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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die als „Beschwerde“ bezeichnete Eingabe des G E in G, die auf einen Fristsetzungantrag an den Präsidenten des OLG Wien Bezug nimmt, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Eingabe wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit seinem als „Beschwerde“ bezeichneten Schreiben führt der Einschreiter aus, er habe am 11. Dezember 2017 einen Schriftsatz an das Landesgericht für Strafsachen Wien gerichtet, weiters am 6. März 2018 eine Verfahrensstand-Anfrage an den Präsidenten des Landesgerichts für Strafsachen sowie schließlich am 3. September 2019 einen Fristsetzungsantrag an den Präsidenten des OLG Wien. Da weder durch das Landesgericht für Strafsachen Wien noch durch das OLG Wien eine Reaktion oder Entscheidung erfolgt sei, sehe er sich genötigt, Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben; „der Verwaltungsgerichtshof möge im eigenen Wirkungsbereich bezughabende Causa prüfen und eine Entscheidung/Beschluss fällen.“
2 Der Verwaltungsgerichtshof ist nach den in Art. 133 B-VG festgelegten Kompetenzen nicht dafür zuständig, Abhilfe gegen die (behauptete) Säumnis eines ordentlichen Gerichts zu schaffen. Die als „Beschwerde“ bezeichnete Eingabe war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.
Wien, am 2. Juni 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:FR2020030004.F00Im RIS seit
17.07.2020Zuletzt aktualisiert am
17.07.2020