Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
15.06.2020Norm
VwGVG 2014 §8 Abs1Rechtssatz
Eine Unterlassung der Mitwirkung bzw eine Verletzung der Mitwirkungspflicht kann nicht dazu führen, dass die Behörde von ihrer Verpflichtung entbunden wird, über einen Antrag innerhalb der in § 73 AVG normierten Entscheidungsfrist einen Bescheid zu erlassen.
Vielmehr hätte die Behörde die unterlassene Mitwirkung würdigen und ihre (aufgrund der fehlenden Mitwirkung allenfalls auch negativ ausfallende) Entscheidung innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Entscheidungsfrist treffen müssen.
Schlagworte
Säumnisbeschwerde, MitwirkungspflichtverletzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2020:LVwG.318.31.2020.R17Zuletzt aktualisiert am
24.06.2020