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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §7 Abs1 Z2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A, geboren 1989, in Graz, vertreten durch Dr. Wolfgang Vacarescu, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Jakominiplatz 16/II, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Februar 2020, W226 2227419-1/2E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
1 Der Revisionswerber ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Er reiste im Dezember 2003 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 19. November 2004 wurde ihm durch Erstreckung Asyl gewährt.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis erkannte das Bundesverwaltungsgericht - im Beschwerdeverfahren - dem Revisionswerber gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) den Status des Asylberechtigten ab und stellte fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme. Es erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei, und setzte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest. Weiters erließ es gegen den Revisionswerber ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für zulässig.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Begründend wird u.a. vorgebracht, dem Revisionswerber drohe im Fall seiner Abschiebung in die Russische Föderation eine Verletzung seiner durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte.
4 Gemäß § 30 Abs. 1 letzter Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5 Es ist nicht zu sehen, dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden. Es gibt auch keinen Hinweis dafür, dass im Rahmen der nach § 30 Abs. 2 VwGG vorzunehmenden Interessenabwägung von der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen wäre, weshalb dem Antrag des Revisionswerbers stattzugeben war.
Wien, am 26. März 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020180001.J00Im RIS seit
23.06.2020Zuletzt aktualisiert am
23.06.2020