Norm
EO §393 Abs1Rechtssatz
Die auch in der Hauptsache obsiegende gefährdete Partei kann ihre Kosten des Provisorialverfahrens, die sie vorläufig selbst zu tragen hatte, nachträglich vom Gegner ersetzt verlangen. Es genügt, wenn sie diese Kosten erst im Hauptverfahren verzeichnet.
Anmerkung
Ggt OLG Innsbruck 2 R 243/94 ÖBl 1994, 236 (abl Wiltschek)Entscheidungstexte
Schlagworte
Kostenantrag, rechtzeitigEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2018:RW0000969Im RIS seit
23.06.2020Zuletzt aktualisiert am
01.07.2020