RS Vwgh 2020/5/7 Ra 2018/04/0146

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Veröffentlicht am 07.05.2020
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §32 Abs1a
GewO 1994 §46 Abs1 idF 2002/I/111
GewO 1994 §46 Abs2 Z1 idF 2002/I/111

Rechtssatz

Da bereits die Ausübung einer (auf Grund der Gewerbeberechtigung zustehenden) Nebentätigkeit des angemeldeten Gewerbes, die zum Geschäftskreis des Gewerbes gehört, in einer standortgebundenen Einrichtung, wie vorliegend die bloße Aufbewahrung von Leichen in einem Kühlcontainer am Wohnsitz des gewerblichen Geschäftsführers der Bestattung N.N. KG, für das Bestehen einer weiteren Betriebsstätte iSd § 46 Abs. 1 GewO 1994 ausreicht, ist dieser Standort des Kühlcontainers jedenfalls als "weitere Betriebsstätte" des von der Bestattung N.N. KG betriebenen Bestattungsgewerbes iSd § 46 Abs. 1 GewO 1994 zu qualifizieren. Die Bestattung N.N. KG als Gewerbeinhaberin war somit gemäß § 46 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 zur Anzeige des Beginns der Ausübung ihres Gewerbes am Wohnsitz ihres gewerblichen Geschäftsführers als weitere Betriebsstätte ihres Bestattungsgewerbes verpflichtet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018040146.L10

Im RIS seit

05.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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