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Verwaltungsverfahren - AVGNorm
AVG §59 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jurasek, und die Hofräte Dr. Draxler, Dr. Hoffmann, Dr. Herberth und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Gehart, über die Beschwerde der Firma "I Gesellschaft mbH", vertreten durch den Geschäftsführer S S in F, dieser vertreten durch Dr. Gernot Starha, Rechtsanwalt in Villach, Peraustraße 19, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 22. Oktober 1984, Zl. VAW-98/2/84, betreffend Vorschreibung von Überwachungsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin führte in der Zeit vom 30. August bis 2. September 1984 auf dem Flughafen Klagenfurt eine Zivilluftfahrtveranstaltung "XY" durch. Dafür suchte sie beim Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt um Bewilligung der Veranstaltung nach dem Kärntner Veranstaltungsgesetz an. Mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 8. August 1984 wurde diesem Ansuchen gemäß §§ 19 und 20 des Kärntner Veranstaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 42/1977, (KVG) in der derzeit geltenden Fassung, bei Einhaltung bestimmter Auflagen Folge gegeben. In Punkt 11 dieser Auflagen wurde folgendes ausgesprochen:
"Für die von der Bundespolizeidirektion Klagenfurt am 1. und 2.9.1984 einzusetzenden jeweils 280 Organe - bei geringerem Zuschauerinteresse am 2. 9. 1984 wird eine Reduzierung ins Auge gefaßt - hat die Veranstalterin zur Sicherstellung der voraussichtlichen Gebühren nach der Bundesüberwachungsgebührenveror dnung (S 150,-- pro Mann und Stunde) eine Bankgarantie in der Höhe von S 400.000,-- gegenüber der Bundespolizeidirektion Klagenfurt zu erbringen."
Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Klagenfurt vom 6. September 1984 wurden der Beschwerdeführerin gemäß §§ 1 und 2 Abs. 1 des Überwachungsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 214/1964, (ÜberwGG) in Verbindung mit § 2 der Verordnung der Bundesregierung vom 14. Februar 1984, BGBl. Nr. 64, sowie § 29 Abs. 2 KVG im Zusammenhalt mit § 77 Abs. 2 und 3 AVG 1950 Überwachungsgebühren im Betrage von S 597.600,-- vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin Berufung erhoben, in der sie im wesentlichen ausführte, auf Grund der großen Ausstrahlung der Veranstaltung müsse bezweifelt werden, daß diese Flugshow vorwiegend im privaten Interesse gelegen gewesen sei. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen habe der Veranstalter einer vorwiegend im privaten Interesse gelegenen Veranstaltung die Kosten der notwendigen Überwachungsgebühren zu bezahlen. Dabei handle es sich im Sinne des Gesetzes ausschließlich um die Überwachung der Veranstaltung an und für sich, nicht aber um die von der Behörde erster Instanz als notwendig erachteten verkehrs- und sicherheitspolizeilichen Maßnahmen. Die Berechnung von Überwachungsgebühren für die mit verkehrspolizeilichen Maßnahmen betrauten Organen sei daher unzulässig. Auch die Anrechnung der auf dem Flughafen in Bereitschaft gehaltenen Einsatzkräfte müsse bekämpft werden, da diese nicht mit der Überwachung der Veranstaltung betraut gewesen seien. Die Bezahlung von Überwachungsgebühren für diese Bereitschaften werde darüber hinaus auch deshalb abgelehnt, weil dem Veranstalter ohnedies die Zahlung der Kosten für das umfangreiche Kontingent des Roten Kreuzes und der Feuerwehr sowie des Bereitschaftsdienstes der umliegenden Krankenhäuser angelastet worden sei. Der Beschwerdeführerin seien in den Bescheiden der Behörden zahlreiche Bedingungen, Maßnahmen und Auflagen vorgeschrieben worden, die zum Großteil der Sicherheit der Veranstaltung gedient hatten, weswegen