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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §115 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/12/0011 B 6. November 2019 RS 3Stammrechtssatz
Erfolgte die Aufhebung einer angefochtenen Entscheidung, weil es das VwG (bzw. die Verwaltungsbehörde) unterlassen hat, die für die Beurteilung des Rechtsfalles wesentlichen Tatsachenfeststellungen zu treffen, so besteht die Herstellung des der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Rechtszustandes darin, dass das VwG (bzw. die Verwaltungsbehörde) jene Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durchführt und die Feststellungen trifft, die eine erschöpfende Beurteilung des maßgebenden Sachverhaltes ermöglichen (vgl. VwGH 13.9.2016, Ro 2016/01/0009, und 21.4.2016, Ro 2016/11/0007).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019130097.L01Im RIS seit
23.06.2020Zuletzt aktualisiert am
23.06.2020