Index
E6JNorm
AVG §37Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/04/0153Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/04/0003 E 21. Jänner 2014 VwSlg 18765 A/2014 RS 6(hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Nach der Judikatur des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) sind die Rechtfertigungsgründe für die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung eng auszulegen (Hinweis Urteil des EuGH vom 15. Oktober 2009, Rs C- 275/08, Kommission gegen Deutschland, Rz. 54 ff). Die Beweislast dafür, dass die eine Ausnahme rechtfertigenden, außergewöhnlichen Umstände tatsächlich vorliegen, trägt derjenige, der sich darauf berufen will. Dies ändert aber nichts daran, dass demjenigen, dem die Beweislast obliegt, im Vergabekontrollverfahren die Gelegenheit gegeben werden muss, den ihm obliegenden Beweis zu erbringen.
Schlagworte
Begründungspflicht Manuduktionspflicht MitwirkungspflichtSachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweislastEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018040152.L01Im RIS seit
23.06.2020Zuletzt aktualisiert am
23.06.2020