RS Vwgh 2020/5/19 Ro 2018/13/0016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.2020
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §34

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2018/13/0018 E 19.05.2020

Rechtssatz

In Zusammenhang mit einem Diebstahl hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Wiederbeschaffung gestohlener Gegenstände nur dann eine außergewöhnliche Belastung darstellen kann, wenn es sich um lebensnotwendige Güter handelt (vgl. VwGH 16.12.1998, 96/13/0033, VwSlg 7338 F/1998).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2018130016.J03

Im RIS seit

15.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten