AMA-Gesetz 1992, dass Vorstandsangelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung sowie allgemeine Vorstandsangelegenheiten, die sämtliche Geschäftsbereiche betreffen (insbesondere Personalwesen, Beschaffungswesen), dem Vorstandsvorsitzenden vorbehalten sind. Die Aufgaben der einzelnen Mitglieder des Vorstands sind in der Geschäftsordnung festzulegen.
25 Nach § 5 Abs. 1 AMA-Gesetz 1992 besteht der Vorstand der AMA aus bis zu vier Mitgliedern. Ein Vorstandsmitglied übt auch die Funktion des Vorstandsvorsitzenden aus. Nach Abs. 4 erster und zweiter Satz leg. cit. führen die Mitglieder des Vorstands die Geschäfte der AMA und verwalten deren Vermögen in eigener Verantwortung. Sie vertreten die AMA gerichtlich und außergerichtlich.
26 Gemäß § 5 Abs. 4 fünfter Satz leg. cit. können aber dem Vorstand oder einzelnen Vorstandsmitgliedern durch die Geschäftsordnung auch Aufgaben zur „selbständigen Entscheidung“ übertragen werden, soweit es das Interesse an einer raschen Geschäftsabwicklung erfordert und es sich nicht um Angelegenheiten von „grundsätzlicher Bedeutung“ - die, wie oben dargestellt, neben allgemeinen Vorstandsangelegenheiten dem Vorstandsvorsitzenden vorbehalten sind - handelt.
27 In diesem Zusammenhang kommt nach § 5 Abs. 5 AMA-Gesetz 1992 dem Vorstandsvorsitzenden die Zeichnungsberechtigung für Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung oder für Angelegenheiten, die sämtliche Geschäftsbereiche betreffen, zu. Die einzelnen Vorstandsmitglieder sind dagegen in ihrem jeweiligen Geschäftsbereich oder für jene Angelegenheiten, mit deren „selbständiger Erledigung“ sie betraut sind, zeichnungsberechtigt.
28 § 5 Abs. 4 AMA-Gesetz 1992 sieht nicht nur vor, dass der Vorstand bzw. dessen Mitglieder die Geschäfte der AMA führen, deren Vermögen verwalten und diese nach außen hin vertreten, sondern auch, dass diesen Entscheidungskompetenzen in eigener Verantwortung („zur selbstständigen Entscheidung“) hinsichtlich bestimmter, in der Geschäftsordnung festzulegender Aufgaben eingeräumt werden können. Das Gesetz sieht daher grundsätzlich eine Übertragung der der AMA primär zukommenden behördlichen Zuständigkeit auf den Vorstand bzw. dessen Mitglieder vor. Diese können somit selbst als Behörden im funktionellen Sinn eingerichtet werden (vgl. dazu Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht5 [2017] Rz 265). Dafür spricht im Übrigen auch § 29 Abs. 3 AMA-Gesetz 1992, wonach gegen „Bescheide des zuständigen Organs der AMA“ in Angelegenheiten des Marktordnungsgesetzes 2007 - soweit zulässig - Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden kann.
29 Vor diesem Hintergrund ist die Frage, ob der Vorstand oder das einzelne Vorstandsmitglied der AMA die Entscheidung im Einzelfall zu treffen hat, keine solche der inneren Gliederung, sondern eine solche der behördlichen Zuständigkeit der AMA (vgl. dazu auch die hg. Rechtsprechung zum Getreidewirtschaftsfonds, einem Rechtsvorgänger der AMA, VwGH 13.6.1985, 84/07/0023, und § 36 Abs. 5 AMA-Gesetz 1992. Demnach haben der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder nach der Geschäftsordnung auch über jene Fälle zu entscheiden, die vor dem 1. Juli 1993 beim Getreidewirtschaftsfonds anhängig gemacht, jedoch noch nicht entschieden worden sind).
30 Eine Geschäftsordnung ist - mangels anderer Regelung im Gesetz - jedenfalls nur dann als Verordnung zu qualifizieren, wenn das Organ der juristischen Person, dessen Geschäftsführung geregelt wird, als Behörde eingerichtet wäre oder dieses vor allem behördliche Aufgaben zu besorgen hätte (imperium besäße), somit nach seinem gesetzlichen Wirkungskreis befugt wäre, rechtsverbindliche Anordnungen (Entscheidungen und Verfügungen) zu treffen und deren Durchführung nötigenfalls zu erzwingen (vgl. VfSlg. 7.717/1975). Liegt eine verwaltungsbehördliche Zuständigkeiten begründende Rechtsvorschrift vor, ist von einer generellen und außenwirksamen Norm, die als Verordnung im Sinne des Art. 139 B-VG zu qualifizieren ist, auszugehen (vgl. uva. etwa VfSlg. 11.649/1988, 17.771/2006, 19.848/2014).
