RS Vwgh 2020/5/4 Ra 2018/04/0152

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.05.2020
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Index

E6J
40/01 Verwaltungsverfahren
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

AVG §37
AVG §45 Abs2
BVergG 2006 §195
BVergG 2006 §29 Abs2 Z2
62008CJ0275 Kommission / Deutschland

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/04/0153

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/04/0003 E 21. Jänner 2014 VwSlg 18765 A/2014 RS 6(hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Nach der Judikatur des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) sind die Rechtfertigungsgründe für die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung eng auszulegen (Hinweis Urteil des EuGH vom 15. Oktober 2009, Rs C- 275/08, Kommission gegen Deutschland, Rz. 54 ff). Die Beweislast dafür, dass die eine Ausnahme rechtfertigenden, außergewöhnlichen Umstände tatsächlich vorliegen, trägt derjenige, der sich darauf berufen will. Dies ändert aber nichts daran, dass demjenigen, dem die Beweislast obliegt, im Vergabekontrollverfahren die Gelegenheit gegeben werden muss, den ihm obliegenden Beweis zu erbringen.

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht MitwirkungspflichtSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018040152.L01

Im RIS seit

23.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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