TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/11 W278 2227396-1

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Veröffentlicht am 11.05.2020
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Entscheidungsdatum

11.05.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
Dublin III-VO Art. 28
FPG §76 Abs2 Z3
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs3

Spruch

W278 2227396-1/14E

Gekürzte Ausfertigung des am 16.01.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA LIBYEN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.01.2020, Zl. XXXX , und die Anhaltung in Schubhaft zu Recht:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm Art. 28 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 16.01.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG weder durch den Beschwerdeführer noch durch die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt wurde.

Das gegenständliche Verfahren wurde der Gerichtsabteilung W278 aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.04.2020 mit Wirksamkeit vom 24.04.2020 zugewiesen.

Schlagworte

Fortsetzung der Schubhaft, gekürzte Ausfertigung, Kostenersatz,
Schubhaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W278.2227396.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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