RS Vwgh 2020/5/14 Ra 2019/13/0097

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Veröffentlicht am 14.05.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs1
VwGG §63 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/12/0011 B 6. November 2019 RS 3

Stammrechtssatz

Erfolgte die Aufhebung einer angefochtenen Entscheidung, weil es das VwG (bzw. die Verwaltungsbehörde) unterlassen hat, die für die Beurteilung des Rechtsfalles wesentlichen Tatsachenfeststellungen zu treffen, so besteht die Herstellung des der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Rechtszustandes darin, dass das VwG (bzw. die Verwaltungsbehörde) jene Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durchführt und die Feststellungen trifft, die eine erschöpfende Beurteilung des maßgebenden Sachverhaltes ermöglichen (vgl. VwGH 13.9.2016, Ro 2016/01/0009, und 21.4.2016, Ro 2016/11/0007).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019130097.L01

Im RIS seit

23.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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