31 Bei der Geschäftsordnung der AMA handelt es sich um eine die behördliche Zuständigkeit des Vorstandes der AMA begründende Rechtsverordnung. Der Verwaltungsrat der AMA hat folglich die „Geschäftsordnung der Agrarmarkt Austria“ (GO-AMA, in deren § 38 von „dieser Verordnung“ die Rede ist) und die mit dieser zusammenhängende „Geschäftsordnung des AMA-Vorstands“ (GO-AMA-Vorstand, in deren § 8 von „dieser Verordnung“ die Rede ist) in den Verlautbarungsblättern der AMA (Nr. 7/2013 bzw. Nr. 8/2014) gemäß § 32 Abs. 1 AMA-Gesetz 1992 kundgemacht.
32 Nach § 6 Z 2 GO-AMA erlässt und ändert der Verwaltungsrat die Geschäftsordnung (vgl. auch § 12 Z 2 AMA-Gesetz 1992). Nach § 6 Z 25 GO-AMA verteilt der Verwaltungsrat die Aufgaben auf einzelne Mitglieder des Vorstands und auf Mitarbeiter der AMA „zur selbstständigen Erledigung“ und gestaltet die Zeichnungsbefugnis in diesen Bereichen.
33 Nach § 16 GO-AMA sind die Aufgaben des Vorstands, des Vorstandsvorsitzenden und der Vorstandsmitglieder in der GO-AMA-Vorstand geregelt.
34 Gemäß § 1 Z 19 GO-AMA-Vorstand behandelt das Kollegialorgan Vorstand alle Angelegenheiten, die weder Aufgabe des Vorstandsvorsitzenden noch der Vorstände für den GB I oder II sind.
35 Gemäß § 3 Z 5 GO-AMA-Vorstand ist dem Vorstand für den GB I der AMA die Aufgabe der „Aufbringung von Beiträgen zur Förderung des Agrarmarketingbeitrags gemäß § 21a ff AMA-Gesetz 1992“ zugewiesen.
36 Wie bereits oben erwähnt erfolgt die Einhebung von Agrarmarketingbeiträgen nach § 21g Abs. 2 AMA-Gesetz 1992 mittels Bescheid. Aus § 3 Z 5 GO-AMA-Vorstand iVm dieser Bestimmung ergibt sich, dass der Vorstand für den GB I der AMA für die Erlassung von Beitragsbescheiden im Rahmen der Förderung des Agrarmarketings als Behörde im eigenen Namen zuständig ist, weil ihm diese - primär der AMA zukommende - behördliche Zuständigkeit (vgl. § 21g Abs. 2 AMA-Gesetz 1992) durch die GO-AMA in Verbindung mit der GO-AMA-Vorstand übertragen wurde.
37 Das Verwaltungsgericht hat diesen daher zu Recht als belangte Behörde im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG seinem Verfahren beigezogen (vgl. dazu bereits VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111; 15.5.2000, 95/17/0047). Somit war gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nur der Vorstand für den GB I der AMA als belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht zur Erhebung einer Revision gegen das angefochtene Erkenntnis legitimiert.
38 Eine auf Art. 133 Abs. 8 B-VG gestützte gesetzliche Anordnung, der zufolge auch die AMA als solche Revision erheben könnte, ist dem AMA-Gesetz 1992 nicht zu entnehmen.
39 Aufgrund der undifferenzierten Benennung der AMA als solcher im Rubrum der vorliegenden Revision war die Revision - in einem nach § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
40 Von der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
41 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 28. Mai 2020
Schlagworte
Änderung der Zuständigkeit Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Behördenorganisation Fertigungsklausel Intimation Zurechnung von Bescheiden Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Öffentliches Recht Unterschrift Verordnungsermächtigung Verwaltungsrecht allgemein Ausgliederung Privatisierung Zurechnung von Bescheiden Intimation Zurechnung von OrganhandlungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019070115.L00Im RIS seit
04.08.2020Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020