TE OGH 2020/4/30 3Ob44/20x

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.04.2020
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Roch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Priv.-Doz. Dr. Rassi und Mag. Painsi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C*****, vertreten durch die Eger/Gründl Rechtsanwälte OG in Graz, gegen die beklagte Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Kaufmann Neubauer Fähnrich Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Graz, wegen 34.000 EUR sA, im Verfahren über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 31. Jänner 2020, GZ 2 R 168/19x-28, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionsbeantwortung wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die (nicht freigestellte) Revisionsbeantwortung der Beklagten langte beim Obersten Gerichtshof am 29. April 2020 ein. Bereits am 16. April 2020 wies der Senat die außerordentliche Revision des Klägers mit Beschluss zurück. Die Revisionsbeantwortung war daher zurückzuweisen.

Textnummer

E128361

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0030OB00044.20X.0430.000

Im RIS seit

24.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten