RS Vwgh 2020/5/18 Ra 2019/18/0354

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Veröffentlicht am 18.05.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art135 Abs3
BVwGG 2014 §17 Abs3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/01/0184 B 14. Dezember 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Nach § 17 Abs. 3 BVwGG 2014 kann der Geschäftsverteilungsausschuss einem Einzelrichter oder Senat eine ihm zufallende Rechtssache durch Verfügung abnehmen, wenn der Einzelrichter oder Senat verhindert oder wegen des Umfangs seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist. Diese einfachgesetzliche Regelung findet ihre verfassungsrechtliche Grundlage in Art. 135 Abs. 3 B-VG (vgl. zu Art. 135 Abs. 3 B-VG und den Grundsatz der festen Geschäftsverteilung VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0032).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019180354.L04

Im RIS seit

23.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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