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E3R E15202000Norm
BWG 1993 §99dRechtssatz
Auf das behördliche Verfahren der Datenschutzbehörde für die Verhängung von Geldbußen nach Art. 83 DSGVO findet gemäß Art. I Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 iVm Art. II EGVG das VStG Anwendung. Dies gilt insoweit, als die DSGVO nicht speziellere Regelungen vorsieht. Die Bestimmungen des § 30 Abs. 1 bis 3 DSG sind erforderlich, um die vollständige Durchsetzung des Art. 83 DSGVO im nationalen Recht sicherzustellen, weil das VStG nur das Verfahren für die Strafbarkeit natürlicher Personen regelt; Art. 83 DSGVO unterscheidet hingegen nicht zwischen von juristischen und von natürlichen Personen begangenen Verstößen (vgl. Bresich/Dopplinger/Dörnhöfer/Kunnert/Riedl, DSG (2018), Seite 210; Illibauer in Knyrim (Hrsg.), DatKomm Art. 83 Rz 124 (Stand Oktober 2018)). § 30 Abs. 1 und 2 DSG beinhalten keine Verfahrensnormen, sondern an § 99d BWG orientierte Zurechnungsregeln für die Verhängung von Geldbußen nach der DSGVO gegen juristische Personen. Insofern bezieht sich § 30 DSG nicht auf Art. 83 Abs. 8 DSGVO, wonach die Ausübung der eigenen Befugnisse durch eine Aufsichtsbehörde gemäß dieser Bestimmung angemessenen Verfahrensgarantien gemäß dem Unionsrecht und dem Recht der Mitgliedstaaten, einschließlich wirksamer gerichtlicher Rechtsbehelfe und ordnungsgemäßer Verfahren, unterliegen muss.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019040229.J02Im RIS seit
23.06.2020Zuletzt aktualisiert am
23.06.2020