TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/5 W278 2223903-1

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Veröffentlicht am 05.05.2020
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Entscheidungsdatum

05.05.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
FPG §76
FPG §76 Abs2 Z1
VwGVG §29 Abs5
VwGVG §35

Spruch

W278 2223903-1/41E

Gekürzte Ausfertigung des am 07.10.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA TUNESIEN, alias XXXX , geb. XXXX , StA PALÄSTINA, gegen den Bescheid vom 26.09.2019, GZ XXXX , und die Anhaltung in Schubhaft seit 26.09.2019 zu Recht:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft von 26.09.2019 bis 07.10.2019 für rechtswidrig erklärt.

II. Es wird gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festgestellt, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft vorliegen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

IV. Der Antrag des Bundesamtes auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 07.10.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG weder durch den Beschwerdeführer noch durch die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt wurde.

Das gegenständliche Verfahren wurde der Gerichtsabteilung W278 aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.04.2020 mit Wirksamkeit vom 24.04.2020 zugewiesen.

Schlagworte

Fortsetzung der Schubhaft, gekürzte Ausfertigung, Kostenersatz,
Rechtswidrigkeit, Schubhaft, Teilstattgebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W278.2223903.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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