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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art135 Abs2Rechtssatz
Der Grundsatz der festen Geschäftsverteilung bedeutet, dass die Verteilung der Geschäfte auf die einzelnen Spruchkörper durch Regeln, nämlich durch den Beschluss über die Geschäftsverteilung, von vornherein feststehen muss, dass in der Folge niemand Einfluss auf die Verteilung der Geschäfte nehmen kann und dass ferner die Einhaltung dieser Regeln nachprüfbar sein muss (vgl. VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0032, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019180354.L03Im RIS seit
23.06.2020Zuletzt aktualisiert am
23.06.2020