Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §1Beachte
Rechtssatz
Die bloße Aufbewahrung von Leichen in Kühlräumen durch Bestatter im Rahmen ihres reglementierten Gewerbes stellt eine gewerbliche Tätigkeit iSd § 1 GewO 1994 dar, die die eigene Leistung der Bestatter gemäß § 101 GewO 1994 und der Bestatter-Verordnung wirtschaftlich sinnvoll ergänzt und insofern eine zulässige Nebentätigkeit iSd § 32 Abs. 1a GewO 1994 ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018040146.L07Im RIS seit
05.11.2020Zuletzt aktualisiert am
06.11.2020