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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §339 Abs1Rechtssatz
Unter Betriebsstätte - die GewO 1994 enthält (wie bereits die GewO 1973 seit der Gewerberechtsnovelle 1988) keine Legaldefinition der (weiteren) Betriebsstätte - ist im Zusammenhalt mit § 46 Abs. 1 GewO 1994 sowie den Verfahrensbestimmungen, insbesondere den §§ 339 Abs. 1 und 2 erster Satz, 340 Abs. 1 erster Satz sowie 365a Abs. 1 Z 6 GewO 1994, der Standort der Gewerbeberechtigung zu verstehen, sohin der in der Gewerbeberechtigung angeführte Ort, an dem das Gewerbe (zulässigerweise) "ausgeübt" wird (vgl. VwGH 22.2.1994, 92/04/0214, zur früheren Rechtslage nach der GewO 1973).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018040146.L01Im RIS seit
05.11.2020Zuletzt aktualisiert am
06.11.2020