eine Überwachung im durchgeführten Ausmaß als überhöht und nicht notwendig bezeichnet werden müsse. Zu bemängeln sei auch, daß im Bescheid der Behörde erster Instanz Überwachungsgebühren für Einsatzzeiten von 7.00 Uhr bis 21.00 Uhr vorgeschrieben worden seien, obwohl die Veranstaltung nie länger als bis maximal 18.00 Uhr gedauert habe. Während der frühen Morgen- und der späten Abendstunden habe daher keine Überwachung der Veranstaltung stattfinden können. Es sei offensichtlich eine Anzahl von Überwachungsorganen eingesetzt worden, die bei weitem die im Sinne des Gesetzes notwendige Überwachung der Veranstaltung überschritten habe. Darüber hinaus könne von einer Überwachung der Veranstaltung kaum gesprochen werden, da die Sicherheitsbeamten lediglich anwesend gewesen seien, jedoch mangels entsprechender Instruktionen oder eines Einsatzplanes im Bedarfsfall gar nicht hatten tätig werden können. Der Beschwerdeführerin sei durch das Fehlverhalten der Organe der Bundespolizeidirektion Klagenfurt darüber hinaus ein die Summe der Überwachungsgebühren überschreitender Schaden erwachsen. Die Überwachungsorgane hätten sich nicht an die vereinbarte Vorgangsweise gehalten. Zusammenfassend sei festzustellen, daß der angefochtene Bescheid eine nicht ausreichende, nicht überprüfbare und unrichtige Begründung enthalte, was eine Mangelhaftigkeit dieses Bescheides begründe. Schließlich beantragte die Beschwerdeführerin, den Bescheid der Behörde erster Instanz zur Gänze aufzuheben und ihr keine Überwachungsgebühren vorzuschreiben.
Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zur Erörterung der Angelegenheit vor die belangte Behörde geladen. Laut dem über diese Amtshandlung aufgenommenen Aktenvermerk vom 11. Oktober 1984 nahm der Rechtsvertreter in die Akten Einsicht und wurde mit der Absicht vertraut gemacht, die Kosten für die Einsatzreserve und die rein verkehrstechnisch eingesetzten Organe zu streichen.
Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 22. Oktober 1984 wurde der Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 teilweise Folge gegeben und die Vorschreibung von Überwachungsgebühren für die Reservekräfte der Sicherheitswache in der Höhe von S 123.200,-- und für die Verkehrskräfte im Nahbereich der Veranstaltung in der Höhe von S 34.500,--, insgesamt in der Höhe von S 157.700,--, aufgehoben. Die Verpflichtung zur Zahlung der restlichen, von der Behörde erster Instanz vorgeschriebenen Überwachungsgebühren in der Höhe von S 439.900,-- wurde bestätigt. Zur Begründung wurde in diesem Bescheid nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens ausgeführt, Ziel des Veranstalters, der sich fast ausschließlich mit der Durchführung von Veranstaltungen befasse, sei gewesen, durch die Abhaltung einer möglichst attraktiven Flugshow einen möglichst großen Zuschauerkreis anzusprechen und dadurch einen möglichst großen Gewinn zu erzielen. Die Veranstaltung sei zweifellos im privaten Interesse gelegen. Die Veranstaltung sei als Vorhaben zu qualifizieren, dessen Überwachung aus besonderen sicherheitspolizeilichen Gründen mit Bescheid von Amts wegen angeordnet werden könne. Dies träfe im vorliegenden Fall auch zu, da der Landeshauptmann von Kärnten als Zivilluftfahrtbehörde mit Bescheid vom 6. (richtig wohl 22.) August 1984 unter Punkt 32 den Einsatz von Sicherheitsorganen zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit vorgeschrieben habe. Die einen Veranstalter zur Zahlung von Überwachungsgebühren verpflichtenden Kriterien des § 1 ÜberwGG (in Verbindung mit § 29 Abs. 2 KVG) seien somit in jeder Hinsicht gegeben; es könne daher dem Berufungsbegehren nicht Folge gegeben werden. Bei der anhand des Einsatz- und