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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §46 Abs1 idF 2002/I/111Rechtssatz
Für die Qualifikation als "weitere Betriebsstätte" ist zumindest das Vorliegen einer standortgebundenen Einrichtung, die zur Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit, die in einem anderen Standort als dem, auf den die Gewerbeberechtigung lautet, bestimmt ist, wesentlich (vgl. Schlögl, in Ennöckl/Raschauer/Wessely (Hrsg.), GewO (2015) § 46, Rz 34).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018040146.L02Im RIS seit
05.11.2020Zuletzt aktualisiert am
06.11.2020