RS Vwgh 2020/5/6 Ra 2018/17/0219

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Veröffentlicht am 06.05.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs3
VStG §19
VwRallg

Rechtssatz

Eine Ermessensüberschreitung wird angesichts der vom Verwaltungsgericht begründeten Strafbemessung mit dem bloßen Vorbringen des Beschuldigten, bei Annahme von Fahrlässigkeit wären die Strafen herabzusetzen gewesen, nicht aufgezeigt (vgl. VwGH 8.1.2018, Ra 2017/17/0915, mwN):

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018170219.L02

Im RIS seit

23.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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