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E3R E15202000Norm
BWG 1993 §99dRechtssatz
Bis zum Inkrafttreten der DSGVO und deren (unmittelbare) Geltung sowie des DSG traf juristische Personen für Verstöße von ihnen zurechenbaren natürlichen Personen gegen das bis dahin geltende DSG 2000 keine direkte strafrechtliche Verantwortlichkeit und Sanktionsmöglichkeit. Es bestand lediglich das Konzept der Verantwortlichkeit für juristische Personen nach § 9 VStG mit der Haftung für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen und die Verfahrenskosten nach § 9 Abs. 7 leg. cit. zur ungeteilten Hand als vom rechtskräftigen und vollstreckbaren Strafausspruch gegen diese natürlichen Personen abhängige "kriminelle Bürgschaft" und nicht als Strafe (vgl. VwGH 22.5.2019, Ra 2018/04/0074, 0075, Rn. 9, mwN). Wie in den Gesetzesmaterialien zum DSG, BGBl. I Nr. 120/2017, (ErläutRV 1664 BlgNR 25. GP 10), dargelegt, war somit unter anderem eine Regelung, unter welchen Voraussetzungen Geldbußen gegen juristische Personen verhängt werden können, erforderlich. Dabei orientiert sich die in § 30 DSG geregelte Verhängung von Geldbußen gegen juristische Personen an der Regelung des § 99d des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019040229.J01Im RIS seit
23.06.2020Zuletzt aktualisiert am
23.06.2020