TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/5 W278 2141346-3

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Veröffentlicht am 05.05.2020
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Entscheidungsdatum

05.05.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
BFA-VG §40
FPG §76 Abs2 Z1
VwGVG §29 Abs5
VwGVG §35

Spruch

W278 2141346-3/22E

Gekürzte Ausfertigung des am 16.01.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX alias XXXX , StA ALGERIEN, vertreten durch die ARGE RECHTSBERATUNG - DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST GEM. GMBH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , und die Anhaltung in Schubhaft seit 27.11.2018 sowie die Anhaltung im Rahmen der Festnahme 25.11.2018, 22:05 Uhr, bis 27.11.2018, 11:08 Uhr, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde gegen die Anhaltung im Rahmen der Festnahme von 26.11.2018, 20:20 Uhr, bis 27.11.2018, 11:08 Uhr, wird stattgegeben. Im Übrigen wird die Beschwerde gegen die Anhaltung im Rahmen der Festnahme abgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.11.2018 und die Anhaltung in Schubhaft seit 27.11.2018 wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG als unbegründet abgewiesen.

III. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

V. Der Antrag des Bundesamtes auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 16.01.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG weder durch den Beschwerdeführer noch durch die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt wurde.

Das gegenständliche Verfahren wurde der Gerichtsabteilung W278 aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.04.2020 mit Wirksamkeit vom 24.04.2020 zugewiesen.

Schlagworte

Anhaltung, Festnahme, Fortsetzung der Schubhaft, gekürzte
Ausfertigung, Schubhaft, Teilstattgebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W278.2141346.3.00

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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