TE Vwgh Beschluss 1998/3/10 98/08/0010

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Veröffentlicht am 10.03.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §104;
ASVG §352;
ASVG §354;
ASVG §355;
ASVG §367 Abs2;
ASVG §410 Abs2 Z7;
AVG §56;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winkler, in der Beschwerdesache des HS in Wien, gegen die Erledigung der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter vom 5. November 1997, Zl. WPA-2715 310343/1 01, betreffend Art der Auszahlung der zuerkannten Invaliditätspension, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Aus der vorliegenden Beschwerde und den beigeschlossenen Unterlagen ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer erhielt von der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter ein an ihn gerichtetes und mit seiner Versicherungsnummer versehenes Schreiben mit folgendem Wortlaut:

"Betreff: Invaliditätspension 5. November 1997

Sehr geehrter Herr S...

Wir teilen mit, daß ab November 1997 die bisher auf Ihr Konto überwiesene Pension, sowie die Nachzahlung an Ausgleichszulage im Betrage von S 1051,00 an die Wohnadresse angewiesen wird.

Hochachtungsvoll

PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT DER ARBEITER

Der leitende Angestellte:

E...                                      Für die Richtigkeit

                                           der Ausfertigung:

(unleserliche Unterschrift)"

Der Beschwerdeführer richtete an die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter ein als "Einspruch" bezeichnetes Schreiben vom 2. Dezember 1997. Darin führte er - der vorgelegten Ablichtung des Schreibens zufolge - aus, die willkürliche vom Beschwerdeführer nicht genehmigte Postanweisung abseits seines Bankkontos stelle einen eindeutigen "Pensionslieferungsvertragsbruch" dar. Dadurch werde seine "im Grundgesetz festgelegte persönliche Handlungs- und Entscheidungsfreiheit unzulässig eingeschränkt".

Die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter legte dieses Schreiben gemeinsam mit einer "Klagebeantwortung" dem Arbeits- und Sozialgericht Wien vor. Dieses wies mit Beschluß vom 22. Dezember 1997, Zl. 29 Cgs 214/97, das als Einspruch bezeichnete Schreiben des Beschwerdeführers vom 2. Dezember 1997 mit der Begründung zurück, daß es sich beim Anliegen des Beschwerdeführers um keine Sozialrechtssache im Sinne des ASGG, sondern um eine Verwaltungssache handle.

In der am 8. Jänner 1998 eingelangten "Verwaltungsgerichtshofbeschwerde" vom 3. Jänner 1998 und dem (nach Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages) am 11. Februar 1998 eingelangten weiteren Schreiben des Beschwerdeführers vom 9. Februar 1998 wird das eingangs wörtlich wiedergegebene Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter als Bescheid bezeichnet; der Beschwerdeführer strebt die Auszahlung der ihm zuerkannten Invaliditätspension auf ein Konto bei einem Geldinstitut an.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. b B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Beschwerden, womit die Rechtswidrigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate behauptet wird.

Das vorgelegte Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter ist weder als Bescheid bezeichnet und weist auch ihrem Inhalt nach keinen normativen Abspruch auf. Diese Erledigung kann auch nicht als Bescheid im Sinne der genannten Gesetzesstelle gewertet werden: Darüber ist nämlich - in Ermangelung einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung - nicht mit Bescheid zu entscheiden (vgl. das zur inhaltsgleichen Bestimmung des § 72 Abs. 5 GSVG ergangene hg. Erkenntnis vom 21. September 1993, Zl. 93/08/0035). Es handelt sich nicht um die Durchführung der Bestimmungen des ASVG im Sinne des § 352 ASVG (hier: des § 104 Abs. 6 leg. cit.), sodaß diese Angelegenheit weder als Leistungssache noch als Verwaltungssache zu werten ist, sondern als eine bloße Frage der Zahlungsmodalität (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 1993, Zl. 92/08/0200).

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Eine Entscheidung über die vom Beschwerdeführer beantragte Verfahrenshilfe war daher entbehrlich (vgl. die bei Dolp,

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, S 727 wiedergegebene Rechtsprechung).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998080010.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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