Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Roch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Priv.-Doz. Dr. Rassi und Mag. Painsi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C*****, vertreten durch die Eger/Gründl Rechtsanwälte OG in Graz, gegen die beklagte Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Kaufmann Neubauer Fähnrich Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Graz, wegen 34.000 EUR sA, im Verfahren über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 31. Jänner 2020, GZ 2 R 168/19x-28, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revisionsbeantwortung wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die (nicht freigestellte) Revisionsbeantwortung der Beklagten langte beim Obersten Gerichtshof am 29. April 2020 ein. Bereits am 16. April 2020 wies der Senat die außerordentliche Revision des Klägers mit Beschluss zurück. Die Revisionsbeantwortung war daher zurückzuweisen.
Textnummer
E128361European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0030OB00044.20X.0430.000Im RIS seit
24.06.2020Zuletzt aktualisiert am
24.06.2020