RS Vwgh 2020/5/18 Ra 2019/18/0356

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Veröffentlicht am 18.05.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §11
AsylG 2005 §8 Abs1
MRK Art3
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc

Rechtssatz

Auch wenn nach der Judikatur des VwGH Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche grundsätzlich noch nicht die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative begründen, sofern es sich um einen volljährigen, arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann handle (vgl. etwa VwGH 31.10.2019, Ra 2019/20/0309, mwN), so ist im Revisionsfall doch zu beachten, dass aufgrund der verminderten Sehfähigkeit des Revisionswerbers nach dem erlittenen Arbeitsunfall gerade nicht von einem vollständig gesunden Mann ausgegangen werden kann. Die besondere Vulnerabilität des Revisionswerbers, der während seines Lehrverhältnisses als Elektriker einen Arbeitsunfall erlitt, im Zuge dessen er sich einen Schraubenzieher ins Auge stieß, wodurch sein Auge perforiert und seine Sehfähigkeit eingeschränkt wurde, hätte in diesem Zusammenhang daher vom BVwG stärker berücksichtigt werden müssen und eine spezifischere Auseinandersetzung mit den ihn bei Rückkehr zu erwartenden Umständen erfordert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019180356.L02

Im RIS seit

23.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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