TE Vfgh Beschluss 2007/7/3 B1135/07

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Veröffentlicht am 03.07.2007
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Abgaben

Spruch

Dem in der Beschwerdesache der a GmbH, ..., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A M, ..., gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 11. Mai 2007, Z ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 VfGG k e i n e F o l g e gegeben.

Begründung

Begründung:

1. Mit dem oben näher bezeichneten Bescheid der Vorarlberger Landesregierung wurde die Berufung der antragstellenden Gesellschaft gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Dornbirn betreffend die Vorschreibung von Kriegsopferabgabe iHv € 21.985,-- abgewiesen.

2. In der dagegen gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird u.a. der Antrag gestellt, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung führt die antragstellende Gesellschaft aus, dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegenstünden. Die antragstellende Gesellschaft sei mit einem Stammkapital von € 35.000,-- ausgestattet, das zur Hälfte einbezahlt worden sei. Sie verfüge nur über ein Konto, das zum Stichtag 20.6.2007 einen Habensaldo von € 8.293,98 aufgewiesen habe. Die Begleichung der Abgabenschuld iHv über € 21.000,-- wäre für die antragstellende Gesellschaft nicht nur eine massive Belastung, sondern ließe sie auch ohne liquides Barvermögen, das für künftige Projekte erforderlich sei. Weiters hätte die antragstellende Gesellschaft bei der in Rede stehenden Veranstaltung ohnedies einen Verlust erwirtschaftet.

3. Gemäß §85 Abs2 VfGG kann einer Beschwerde auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Das Vorbringen der antragstellenden Gesellschaft ist jedoch nicht geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides darzutun. Da die antragstellende Gesellschaft im Fall ihres Obsiegens Anspruch auf Rückerstattung des strittigen Betrages hat, hätte sie vielmehr darzulegen gehabt, warum die (vorläufige) Entrichtung der Abgabenbeträge, deren Höhe sich ohnehin nach den vereinnahmten Eintrittsgeldern richtet, für sie einen unverhältnismäßigen Nachteil nach sich ziehen würde, zumal offensichtlich die Möglichkeit besteht, allfällige Liquiditätsprobleme durch die Beantragung von Zahlungserleichterungen (§86 Vbg. AbgVG) zu bewältigen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B1135.2007

Dokumentnummer

JFT_09929297_07B01135_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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