Dienstplanes der Bundespolizeidirektion Klagenfurt durchgeführten Überprüfung habe sich ergeben, daß die im Einsatzplan vorgesehene und auch tatsächlich eingesetzte Reserve im Ausmaß von 50 Sicherheitswachebeamten und 13 Kriminalbeamten nicht mit der unmittelbaren Überwachung der Veranstaltung betraut gewesen seien. Die Gebühren für die 13 Kriminalbeamten seien in den Bescheid der Behörde erster Instanz nicht aufgenommen worden. Die Vorschreibung der Kosten für die Reservekräfte der Sicherheitswache und für die Verkehrskräfte entspreche nicht dem Gesetz. In diesem Umfange sei daher der Bescheid der Behörde erster Instanz aufzuheben gewesen. Zum Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Bundespolizeidirektion habe zur Überwachung der Veranstaltung mehr Sicherheitswachebeamte eingesetzt als notwendig gewesen wäre, sei zu bemerken, daß der Veranstalter im Jahre 1983 eine gleichartige Veranstaltung in der Zeit vom 20. bis 21. August 1983 durchgeführt habe; damals seien insgesamt am 20. August 1983 246 Sicherheitswachebeamte und am
21. Augst 1983 244 Sicherheitswachebeamte eingesetzt worden. Die Bundespolizeidirektion habe für die Überwachung der Veranstaltung im Jahre 1984, die in Größe und Ausmaß in etwa der Veranstaltung des Jahre 1983 entspreche, für den 31. August 1984 7 Sicherheitswachebeamte, für den 1. September 1984 194 Sicherheitswachebeamte und für den 2. September 1984 191 Sicherheitswachebeamte verrechnet. Dem gegenüber seien im Rechtsmittelbescheid für den 31. August 1984 sieben Sicherheitswachebeamte, für den 1. September 1984 134 Sicherheitswachebeamte, für den 2. September 1984 131 Sicherheitswachebeamte verrechnet worden. Dieses Ausmaß an Sicherheitskräften erscheine im Hinblick auf die Größe, Weitläufigkeit und Gefahrenträchtigkeit der zu überwachenden Veranstaltung keinesfalls als überhöht. Der Rüge, daß bei der Vorschreibung der Überwachungsgebühren Einsatzzeiten verrechnet worden seien, die mit der Überwachung der Veranstaltung nichts zu tun gehabt haben könnten, da weder in den frühen Morgen- noch in den späten Abendstunden Veranstaltungen stattgefunden hätten, sei entgegenzuhalten, daß die zur Überwachung der Veranstaltung kommandierten Sicherheitswachebeamten naturgemäß bereits vor Beginn der Veranstaltung ihre Einsatzposition bezogen haben müßten und ebenfalls nicht schon unmittelbar nach Ende der Veranstaltung abgezogen werden könnten. Die Verrechnung von Einsatzzeiten in der Dauer von 7.30 Uhr bis 19.00 Uhr sei daher durchaus gerechtfertigt. Die wenigen Ausnahmen, in denen Einsatzzeiten von 7.30 Uhr und nach 19.00 Uhr aufschienen, beträfen am 1. und 2. September 1984 insgesamt nur 10 Sicherheitswachebeamte, für die insgesamt 11 Stunden über den Zeitraum hinaus verrechnet worden seien. Diese verrechneten Zeiten seien von der belangten Behörde nicht als unzulässig aufgehoben worden, da von der Bundespolizeidirektion nachgewiesen habe werden können, daß diese Beamten unmittelbar mit der Überwachung der Veranstaltung zusammenhängenden Aufgaben betraut gewesen seien. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, durch die Mangelhaftigkeit der Planung und Ausführung der Überwachung sei dem Veranstalter ein großer materieller Schaden verursacht worden, weshalb von der Vorschreibung von Überwachungsgebühren überhaupt Abstand genommen werden solle, habe nicht entsprochen werden können, weil Gegenstand des Berufungsverfahrens nur die Frage der Vorschreibung von Überwachungsgebühren und deren Verrechnung gewesen sei. Sämtliche Berufungsausführungen, die auf eine qualitative Überprüfung der von der Bundespolizeidirektion Klagenfurt durchgeführten Überwachung abzielten, könnten jedoch im Rechtsmittelverfahren mangels rechtlicher Grundlage keine Berücksichtigung finden.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof; dieser hat mit Beschluß vom 6. Dezember 1984, B 821/84, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
