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E3R E15202000Norm
VStG §44a Z1Rechtssatz
Vorliegend hat die Datenschutzbehörde im Spruch des Straferkenntnisses die natürliche Person, deren Verstoß gegen die DSGVO bzw. das DSG der im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO verantwortlichen GmbH zugerechnet werden soll, nicht benannt. Damit würde im Verwaltungsstrafverfahren gegen die juristische Person die Konkretisierung der natürlichen Person, für deren tatbestandsmäßiges Verhalten die juristische Person zur Verantwortung gezogen wird, erst im Beschwerdeverfahren eine unzulässige Änderung des Tatvorwurfs und der Sache des Verfahrens im Sinne des § 50 VwGVG darstellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019040229.J07Im RIS seit
23.06.2020Zuletzt aktualisiert am
23.06.2020