RS Vwgh 2020/5/12 Ro 2019/04/0229

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Veröffentlicht am 12.05.2020
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Index

E3R E15202000
E3R E19400000
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a Z1
VwGVG 2014 §50
32016R0679 Datenschutz-GrundV Art4 Z7

Rechtssatz

Vorliegend hat die Datenschutzbehörde im Spruch des Straferkenntnisses die natürliche Person, deren Verstoß gegen die DSGVO bzw. das DSG der im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO verantwortlichen GmbH zugerechnet werden soll, nicht benannt. Damit würde im Verwaltungsstrafverfahren gegen die juristische Person die Konkretisierung der natürlichen Person, für deren tatbestandsmäßiges Verhalten die juristische Person zur Verantwortung gezogen wird, erst im Beschwerdeverfahren eine unzulässige Änderung des Tatvorwurfs und der Sache des Verfahrens im Sinne des § 50 VwGVG darstellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019040229.J07

Im RIS seit

23.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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