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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §46 Abs1 idF 2002/I/111Rechtssatz
Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte gegeben sind, reicht es aus, wenn in der standortgebundenen Einrichtung nur eine Teiltätigkeit oder eine (auf Grund der Gewerbeberechtigung zustehende) Nebentätigkeit des angemeldeten Gewerbes, die zum Geschäftskreis des Gewerbes gehört, ausgeübt wird; ob eine wirtschaftliche Notwendigkeit für diese Art der gewerblichen Tätigkeit besteht, ist unerheblich (vgl. VwGH 27.6.1989, 89/04/0002, zur früheren Rechtslage nach der GewO 1973; Schlögl, in Ennöckl/Raschauer/Wessely (Hrsg.), GewO (2015) § 46, Rz 42).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018040146.L04Im RIS seit
05.11.2020Zuletzt aktualisiert am
06.11.2020