TE Vwgh Erkenntnis 1998/3/11 97/01/1135

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.03.1998
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über die Beschwerde der Naile Ahmataj in Reichenau, geboren am 11. November 1976, vertreten durch Dr. Horst Klambauer, Rechtsanwalt in Neunkirchen, Seebensteiner Straße 10, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 23. September 1997, Zl. 4.352.555/1-III/13/97, betreffend Ausdehnung der Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß die Beschwerdeführerin, eine albanische Staatsangehörige, den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26. August 1997, mit dem ihrem auf § 4 AsylG 1991 gestützten Antrag vom 12. August 1997 auf Ausdehnung der Asylgewährung nicht stattgegeben worden war, mit Berufung bekämpft hat.

Mit ihrem Bescheid vom 23. September 1997 wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid damit begründet, daß die für die Ausdehnung der Asylgewährung zwingend erforderliche Voraussetzung der Gewährung von Asyl für den Ehegatten der Beschwerdeführerin nicht vorliege, weil dessen Asylantrag mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. September 1997 abgewiesen worden sei.

Mit dieser Rechtsansicht befindet sich die belangte Behörde auf dem Boden der Rechtslage. Die im § 4 AsylG 1991 vorgesehene Ausdehnung der Gewährung von Asyl an eheliche und außereheliche Kinder und den Ehegatten setzt schon allein nach ihrem Wortlaut voraus, daß einem Elternteil bzw. Ehegatten bereits Asyl gewährt worden ist. Im Beschwerdefall wurde aber der Berufung des Ehemannes der Beschwerdeführerin gegen den seinem Asylantrag abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes mit dem angeführten Bescheid der belangten Behörde keine Folge gegeben und ihm somit nicht Asyl gewährt. Eine Ausdehung der Asylgewährung auf die Beschwerdeführerin schied somit von vornherein aus.

Mangels einer entsprechenden gesetzlichen Regelung war es der belangten Behörde auch nicht verwehrt, den angefochtenen Bescheid zu erlassen, ohne die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Beschwerde des Ehemannes abzuwarten (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1997, Zl. 97/01/0526).

Die Beschwerdeführerin bringt vor, daß die Familienangehörigen gemäß § 4 Asylgesetz im Asylverfahren dieselbe Rechtsstellung wie der Asylwerber genössen und daher dessen Vorbringen zur Begründung des Asylantrages auch im Verfahren betreffend den Ausdehnungsantrag zu berücksichtigen sei. Dem ist zu entgegnen, daß "Sache" des Berufungsverfahrens gemäß § 66 Abs. 4 AVG vorliegend nur der Abspruch der Erstbehörde über den von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag auf Asylausdehnung gemäß § 4 Asylgesetz 1991, nicht aber über einen eigenen Asylantrag gemäß § 3 Asylgesetz 1991 war. Im Rahmen des Abspruches über einen Asylausdehnungsantrag hatte die belangte Behörde jedoch keinesfalls auf ein zur Begründung eines Asylsantrages erstattetes Vorbringen Bedacht zu nehmen.

Bereits der Inhalt der Beschwerde läßt sohin erkennen, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997011135.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten