Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Mai 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Walter in der Strafsache gegen Stefan M***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 erster Fall, Abs 3, 148 zweiter Fall, 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des genannten Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 28. August 2019, GZ 12 Hv 142/18y-806, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Verfallsausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Klagenfurt verwiesen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde im Übrigen wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten vorerst dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten Stefan M***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Freisprüche sowie rechtskräftige Schuldsprüche weiterer Angeklagter enthält, wurde Stefan M***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 (zu ergänzen: erster Fall), Abs 3, 148 zweiter Fall, 15 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Nachgenannte durch „Täuschungen über Tatsachen, jeweils begleitet durch die Setzung vertrauensbildender Maßnahmen in Form von arrangierten Besprechungen im slowakischen Wirtschafts- und Unterrichtsministerium und Parlament und inszenierten Treffen mit Vertretern der beteiligten Städte sowie Besichtigungen von vorgeblichen Örtlichkeiten, an denen die angeblichen Bauarbeiten stattfinden sollten, sowie durch die Vorgabe, es könnten Bauaufträge im Volumen von zwei- bis dreistelligen Millionenbeträgen abgeschlossen und hohe Gewinne lukriert werden, zu Handlungen, nämlich zu Zahlungen von Geldbeträgen für tatsächlich nicht angefallene Verwaltungsgebühren, Sitzungskosten, Übersetzungskosten und dergleichen, die diese am Vermögen schädigten“,
I.
verleitet, und zwar
1. im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Vilmos B***** als Mittäter
a. von Spätherbst 2008 bis Sommer 2009 in B*****, in S***** und an anderen Orten den Gregor E***** durch die Vorspiegelung der Existenz eines durch die Europäische Union geförderten Projekts zur thermischen Sanierung von Plattenbauten in S*****zur Zahlung von insgesamt zumindest 150.000 Euro in mehreren Tranchen („Faktum S*****“);
b. durch die Vorspiegelung der Existenz eines durch Mittel der Europäischen Union geförderten Bauprojekts im Zusammenhang mit der thermischen Sanierung von Altbauwohnungen in V*****
ii. von Mitte 2010 bis März 2012 in P***** und an anderen Orten den Christian S***** zur Überweisung von insgesamt 927.158 Euro in mehreren Tranchen („Faktum V***** II“);
2. in F***** und B*****
a. im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den rechtskräftig Verurteilten Christian Sa***** und Vilmos B***** als Mittäter von April bis November 2011 die in der Bau A***** L***** zusammengeschlossenen Unternehmer Walter G*****, Peter Eb*****, Wolfgang M***** und Manfred Ma***** durch die Vorspiegelung der Existenz eines Projekts zur Errichtung von Wärmedämmungen an mehreren Wohneinheiten in der Stadt L***** zur Übergabe bzw zur Überweisung von insgesamt zumindest 3,120.114 Euro in mehreren Tranchen („Faktum L***** I“);
b. im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Christian Sa***** und Vilmos B***** als Mittäter von November 2011 bis Mitte Februar 2012 die in der ARGE H***** L***** zusammengeschlossenen Unternehmer Arno K*****, Franz W*****, Franz Z***** und Erna Gr***** durch die Vorspiegelung eines Projekts zur Errichtung von Heizungsinstallationen in mehreren Wohneinheiten in der Stadt L***** zur Übergabe bzw zur Überweisung von insgesamt zumindest 1,265.260,70 Euro in mehreren Tranchen („Faktum L***** II“);
3. im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Vilmos B***** als Mittäter im Zeitraum von Anfang 2013 bis Februar 2014 in H***** und B***** den Manfred F***** durch die Vorspiegelung der Existenz eines Projekts zu Errichtung von Vollwärmeschutz und Kellerdeckendämmung sowie der Vornahme von Innenputzarbeiten an mehreren Bauten in der Stadt K***** zur Übergabe von insgesamt 1,675.583 Euro in mehreren Tranchen („Faktum K*****“);
4. im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Vilmos B***** als Mittäter im Zeitraum von November 2015 bis 13. Jänner 2016 in S***** und B***** den Edgar Li***** und den Wolfgang L***** durch die Vorspiegelung der Existenz eines Projekts zur Errichtung einer von der Europäischen Union geförderten Unterkunft für Schutzbefohlene in der Stadt Z***** zur Übergabe von insgesamt 765.069,65 Euro in mehreren Tranchen („Faktum Z*****“);
II.
