TE Vwgh Beschluss 1998/3/12 97/20/0567

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Veröffentlicht am 12.03.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §18 Abs1;
AVG §15;
AVG §39a;
AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Grubner, über die Beschwerde des MG in Wien, vertreten durch Dr. Wolfgang Hofer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Freyung 6, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 19. Juni 1997, 4.328.795/26-III/13/97, betreffend Asylgewährung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund (Bundesministerium für Inneres) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19. Juni 1997 wies der Bundesminister für Inneres die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 4. März 1992, mit dem festgestellt worden war, daß er die Voraussetzungen für die Zuerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab.

Nach Einleitung des Vorverfahrens hat der Unabhängige Bundesasylsenat mit Schriftsatz vom 19. Februar 1998 eine mit dem Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt aufgenommene Niederschrift vom 19. Jänner 1998 vorgelegt, in der der Beschwerdeführer bekanntgab, er sei seit September 1995 mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet. Er selbst habe seinen Namen behalten. Seitens des Fremdenpolizeilichen Büros sei ihm mitgeteilt worden, daß er, wenn er seinen Antrag auf Asyl zurückziehe, aufgrund des neuen Fremdengesetzes eine Aufenthaltsberechtigung für fünf Jahre ausgestellt erhalten werde. Er sei seit etwa sieben Monaten legal als Hilfsmaschinist beschäftigt. Er erkläre somit, daß er auf die Fortsetzung seines Asylverfahrens, welches derzeit beim Verwaltungsgerichtshof anhängig sei, freiwillig aus oben genannten Gründen verzichte.

Durch die, wenn auch nicht dem Verwaltungsgerichtshof gegenüber, ausgesprochene Zurückziehung seines Asylantrages und den Verzicht auf die Fortsetzung seines "Asylverfahrens, welches derzeit beim Verwaltungsgerichtshof anhängig ist," hat der Beschwerdeführer unmißverständlich zu erkennen gegeben, daß ein rechtliches Interesse an einer Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid weggefallen ist. Das Verfahren über die somit als gegenstandslos geworden anzusehende Beschwerde war aus diesem Grunde in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGG ist der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen. Unter Zugrundelegung dieser Bestimmung ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde Erfolg gehabt hätte. Im Rahmen der Beweiswürdigung ging die belangte Behörde aktenwidrigerweise davon aus, anläßlich der Erstvernehmung des Beschwerdeführers seien, "um einen entsprechenden Eindruck von der Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens zu erhalten", zusätzlich noch klärende Fragen gestellt und übersetzt worden. Derartiges läßt sich der Niederschrift über die Ersteinvernahme nicht entnehmen. Insoweit die belangte Behörde einzig und allein damit begründet, daß die in der Niederschrift enthaltenen Angaben "zur Gänze erfaßt worden" seien, woraus sie weiters folgert, das im Berufungsverfahren ergänzte Vorbringen des Beschwerdeführers sei "überschießend" und solle nun vom Beschwerdeführer durch die von ihm behaupteten Übersetzungsmängel "gerechtfertigt" werden, beruht diese Schlußfolgerung daher auf einem aktenwidrigen Vorgang. Daß der bloße Hinweis auf § 15 AVG keine geeignete Replik auf eine konkrete und begründete Behauptung der mangelhaften übersetzung bzw. Rückübersetzung ist, wurde bereits in dem den Beschwerdeführer betreffenden Vorerkenntnis vom 18. Dezember 1996, Zl. 95/20/0615, ausgesprochen. Auch der Hinweis auf eine angebliche Korrektur in der Berufungsergänzung vom 25. Februar 1997 und der dort aufgelisteten mehrfachen Haftzeiten wurde von der belangten Behörde aktenwidrig interpretiert, da dies keine durch den Beschwerdeführer vorgenommene Korrektur eines eigenen Vorbringens, sondern der gegen ihn erhobenen Vorwürfe durch die Behörden seines Heimatstaates waren. Dementsprechend erweisen sich die daraus gezogenen Schlußfolgerungen der belangten Behörde auch als unschlüssig. Aus diesem Grunde erscheint der Verweis auf § 20 Abs. 1 Asylgesetz 1991 verfehlt. Auch die rechtliche Beurteilung, die oppositionelle Tätigkeit "allein" sei noch kein Grund für die Anerkennung als Flüchtling, geht im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründe (mehrmalige Inhaftierung sowie drohende Inhaftierung aufgrund aktiver oppositioneller Tätigkeit) fehl. Der angefochtene Bescheid wäre daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben gewesen. Über den Kostenersatzantrag des Beschwerdeführers war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Schlagworte

Sachverhalt Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997200567.X00

Im RIS seit

18.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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