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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §32 Abs1aRechtssatz
Da bereits die Ausübung einer (auf Grund der Gewerbeberechtigung zustehenden) Nebentätigkeit des angemeldeten Gewerbes, die zum Geschäftskreis des Gewerbes gehört, in einer standortgebundenen Einrichtung, wie vorliegend die bloße Aufbewahrung von Leichen in einem Kühlcontainer am Wohnsitz des gewerblichen Geschäftsführers der Bestattung N.N. KG, für das Bestehen einer weiteren Betriebsstätte iSd § 46 Abs. 1 GewO 1994 ausreicht, ist dieser Standort des Kühlcontainers jedenfalls als "weitere Betriebsstätte" des von der Bestattung N.N. KG betriebenen Bestattungsgewerbes iSd § 46 Abs. 1 GewO 1994 zu qualifizieren. Die Bestattung N.N. KG als Gewerbeinhaberin war somit gemäß § 46 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 zur Anzeige des Beginns der Ausübung ihres Gewerbes am Wohnsitz ihres gewerblichen Geschäftsführers als weitere Betriebsstätte ihres Bestattungsgewerbes verpflichtet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018040146.L10Im RIS seit
05.11.2020Zuletzt aktualisiert am
06.11.2020