Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §34Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2010/15/0005 E 22. März 2010 VwSlg 8533 F/2010 RS 1Stammrechtssatz
Die Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen entspricht dem Leistungsfähigkeitsprinzip als einem wesentlichen Element der Einkommensteuer. Der Besteuerung soll nur das Einkommen unterworfen werden, über das der Steuerpflichtige tatsächlich frei verfügen kann. Ausdruck des Leistungsfähigkeitsprinzips ist es, jene Einkommensteile steuerfrei zu belassen, die auf Grund der persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen keine steuerliche Leistungsfähigkeit indizieren. Denn erst soweit das Einkommen den notwendigen Lebensbedarf übersteigt, kann der Steuerpflichtige darüber tatsächlich verfügen (vgl. Doralt, EStG11, § 34 Tz. 2).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2018130016.J02Im RIS seit
15.01.2021Zuletzt aktualisiert am
18.01.2021