RS Vwgh 2020/5/19 Ro 2018/13/0016

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Veröffentlicht am 19.05.2020
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §34

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2018/13/0018 E 19.05.2020

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt § 34 EStG 1988 eine außergewöhnliche Belastung des laufenden Einkommens voraus, auf Grund derer das Einkommen des Kalenderjahres bei dessen progressiver Besteuerung gemindert werden soll. Aufwendungen, die nicht die Einkommens-, sondern nur die Vermögenssphäre des Steuerpflichtigen belasten, können im Rahmen des § 34 EStG 1988 grundsätzlich keine Berücksichtigung finden (vgl. VwGH 22.3.2010, 2010/15/0005, VwSlg 8533 F/2010, mwN). Der Verlust von Vermögen ist nur ausnahmsweise eine außergewöhnliche Belastung (siehe zum insofern vergleichbaren § 34 EStG 1972 VwGH 12.9.1989, 88/14/0163, betreffend den späteren Verlust einer Darlehensforderung, die auf grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung abzugsfähigen Aufwendungen beruhte; vgl. näher Fuchs in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG20, § 34 Tz 28).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2018130016.J01

Im RIS seit

15.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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