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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs3Rechtssatz
Eine Ermessensüberschreitung wird angesichts der vom Verwaltungsgericht begründeten Strafbemessung mit dem bloßen Vorbringen des Beschuldigten, bei Annahme von Fahrlässigkeit wären die Strafen herabzusetzen gewesen, nicht aufgezeigt (vgl. VwGH 8.1.2018, Ra 2017/17/0915, mwN):
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018170219.L02Im RIS seit
23.06.2020Zuletzt aktualisiert am
23.06.2020