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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FrPolG 2005 §76 Abs2 Z1Rechtssatz
Stattgebung - Schubhaft - Das BVwG wies den Antrag dieser Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ab, weil einer Bewilligung angesichts der Suchtgiftdelinquenz des Revisionswerbers zwingende öffentliche Interessen entgegenstünden. Dem ist entgegenzuhalten, dass das angefochtene Erkenntnis offenkundig rechtswidrig ist. Denn entgegen der Ansicht des BVwG hätte in die bei Beurteilung der Schubhaft zwingend vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung auch die Frage miteinbezogen werden müssen, wann voraussichtlich mit einer rechtskräftigen Beendigung des noch offenen Asylverfahrens zu rechnen sein wird (vgl. nur VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0177, Rn. 17). Geht man von Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses aus, so kann es keine ordnungsgemäße Grundlage für eine weitere Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft bilden und sind die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 VwGG damit als erfüllt anzusehen (VwGH 12.8.2016, Ra 2016/21/0251). Der Beschluss des BVwG über die Versagung der aufschiebenden Wirkung war daher gemäß § 30 Abs. 3 VwGG spruchgemäß von Amts wegen abzuändern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020210004.J04Im RIS seit
23.06.2020Zuletzt aktualisiert am
23.06.2020