Index
E3L E19103010Norm
AsylG 2005 §6 Abs1 Z2Rechtssatz
Im vorliegenden Fall hat das BVwG zwar festgestellt, dass der Revisionswerber in Istanbul wegen der Zugehörigkeit zu einer terroristischen Organisation verurteilt worden sei und er "aufgrund seiner Verurteilung wegen der Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation in der Türkei die nationale Sicherheit und dem damit gesetzten Verhalten die nationale Sicherheit gefährdet und ein Asylausschlussgrund im Sinne des § 6 AsylG 2005 vorliegt". Hinsichtlich der individuellen Verantwortung des Revisionswerbers für Handlungen, die ihm zugerechnet werden könnten, traf das BVwG jedoch keine Feststellungen, welche Handlungen dem Revisionswerber konkret anzulasten sind. Genau solcher bedarf es aber, um beurteilen zu können, ob der Revisionswerber einen Asylausschlusstatbestand verwirklicht hat (vgl. dazu auch VwGH 27.5.2015, Ra 2014/18/0133, betreffend Unterscheidung von "prosecution" und "persecution").
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019180354.L05Im RIS seit
23.06.2020Zuletzt aktualisiert am
23.06.2020