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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BVergG 2006 §13 Abs1Rechtssatz
Die Frage, ob bestimmte Beschaffungsvorgänge eine Zusammenrechnung der Aufträge erforderlich machen, ist aus einer Gesamtschau unter Bedachtnahme auf die Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018040200.L01Im RIS seit
23.06.2020Zuletzt aktualisiert am
23.06.2020