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E1ENorm
UStG 1994 §12Rechtssatz
Abgaben fallen nach der Rechtsprechung des EuGH nicht in den Anwendungsbereich der Vertragsvorschriften über staatliche Beihilfen, es sei denn, dass sie die Art der Finanzierung einer Beihilfemaßnahme darstellen, so dass sie Bestandteil dieser Maßnahme sind. Damit eine Abgabe oder ein Teil einer Abgabe nach der Judikatur des EuGH als Bestandteil einer Beihilfemaßnahme angesehen werden kann, muss nach der einschlägigen nationalen Regelung zwischen der Abgabe und der Beihilfe notwendig ein zwingender Verwendungszusammenhang in dem Sinne bestehen, dass das Abgabenaufkommen notwendig für die Finanzierung der Beihilfe verwendet wird. Es besteht nach dieser Judikatur kein zwingender Zusammenhang zwischen einer Abgabe und der Befreiung von dieser Abgabe zugunsten einer Gruppe von Unternehmen. Die Anwendung einer Abgabenbefreiung und deren Umfang hängen nämlich nicht vom Aufkommen der Abgabe ab (vgl. zu alldem EuGH 13.1.2005, C-174/02, Streekgewest Westelijk Noord-Brabant; 15.6.2006, C-393/04 und C- 41/05, Air Liquide Industries Belgium; sowie aktuell 3.3.2020, C- 75/18, Vodafone Magyarorszag, und C-323/18, Tesco-Global Aruhazak, jeweils mwN). Im Revisionsfall besteht daher kein zwingender Verwendungszusammenhang zwischen dem Aufkommen der Umsatzsteuer und der Finanzierung des Vorsteuerabzugs im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union. Der Umstand, dass der Vorsteuerabzug systembedingt nicht höher sein kann als die Umsatzsteuer, die der Verkäufer an das Finanzamt abführen muss, begründet keinen derartigen Zusammenhang. Es handelt sich daher um keinen solchen Ausnahmefall, bei dem sich die Unternehmerin darauf berufen könnte, dass die Befreiung anderer Unternehmen eine staatliche Beihilfe darstelle, um sich der Zahlung der Abgabe zu entziehen bzw. fallbezogen einen Vorsteuerabzug geltend zu machen (vgl. dazu VwGH 28.4.2011, 2009/15/0172; 31.5.2011, 2009/15/0169).
Gerichtsentscheidung
62002CJ0174 Streekgewest Westelijk Noord-Brabant VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018130091.L01Im RIS seit
24.06.2020Zuletzt aktualisiert am
24.06.2020