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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §18Rechtssatz
Gemäß § 6 Z 14 lit. b EStG 1988 gilt die Einlage oder die Einbringung von Wirtschaftsgütern und sonstigem Vermögen in eine Körperschaft als Tausch im Sinne von § 6 Z 14 lit. a EStG 1988, wenn sie nicht unter das Umgründungssteuergesetz fällt oder das Umgründungssteuergesetz dies vorsieht. Eine derartige, den Regelungen des EStG 1988 unterliegende Einbringung eines Betriebes führt - im Allgemeinen - nicht zum Übergang des Verlustabzugs (vgl. z.B. Jakom/Peyerl, EStG, 2019, § 18 Rz 176, mwN). Eine Einbringung nach dem UmgrStG bewirkt hingegen - wenn näher genannte Voraussetzungen erfüllt sind - den Übergang des Verlustabzuges auf die übernehmende Körperschaft (§ 21 UmgrStG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020130018.L03Im RIS seit
23.06.2020Zuletzt aktualisiert am
23.06.2020