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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §11Rechtssatz
Auch wenn nach der Judikatur des VwGH Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche grundsätzlich noch nicht die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative begründen, sofern es sich um einen volljährigen, arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann handle (vgl. etwa VwGH 31.10.2019, Ra 2019/20/0309, mwN), so ist im Revisionsfall doch zu beachten, dass aufgrund der verminderten Sehfähigkeit des Revisionswerbers nach dem erlittenen Arbeitsunfall gerade nicht von einem vollständig gesunden Mann ausgegangen werden kann. Die besondere Vulnerabilität des Revisionswerbers, der während seines Lehrverhältnisses als Elektriker einen Arbeitsunfall erlitt, im Zuge dessen er sich einen Schraubenzieher ins Auge stieß, wodurch sein Auge perforiert und seine Sehfähigkeit eingeschränkt wurde, hätte in diesem Zusammenhang daher vom BVwG stärker berücksichtigt werden müssen und eine spezifischere Auseinandersetzung mit den ihn bei Rückkehr zu erwartenden Umständen erfordert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019180356.L02Im RIS seit
23.06.2020Zuletzt aktualisiert am
23.06.2020