TE Vfgh Beschluss 1996/6/11 B1847/93

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Veröffentlicht am 11.06.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §64 Abs1 Z1 litf

Leitsatz

Abweisung eines Antrags auf vorläufige Berichtigung von Barauslagen aus Amtsgeldern aufgrund bereits erfolgten Zuspruchs der Verfahrenskosten; Barauslagen im zugesprochenen Kostenbetrag enthalten

Spruch

Der Antrag auf vorläufige Berichtigung von Barauslagen aus Amtsgeldern wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Der antragstellende Rechtsanwalt war in der zu B1847/93 protokollierten Beschwerdesache als Verfahrenshelfer eingeschritten.

Mit seinem Antrag vom 2. Februar 1996 auf vorläufige Berichtigung notwendiger Barauslagen aus Amtsgeldern gemäß §64 Abs1 Z1 litf ZPO begehrt er den Ersatz von Portospesen in Höhe von S 37,50.

2. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 4. Oktober 1994 wurden dem zu B1847/93-20 protokollierten Beschwerdeführer die mit S 15.000,-- bestimmten Kosten des Verfahrens zugesprochen.

Da die angefallenen Barauslagen im zugesprochenen Kostenbetrag enthalten sind, mußte der Antrag auf vorläufige Berichtigung dieser Barauslagen aus Amtsgeldern abgewiesen werden.

3. Dieser Beschluß konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B1847.1993

Dokumentnummer

JFT_10039389_93B01847_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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