In dem an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Schriftsatz, in dem auch die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde ausgeführt worden ist, wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften im bekämpften Bescheid angelastet. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht dadurch verletzt, daß ihr mit dem bekämpften Bescheid eine Geldleistung bei mangelnder Rechtsgrundlage auferlegt worden sei.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet:
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 1 ÜberwGG, BGBl. Nr. 214/1964, sind für besondere Überwachungsdienste öffentliche Sicherheitsorgane, die auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften zur Überwachung vorwiegend im privaten Interesse gelegener Veranstaltungen oder Vorhaben aus besonderen sicherheitspolizeilichen Gründen mit Bescheid von Amts wegen angeordnet oder auf Grund eines Ansuchens bewilligt werden (siehe Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 8. August 1984), Überwachungsgebühren einzuheben. Die Verpflichtung zur Entrichtung von Überwachungsgebühren trifft gemäß § 2 Abs. 1 denjenigen, der die Veranstaltung oder das Vorhaben, deren Überwachung bewilligt oder angeordnet wurde, durchführt. Auf die Festsetzung der Überwachungsgebühren sind gemäß § 3 ÜberwGG die Bestimmungen des § 77 Abs. 2 und 3 AVG 1950 sinngemäß anzuwenden. Nach § 4 Abs. 1
1. Halbsatz leg. cit. sind die Überwachungsgebühren von der Behörde einzuheben, die die Überwachung bewilligt oder angeordnet hat. Die gemäß § 1 Überwachungsgebührengesetz einzuhebende Gebühr wird gemäß § 1 der Bundes-Überwachungsgebührenverordnung 1965, BGBl. Nr. 113 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 64/1984, in Bauschbeträgen festgesetzt. Das Überwachungsgebührengesetz knüpft an die Normen des § 77 AVG 1950 an, wie insbesondere aus den Bestimmungen der §§ 3 und 4 Überwachungsgebührengesetz hervorgeht. Es handelt sich daher der Natur dieser Regelung nach um keine Verwaltungsabgabe im Sinne des § 78 AVG 1950, sondern um den Kommissionsgebühren verwandte und vergleichbare Geldleistungen, und zwar um einen pauschalierten Aufwandersatz, wie er auch in § 77 AVG 1950 geregelt wird (siehe z.B. auch Mannlicher, Das Verwaltungsverfahren, 7. Auflage, S 340 Anmerkung 10 zu § 77 AVG).
Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, für die Vorschreibung von Überwachungsgebühren durch die Bundespolizeidirektion Klagenfurt bzw. den nunmehr angefochtenen Bescheid der Kärntner Landesregierung fehle die rechtliche Grundlage eines Bescheides der Bundespolizeidirektion Klagenfurt, womit eine entsprechende Überwachung der Veranstaltung angeordnet werde. Nur auf Grund eines solchen Bescheides hätte nach der Veranstaltung mit Bescheid der Beschwerdeführerin eine Kostenersatzpflicht auferlegt werden können. Entgegen der Feststellung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid sei im Sinne des Überwachungsgebührengesetzes die Überwachung nicht bescheidmäßig angeordnet worden. Erblicke man in den der Beschwerdeführerin erteilten Auflagen im Genehmigungsbescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 8. August 1984 bzw. des Landeshauptmannes von Kärnten vom 22. August 1984 eine bescheidmäßige Anordnung von Überwachungsdiensten, so wäre gemäß § 4 des Überwachungsgebührengesetzes die Bundespolizeidirektion Klagenfurt nicht berechtigt, bescheidmäßig die Überwachungsgebühren vorzuschreiben.
