TE Vwgh Beschluss 1998/3/10 98/08/0043

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Veröffentlicht am 10.03.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

ABGB §1332;
AVG §71 Abs1 Z1 impl;
VwGG §26 Abs3;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §61;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/08/0044

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winkler, über die Beschwerde des DH in Wien, vertreten durch Mag. Dr. Otto Ranzenhofer, Rechtsanwalt in Wien VIII, Laudongasse 26, gegen den aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 17. März 1997, Zl. LGS-W Abt. 12/1218/56/1997, betreffend Notstandshilfe, und den damit verbundenen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht stattgegeben.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit hg. Beschluß vom 7. April 1997 wurde dem Beschwerdeführer für die Einbringung einer Beschwerde gegen den ihm am 21. März 1997 zugestellten Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien vom 17. März 1997 die Verfahrenshilfe u.a. durch Beigabe eines Rechtsanwaltes bewilligt. Am 7. Mai 1997 wurde dem Verfahrenshelfer der Bescheid über seine Bestellung zugestellt, womit gemäß § 26 Abs. 3 VwGG die Frist zur Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof begann.

In dem am 5. Februar 1998 zur Post gegebenen, mit der Beschwerde gegen den Bescheid vom 17. März 1997 verbundenen Wiedereinsetzungsantrag bringt der Beschwerdeführer zu den Gründen für die Versäumung der Beschwerdefrist folgendes vor:

"Nach Erhalt des Bescheides der Rechtsanwaltskammer Wien, wonach mein Verfahrenshelfer zu meinem Vertreter bestellt wurde, fand eine Besprechung mit dem Konzipienten meines Verfahrenshelfers, Herrn Mag. Wolfgang S., statt, bei der ich ihm den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt schilderte.

Ich bin polnischer Staatsbürger und wurde mir nach fast 5-jähriger legaler Beschäftigung in Österreich nach Entzug des Arbeitslosengeldes keine Notstandshilfe gewährt.

Auf Grund meiner Darstellungen stellte der Konzipient meines Verfahrenshelfers fest, daß durch die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Bestimmungen des AlVG allenfalls Bestimmungen der MRK verletzt werden.

Der Konzipient meines Verfahrenshelfers ging daher davon aus, daß mir die Verfahrenshilfe für ein Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof bewilligt worden sei.

Gerade Ende Mai und Anfang Juni sind von meinem Verfahrenshelfer und seinem Konzipienten in Anbetracht der bevorstehenden Gerichtsferien besonders viele Verhandlungen zu verrichten, sodaß eine überaus hohe Arbeitsbelastung besteht. In Folge dieser hohen Belastung hat der Konzipient meines Verfahrenshelfers bei Durchsicht meiner Unterlagen übersehen, daß mir die Verfahrenshilfe für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bewilligt worden war.

Am 18. Juni 1997 hat mein Verfahrenshelfer schließlich für mich eine Beschwerde gemäß Artikel 144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof unter Bezugnahme auf seine Bestellung zum Verfahrenshelfer eingebracht, nachdem ihm bei Durchsicht der Eingabe völlig plausibel war, daß es sich um eine an den Verfassungsgerichtshof zu richtende Eingabe handelte. Überdies ist dem Konzipienten meines Verfahrenshelfers, der häufig mit der Erstellung derartiger Eingaben betraut wird, noch nie ein diesbezüglicher Irrtum unterlaufen.

Schließlich weise ich auch darauf hin, daß sowohl in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides (Beilage F) als auch auf dem Bescheid der Rechtsanwaltskammer über die Bestellung meines Verfahrenshelfers sowohl der Verwaltungsgerichtshof als auch der Verfassungsgerichtshof genannt werden.

Beweis:  Eingabe vom 18. Juni 1997 in Kopie   (Beilage ./A)

         Bescheid der Rechtsanwaltskammer

         vom 22. April 1997 in Kopie          (Beilage ./B)

Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Juli 1997 wurde mein Verfahrenshelfer aufgefordert, den Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides an mich bekanntzugeben.

Beweis:  Schreiben des Verfassungsgerichtshofes

         vom 1. Juli 1997 in Kopie             (Beilage ./C)

Nach Behebung dieses Formmangels wurde meinem Verfahrenshelfer schließlich der Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 30. September 1997 zugestellt, wonach die Beschwerde wegen Verfristung zurückgewiesen wurde.

Beweis: Beschluß des Verfassungsgerichtshofes

vom 30. September 1997 in Kopie (Beilage .D)

Mein Verfahrenshelfer hat daher im Bemühen, ein möglichst zweckentsprechendes Rechtsmittel für mich zu erheben, die entsprechende Eingabe in Folge einer jahreszeitbedingten überdurchschnittlich hohen Arbeitsbelastung an den Verfassungsgerichtshof gerichtet, obwohl mir die Verfahrenshilfe vom Verwaltungsgerichtshof gewährt worden war.

Ich weise daher darauf hin, daß im gegenständlichen Fall die Frist eindeutig nicht aufgrund von Untätigkeit versäumt wurde, sondern meinem Verfahrenshelfer und seinem Konzipienten in dem Bemühen, meinen Standpunkt so effektiv wie möglich zu vertreten, ein Mißgeschick widerfuhr.

