RS Vwgh 2020/5/19 Ro 2018/13/0016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.2020
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §34

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2018/13/0018 E 19.05.2020

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/15/0005 E 22. März 2010 VwSlg 8533 F/2010 RS 1

Stammrechtssatz

Die Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen entspricht dem Leistungsfähigkeitsprinzip als einem wesentlichen Element der Einkommensteuer. Der Besteuerung soll nur das Einkommen unterworfen werden, über das der Steuerpflichtige tatsächlich frei verfügen kann. Ausdruck des Leistungsfähigkeitsprinzips ist es, jene Einkommensteile steuerfrei zu belassen, die auf Grund der persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen keine steuerliche Leistungsfähigkeit indizieren. Denn erst soweit das Einkommen den notwendigen Lebensbedarf übersteigt, kann der Steuerpflichtige darüber tatsächlich verfügen (vgl. Doralt, EStG11, § 34 Tz. 2).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2018130016.J02

Im RIS seit

15.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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