RS Vwgh 2020/5/12 Ro 2019/04/0229

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.05.2020
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Index

E3R E15202000
E3R E19400000
10/10 Datenschutz
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BWG 1993 §99d
DSG 2000
DSG 2000 §30 idF 2018/I/024
VStG §9
VStG §9 Abs7
32016R0679 Datenschutz-GrundV

Rechtssatz

Bis zum Inkrafttreten der DSGVO und deren (unmittelbare) Geltung sowie des DSG traf juristische Personen für Verstöße von ihnen zurechenbaren natürlichen Personen gegen das bis dahin geltende DSG 2000 keine direkte strafrechtliche Verantwortlichkeit und Sanktionsmöglichkeit. Es bestand lediglich das Konzept der Verantwortlichkeit für juristische Personen nach § 9 VStG mit der Haftung für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen und die Verfahrenskosten nach § 9 Abs. 7 leg. cit. zur ungeteilten Hand als vom rechtskräftigen und vollstreckbaren Strafausspruch gegen diese natürlichen Personen abhängige "kriminelle Bürgschaft" und nicht als Strafe (vgl. VwGH 22.5.2019, Ra 2018/04/0074, 0075, Rn. 9, mwN). Wie in den Gesetzesmaterialien zum DSG, BGBl. I Nr. 120/2017, (ErläutRV 1664 BlgNR 25. GP 10), dargelegt, war somit unter anderem eine Regelung, unter welchen Voraussetzungen Geldbußen gegen juristische Personen verhängt werden können, erforderlich. Dabei orientiert sich die in § 30 DSG geregelte Verhängung von Geldbußen gegen juristische Personen an der Regelung des § 99d des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019040229.J01

Im RIS seit

23.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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