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E3R E15202000Norm
BWG 1993 §99d Abs1Rechtssatz
Die vom Verwaltungsgerichtshof zur Bestimmung des § 99d Abs. 1 und 2 BWG (die die Strafbarkeit juristischer Personen für ihr zurechenbares Verhalten von natürlichen Personen weitgehend ident mit § 30 Abs. 1 und 2 DSG regelt) ergangene Rechtsprechung vom 29. März 2019, Ro 2018/02/0023, betreffend die Bestimmtheit der Verfolgungshandlung iSd §§ 31 und 32 VStG bzw. der Bestrafung iSd § 44a VStG ist auch für die Rechtsfrage, inwiefern für die Bestrafung einer juristischen Person wegen Verstößen gegen die DSGVO bzw. das DSG gemäß § 30 DSG die zur Beurteilung eines tatbestandsmäßigen, rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens erforderlichen Feststellungen zu treffen sind und im Spruch gemäß § 44a VStG tatbestandsmäßiges, rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten einer namentlich genannten natürlichen Person aufzunehmen ist, heranzuziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019040229.J05Im RIS seit
23.06.2020Zuletzt aktualisiert am
23.06.2020