Ich habe daher durch ein unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erlitten. Bei meinem Verschulden an der Versäumung handelt es sich lediglich um einen minderen Grad des Versehens."

Beim vorgelegten Bescheid "der Rechtsanwaltskammer" handelt es sich um die Kopie der zweiten Seite des hg. Formulars 23, dessen erste Seite die Ausfertigung des hg. Beschlusses über die Bewilligung der Verfahrenshilfe enthält. Auch auf der vorgelegten Kopie der zweiten Seite beginnt der Text mit dem Hinweis, der Partei sei "mit vorstehendem Beschluß die Verfahrenshilfe (§ 61 VwGG) bewilligt" worden. Wenn im Wiedereinsetzungsantrag davon die Rede ist, "auf dem Bescheid" über die Bestellung des Verfahrenshelfers sei "sowohl der Verwaltungsgerichtshof als auch der Verfassungsgerichtshof genannt", so bezieht sich dies auf den Eingangsstempel der gemeinsamen Einlaufstelle beider Gerichtshöfe, mit dem der Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer am 23. April 1997 versehen wurde.

Weiters ist festzuhalten, daß der Vertreter des Beschwerdeführers den jeweils auf der zweiten Seite seiner Beschwerdeschriftsätze enthaltenen Hinweis, er sei mit Bescheid vom 22. April 1997 zum Verfahrenshelfer des Beschwerdeführers bestellt worden, auf der ersten Seite sowohl der in Kopie vorgelegten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof vom 18. Juni 1997 als auch des vorliegenden, mit der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof verbundenen Wiedereinsetzungsantrages als "Vollmachtsbekanntgabe" bezeichnet und die Schriftsätze jeweils mit dem der Namensstampiglie beigefügten Zusatz "Vollmacht erteilt" unterfertigt hat.

Nach den Eingangsstampiglien auf den vorgelegten Kopien langte der Verbesserungsauftrag des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Juli 1997 am 10. Juli 1997 und der Zurückweisungsbeschluß vom 30. September 1997 am 22. Jänner 1998 beim Verfahrenshelfer ein. Der vorliegende Wiedereinsetzungsantrag wurde zwei Wochen nach dem zuletzt genannten Zeitpunkt zur Post gegeben.

Der Verbesserungsauftrag des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Juli 1997 hatte (im Original ohne Hervorhebung) folgenden Wortlaut:

"Ihre gemäß Art. 144 B-VG eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien (Ausschuß für Leistungsangelegenheiten) vom 17. März 1997, Z LGS-W Abt. 12/1218/56/1997, weist folgenden Formmangel auf:

Entgegen § 82 Abs. 4 VerfGG fehlt die Angabe des Tages der Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Beschwerdeführer. (Das in Ihrer Beschwerde unter Pkt. II. angegebene Datum der Zustellung des Bescheides an den Ihnen für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof als Verfahrenshelfer beigegebenen Rechtsanwalt ist für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde irrelevant.)

Sie werden gemäß § 18 VerfGG aufgefordert, diesen Mangel innerhalb von z w e i Wochen zu beheben.

Auf die nach § 19 Abs. 3 VerfGG eintretenden Säumnisfolgen wird hingewiesen."

Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, daß sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Ein Verschulden des Parteienvertreters, und zwar auch des zur Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwaltes an der Versäumung der Frist trifft die von diesem vertretene Partei. Es schließt, sofern es sich nicht nur um einen minderen Grad des Versehens handelt, die Wiedereinsetzung aus (vgl. dazu etwa die hg. Beschlüsse vom 18. Februar 1991, Zlen. 90/19/0572, 0573, vom 23. Februar 1995, Zlen. 95/18/0177, 0178, und vom 24. Jänner 1996, Zl. 95/21/1075).

Im vorliegenden Fall setzt der unter Wahrung der ab der Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes berechneten Frist des § 46 Abs. 3 VwGG gestellte Wiedereinsetzungsantrag voraus, daß der Verfahrenshelfer des Beschwerdeführers auch noch nach der Zustellung des Verbesserungsauftrages des Verfassungsgerichtshofes am 10. Juli 1997 ohne grobes Verschulden daran gehindert war, zu erkennen, für welches Verfahren er dem Beschwerdeführer als Verfahrenshelfer beigegeben worden war. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, weil der Beschwerdevertreter durch den Verbesserungsauftrag des Verfassungsgerichtshofes auf seine Stellung als dem Beschwerdeführer "für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof als Verfahrenshelfer beigegebener Rechtsanwalt" ausdrücklich aufmerksam gemacht worden war. Dafür, daß auch dieser Hinweis noch unberücksichtigt blieb, fehlt im Wiedereinsetzungsantrag jede Erklärung.

Es war daher dem Wiedereinsetzungsantrag nicht stattzugeben und die mit ihm verbundene, verspätet eingebrachte Beschwerde zurückzuweisen, wobei es im Hinblick auf die Zurechenbarkeit auch des Verschuldens eines Verfahrenshelfers auf sich beruhen konnte, ob der Beschwerdeführer dem Beschwerdevertreter jemals auch "Vollmacht erteilt" hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998080043.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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