RS Vwgh 2020/5/7 Ra 2018/04/0146

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Veröffentlicht am 07.05.2020
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §46 Abs1 idF 2002/I/111

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/04/0055 E 14. September 2005 VwSlg 16707 A/2005 RS 3 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte gegeben sind, ist die Behörde an den als Bescheid geltenden Gewerbeschein und den solcherart enthaltenden normativen Abspruch gebunden. Es ist ihr daher verwehrt, entgegen dem Gewerbeschein die Gewerbeberechtigung des damit ausgewiesenen Gewerbeinhabers zu verneinen und - gestützt auf die Auffassung, der Gegenstand des angemeldeten Gewerbes unterliege gar nicht der Gewerbeordnung - die Anzeige zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018040146.L03

Im RIS seit

05.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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