RS Vwgh 2020/5/7 Ra 2018/04/0146

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.05.2020
beobachten
merken

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §339 Abs1
GewO 1994 §339 Abs2
GewO 1994 §340 Abs1
GewO 1994 §356a Abs1 Z6
GewO 1994 §46 Abs1 idF 2002/I/111

Rechtssatz

Unter Betriebsstätte - die GewO 1994 enthält (wie bereits die GewO 1973 seit der Gewerberechtsnovelle 1988) keine Legaldefinition der (weiteren) Betriebsstätte - ist im Zusammenhalt mit § 46 Abs. 1 GewO 1994 sowie den Verfahrensbestimmungen, insbesondere den §§ 339 Abs. 1 und 2 erster Satz, 340 Abs. 1 erster Satz sowie 365a Abs. 1 Z 6 GewO 1994, der Standort der Gewerbeberechtigung zu verstehen, sohin der in der Gewerbeberechtigung angeführte Ort, an dem das Gewerbe (zulässigerweise) "ausgeübt" wird (vgl. VwGH 22.2.1994, 92/04/0214, zur früheren Rechtslage nach der GewO 1973).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018040146.L01

Im RIS seit

05.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten