RS Vwgh 2020/5/7 Ra 2018/04/0146

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Veröffentlicht am 07.05.2020
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §46 Abs1 idF 2002/I/111

Rechtssatz

Für die Qualifikation als "weitere Betriebsstätte" ist zumindest das Vorliegen einer standortgebundenen Einrichtung, die zur Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit, die in einem anderen Standort als dem, auf den die Gewerbeberechtigung lautet, bestimmt ist, wesentlich (vgl. Schlögl, in Ennöckl/Raschauer/Wessely (Hrsg.), GewO (2015) § 46, Rz 34).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018040146.L02

Im RIS seit

05.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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