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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §61a;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/20/0123Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Grubner, über die Beschwerde des WB in M, vertreten durch Dr. Hosp und Mag. Wamprechtshamer, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Mozartplatz 4, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 25. November 1997, Zl. St 207-9/97, betreffend Entzug einer Waffenbesitzkarte, und den damit verbundenen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist den Beschluß gefaßt:
Spruch
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht stattgegeben.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde (§ 73 Abs. 2 AVG) der mit der Entscheidung säumigen Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck eine waffenrechtliche Angelegenheit des Beschwerdeführers. Der Bescheid enthielt die - unrichtige - Rechtsmittelbelehrung, gegen ihn könne binnen zwei Wochen ab Zustellung Berufung erhoben werden.
Nach Zustellung des Bescheides am 27. November 1997 erhob der Beschwerdeführer seinen Behauptungen im Wiedereinsetzungsantrag zufolge fristgerecht Berufung. Diese Berufung wurde vom Bundesminister für Inneres mit Bescheid vom 31. Dezember 1997 unter Hinweis auf § 49 WaffG 1996, wonach eine Berufung gegen Bescheide der Sicherheitsdirektion in Angelegenheiten nach diesem Gesetz nicht zulässig ist, zurückgewiesen.
In dem am 17. Februar 1998 zur Post gegebenen, mit der Beschwerde gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion verbundenen und einleitend auf § 46 Abs. 2 VwGG gestützten Wiedereinsetzungsantrag gibt der Beschwerdeführer nicht an, wann ihm der Zurückweisungsbescheid des Bundesministers für Inneres zugestellt wurde. Er begründet die Versäumung der Beschwerdefrist mit der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid, der rechtzeitigen Erhebung der Berufung und deren Zurückweisung mit dem Bescheid vom 31. Dezember 1997 und führt dazu weiter aus:
"Auch dieser Bescheid des Bundesministeriums für Inneres enthielt keinen Hinweis gemäß § 61a AVG hinsichtlich des Bescheides der belangten Behörde. Der im Bescheid des Bundesministeriums für Inneres enthaltene Hinweis gemäß § 61a AVG bezog sich ausschließlich auf den Bescheid des Bundesministeriums.
Im Vertrauen auf die darin angeführte Frist von 6 Wochen suchte der Beschwerdeführer seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter am 6.2.1998 auf. Dabei wurde der Beschwerdeführer erstmals darüber aufgeklärt, daß zufolge unrichtiger Rechtsmittelbelehrung der belangten Behörde der Beschwerdeführer die Frist für die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof versäumt hat. Die unrichtige Rechtsmittelbelehrung im Bescheid der belangten Behörde stellte für den Beschwerdeführer ein unvorhergesehenes bzw. unabwendbares Ereignis im Sinn des § 46 Abs. 1 VwGG dar, welches ihn an der fristgerechten Einbringung der Beschwerde hinderte. Durch die Versäumung der Beschwerdefrist ist der Beschwerdeführer derzeit nicht in der Lage, die rechtswidrige Entziehung der Waffenbesitzkarte durch den nachfolgend in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde zu bekämpfen.
Das unabwendbare Hindernis im Sinn des § 46 Abs. 1 VwGG wurde erst mit 6.2.1998 beseitigt, weshalb der Wiedereinsetzungsantrag fristgerecht ist."
§ 46 VwGG lautet in den hier wesentlichen Teilen wie folgt:
"§ 46. (1) Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, daß sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist ist auch dann zu bewilligen, wenn die Beschwerdefrist versäumt wurde, weil der anzufechtende Bescheid fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat.
(3) Der Antrag ist beim Verwaltungsgerichtshof in den Fällen des Abs. 1 binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses, in den Fällen des Abs. 2 spätestens zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides zu stellen, der das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
...
(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung statt."
Für die Rechtzeitigkeit des auf § 46 Abs. 2 VwGG gestützten Wiedereinsetzungsantrages kommt es demnach auf den Zeitpunkt der Zustellung des Zurückweisungsbescheides vom 31. Dezember 1997 an, wobei eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist von zwei Wochen ab diesem Zeitpunkt nach § 46 Abs. 6 VwGG nicht stattfindet. Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, in seinem Antrag anzugeben, wann ihm der Zurückweisungsbescheid vom 31. Dezember 1997 zugestellt wurde, was nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon für sich genommen zur Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages führen müßte (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 672, zitierten Entscheidungen). Schlüssig ist dem Antragsvorbringen allerdings zu entnehmen, daß der Zurückweisungsbescheid nicht erst am 3. Februar 1998 oder später (d.h. innerhalb der zwei Wochen vor der Postaufgabe des Wiedereinsetzungsantrages) zugestellt wurde, weil der Beschwerdeführer seine Rechtsvertreter "im Vertrauen" auf die ab der Zustellung des Zurückweisungsbescheides berechnete sechswöchige Frist für eine Beschwerde gegen diesen Bescheid am 6. Februar 1998 aufgesucht haben soll. Der Beschwerdevertreter hat eine telefonische Anfrage des Berichters am 10. März 1998 auch dahingehend beantwortet, daß der Zurückweisungsbescheid dem Beschwerdeführer am 7. oder 9. Jänner 1998 zugestellt wurde. Die für Wiedereinsetzungsanträge nach § 46 Abs. 2 VwGG im dritten Absatz dieser Bestimmung vorgesehene Frist war demnach schon am 6. Februar 1998 abgelaufen und endete jedenfalls vor der Postaufgabe des vorliegenden Schriftsatzes, weshalb der auf § 46 Abs. 2 VwGG gestützte Wiedereinsetzungsantrag nicht rechtzeitig ist.
In seinen oben wiedergegebenen Ausführungen stützt sich der Beschwerdeführer auch auf § 46 Abs. 1 VwGG, wobei er abgesehen von dem in § 46 Abs. 2 VwGG geregelten Wiedereinsetzungstatbestand der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid aber nur für sich ins Treffen führt, im Zurückweisungsbescheid des Bundesministers für Inneres sei auf die Möglichkeit der Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde (nicht gegen den Zurückweisungsbescheid, sondern) gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion nicht hingewiesen worden. Diese Ausführungen betreffen einen Sachverhalt, der im Falle einer Zustellung des Zurückweisungsbescheides vor dem 9. Jänner 1998 noch innerhalb der ab dem 27. November 1997 zu berechnenden Frist für eine Beschwerde gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion wirksam geworden sein könnte. Das Fehlen des in § 61a AVG vorgeschriebenen Hinweises auf die Möglichkeit einer Beschwerdeerhebung stellt jedoch keinen Grund für die Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschwerdefrist dar (vgl. dazu die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, 479, wiedergegebene Rechtsprechung). Dies muß umso mehr gelten, wenn die Partei wie im vorliegenden Fall gleichzeitig auf die Unzulässigkeit der von ihr erhobenen Berufung und, wenn auch bezogen auf den Bescheid über die Zurückweisung der Berufung, auf die Möglichkeit der Anfechtung nicht mehr mit Berufung bekämpfbarer Bescheide beim Verwaltungsgerichtshof hingewiesen wurde.
Es war daher dem Wiedereinsetzungsantrag nicht stattzugeben und die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.
Damit erübrigt sich auch eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998200109.X00Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
28.10.2011