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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
ASVG §44Rechtssatz
Eine direkte Zuordnung des einzigen (einheitlichen) Sozialversicherungs-Beitrags zu einem der beiden (steuerlichen) Bezüge (laufend oder sonstige) ist im Gesetz nicht vorgesehen. Auch besteht keine Regel dahin, dass dieser einheitliche Beitrag vorrangig dem laufenden Bezug oder vorrangig dem sonstigen Bezug zuzuordnen wäre (und nur ein allfälliger Rest dem anderen Bezug). Der Beitrag ist demnach anteilig (entsprechend dem Verhältnis der Höhen der beiden Bezüge) zuzuordnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019130093.L03Im RIS seit
23.06.2020Zuletzt aktualisiert am
23.06.2020