Die Durchführung einer besonderen Überwachung durch Organe der öffentlichen Sicherheit auf Grund einer behördlichen Anordnung oder Bewilligung im Sinne der Bestimmungen des § 1 ÜberwGG stellt die Vollziehung eines Bescheides dar. Diese Vollziehung eines Bescheides ist als eine verfahrensrechtliche Angelegenheit anzusehen (siehe auch 415 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des NR X. GP S 2). Nach § 59 Abs. 1 AVG 1950 hat der Spruch eines Bescheides unter anderem auch die Kostenfrage zu erledigen. Entstehen aus Anlaß einer Amtshandlung Barauslagen, so sind die Kosten in dem in der betreffenden Verwaltungsangelegenheit ergehenden Bescheid vorzuschreiben. Der Rechtszug geht an die Rechtsmittelbehörde, die in der Hauptsache zuständig ist (siehe z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Juni 1950, Slg. N.F. Nr. 1548/A, und vom 26. Juni 1950, Slg. N.F. Nr. 1569/A). Die im Punkt 11 des Bescheides des Magistrates der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 8. August 1984 enthaltene Überwachung durch die Bundespolizeidirektion Klagenfurt - sie wurde auf Grund der Bestimmung des § 28 Abs. 2 KVG angeordnet - ist als Anordnung der Überwachung im Sinne des § 1 ÜberwGG anzusehen. Da dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist, ergibt sich aus § 4 des ÜberwGG, daß auch zur Vorschreibung der Überwachungsgebühr ausschließlich der Magistrat der Stadt Klagenfurt in erster Instanz zuständig war. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin war die Anordnung einer Überwachung durch die Bundespolizeidirektion als Voraussetzung für die Vorschreibung von Überwachungsgebühren weder erforderlich noch sonst nach dem Gesetz vorgesehen. Bei verfassungsmäßiger Interpretation des § 29 Abs. 2 KVG im Zusammenhang mit den Bestimmungen des Überwachungsgebührengesetzes ist für den Fall der Anordnung der Überwachung einer Veranstaltung durch eine von der Bundespolizeidirektion Klagenfurt verschiedene Behörde die Zuständigkeit dieser Behörde zur Erlassung des Gebührenbescheides als allein maßgeblich anzusehen, weil es sich beim § 4 ÜberwGG um eine Sonderbestimmung des Bundesrechtes handelt. Da es sich hier nun um den Einsatz von Organen des Bundes handelt, können bei verfassungskonformer Auslegung des § 29 Abs. 2 KVG nur die Sonderbestimmungen des Bundesgesetzes (gegenüber dem Kärntner Veranstaltungsgesetz) zur Anwendung kommen. Die belangte Behörde hätte daher die Berufung gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Klagenfurt vom 6. September 1984 wegen Unzuständigkeit dieser Behörde aufheben müssen. Da sie die Rechtslage verkannt hat, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Zu dem weiteren Beschwerdevorbringen sieht sich der Verwaltungsgerichtshof noch zu folgenden Bemerkungen veranlaßt:
Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, eine "qualitative Überprüfung der Überwachung" sei entgegen der Ansicht der belangten Behörde erforderlich, weil die bloße Präsenz von Überwachungsorganen ohne entsprechende Instruktion und entsprechenden Einsatzplan keine Kostenersatzpflicht ihrerseits auslösen könne. Wenn die belangte Behörde im bekämpften Bescheid festgestellt habe, daß ein Einsatz- und Dienstplan vorliege, so sei dieser der Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnis gebracht worden; insofern sei das Parteiengehör verletzt worden. Die Behörde habe es auch unterlassen, auf die vorgebrachten Einwendungen in der Berufung über die Fehlleistungen der Überwachungsorgane einzugehen, und habe die hiezu angebotenen Beweise weder im bekämpften Bescheid erwähnt noch der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, zu den Ermittlungen Stellung zu nehmen.
Der Beschwerdeführerin ist entgegenzuhalten, daß von der Bundespolizeidirektion Klagenfurt für die Durchführung der Überwachung der Veranstaltung nach der Aktenlage ein Einsatz- und Dienstplan erstellt worden war und dieser dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bekannt sein mußte, da er laut Niederschrift vom 7. September 1984 vor Zustellung des Bescheides der Behörde erster Instanz erklärte, daß er den Akteninhalt kenne und auch im Berufungsverfahren laut Aktenvermerk vom 12. Oktober 1984 in die Akten Einsicht genommen hat. Eine Verletzung des Parteiengehörs vermag der Verwaltungsgerichtshof daher nicht zu erkennen. Die Beschwerdeführerin irrt, wenn sie vermeint, die Kostenersatzpflicht hänge von der Wirksamkeit und dem Erfolg der Überwachung sowie dem Unterbleiben von Fehlleistungen der Sicherheitsorgane bei der Durchführung der Überwachung ab, da solche Kriterien für die Vorschreibung einer Überwachungsgebühr weder das Überwachungsgebührengesetz noch die Überwachungsgebührenverordnung kennt. Die belangte Behörde hat auch deshalb nicht ihren Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit dadurch belastet, weil sie die von der Beschwerdeführerin angebotenen Beweise für die nach ihrer Ansicht nach unzulängliche Überwachung des Kraftfahrzeugverkehrs vor der und während der Veranstaltung nicht aufgenommen habe, da diese Beweise auch zu keinem anderen Ergebnis hätten führen können, abgesehen davon, daß die Kosten der im Nahbereich der Veranstaltung eingesetzten Sicherheitswachebeamten für die Regelung des Verkehrs - die Beschwerdeführerin hat insbesondere in dieser Richtung die Ordnung und Überwachung gerügt - ohnedies der Beschwerdeführerin nicht vorgeschrieben worden sind.
Schließlich bringt die Beschwerdeführerin vor, daß ein Kostenersatz für das Beziehen der Positionen der Sicherheitswachebeamten und für den Einsatz von Dienstfahrzeugen nicht rechtmäßig sei. Abgesehen davon, daß dieses erstmals in der Beschwerde gemachte Vorbringen gemäß § 41 Abs. 1 VwGG unbeachtlich ist, ist der Verwaltungsgerichtshof der Ansicht, daß die Veranstaltung ihrer Art nach und nach Art und Umfang der Betriebsstätte (sie umfaßte mehrere Quadratkilometer) schon eine Sicherung vor der Veranstaltung erforderlich machte. Es liegt nämlich auf der Hand, daß nicht nur die eigentliche Veranstaltung (Darbietung) auf einem großräumigen Gelände selbst einer Überwachung bedarf, sondern daß auch schon Vorbereitungshandlungen bei Großveranstaltungen überregionaler Bedeutung und die Auflösung (Beendigung) derselben einer besonderen Überwachung bedürfen, bei denen auch der Einsatz von Dienstfahrzeugen erforderlich ist.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da eine gesonderte Vergütung für Umsatzsteuer im Gesetz nicht vorgesehen ist und für die zweifach einzubringende Beschwerde samt Vollmacht und Beilage nur ein Stempelaufwand von S 510,-- erforderlich war.
Wien, am 8. Mai 1985
Schlagworte
Inhalt des Spruches DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985010034.X00Im RIS seit
24.06.2020Zuletzt aktualisiert am
24.06.2020