zu verleiten versucht, und zwar
1. im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Vilmos B***** am 20. Februar 2012 die in der ARGE H***** L***** zusammengeschlossenen Unternehmer Arno K*****, Franz W*****, Franz Z***** und Erna Gr***** durch die wahrheitswidrige Behauptung der Notwendigkeit der Begleichung einer Verwaltungsstrafe im Zusammenhang mit dem vorgespielten Projekt zur Errichtung von Heizungsinstallationen in mehreren Wohneinheiten in der Stadt L***** zur Übergabe bzw Überweisung von 300.000 Euro („Faktum L***** II“);
2. im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Vilmos B***** als Mittäter am 22. Jänner 2016 in S***** bzw B***** den Edgar L***** durch die Vorspiegelung der Existenz eines Projekts zur Errichtung einer von der Europäischen Union geförderten Unterkunft für Schutzbefohlene in der Stadt Z***** zur Übergabe von 613.425 Euro („Faktum Z*****“),
wobei er dadurch einen 300.000 Euro übersteigenden, nämlich 8,816.609,35 Euro betragenden Gesamtschaden herbeiführte bzw herbeizuführen trachtete, den schweren Betrug zudem gewerbsmäßig beging bzw zu begehen versuchte sowie überdies zur Täuschung zumindest in den Fällen V***** I und II sowie L***** I und II falsche Urkunden, nämlich nachgemachte Bescheide des slowakischen Wirtschaftsministeriums bzw der jeweils betroffenen Kommunen benutzte.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen vom Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 4, Z 5 und Z 11 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde ist lediglich betreffend den Verfallsausspruch berechtigt.
Die Verfahrensrüge (Z 4) stützt sich auf die Abweisung des vom Angeklagten in der Hauptverhandlung gestellten Antrags auf Einholung eines „graphologischen“ Gutachtens (gemeint: Gutachten eines Schriftsachverständigen) zum Beweis dafür, dass er die dem Schuldspruch zugrundeliegenden Urkunden nicht gefälscht hat (ON 638 S 5, ON 786 S 18 iVm ON 737 und ON 803 S 25).
Zunächst steht der Verfahrensrüge entgegen, dass die Tatrichter ohnehin nicht davon ausgingen, dass der Rechtsmittelwerber die Urkunden eigenhändig fälschte (US 60; § 55 Abs 2 Z 3 StPO). Der Angeklagte nennt als Beweisthema auch die Glaubwürdigkeit des Vilmos B*****, welcher den Angeklagten massiv belastete. Eine Beweisführung über die Beweiskraft von Beweisen ist grundsätzlich zulässig, sofern sich ein Bezug zu einer erheblichen Tatsache herstellen lässt (§ 55 Abs 2 Z 2 StPO; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 6.48; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 340]). Soweit der Angeklagte also die Glaubwürdigkeit des Vilmos B***** erschüttern will, ist ihm jedoch zu entgegnen, dass dieser im Zuge seiner Zeugenvernehmung angegeben hat, es durchaus sein [könne], dass er selbst beispielsweise Zahlungsbelege gefälscht habe (US 60).
Die weitere Verfahrensrüge (Z 4) bezieht sich auf die Abweisung des Beweisantrags des Rechtsmittelwerbers auf Beischaffung des Aktes ***** der Regionalstaatsanwaltschaft B***** zum Beweis dafür, dass „gegen Vilmos Ferenc B***** wegen Tathandlungen ermittelt wurde, die in einem Zeitraum stattfanden, bevor der Erstangeklagte Stefan M***** angeblich die Idee entwickelt und Vilmos Ferenc B***** dafür eingespannt hat, und zwar bereits ab Anfang 2007 bis März 2008 nach völlig identem Muster, mit der einzigen Abweichung, dass dafür nicht gefälschte Bescheide vom Wirtschaftsministerium, sondern vom Finanzministerium verwendet worden sind“ und dass „der Erstangeklagte gegenüber den dort Geschädigten niemals in Erscheinung getreten ist, auch nicht gegenüber Dirk Ka*****“ (ON 638 S 5, ON 786 S 18 iVm ON 737, ON 803 S 24 f).
Auch diesen Beweisantrag durfte das Erstgericht ohne Verletzung von Verteidigungsrechten abweisen, weil das Beweisthema für die Beurteilung der Täterschaft des Angeklagten ohne Bedeutung ist (§ 55 Abs 2 Z 1 StPO).
Das gilt auch für den Beweisantrag auf Ladung der Zeugen Dirk Ka***** und Ralf J***** zum Beweis dafür, dass „Vilmos Ferenc B***** bereits Betrugshandlungen nach dem identen Muster vorgenommen hat, bevor er den Erstangeklagten nach eigenen Angaben kennengelernt hatte“, und dass „der Angeklagte weder mit Dirk Ka*****, wie von Vilmos Ferenc B***** ... behauptet, noch mit Ralf J***** jemals in Kontakt gestanden hatte noch sonst bei diesen früheren vorgeworfenen Betrügereien des Vilmos Ferenc B***** in Erscheinung getreten ist“ (ON 786 S 18 iVm ON 737 und ON 803 S 25).
Indem die Mängelrüge (Z 5) kritisiert, das Schöffengericht hätte die Feststellungen zum äußeren Sachverhalt im angefochtenen Urteil auf 125 Seiten mit „wortreichen Erwägungen“ begründet, zur inneren Tatseite jedoch weit weniger ausgeführt, spricht sie keine Anfechtungskategorie des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes an.
Mit dem Hinweis, das Erstgericht hätte sich im angefochtenen Urteil ausführlichst und mit exakten Zitaten der Fundstellen im Akt mit dem im Verfahren „unstrittigen Umstand, dass die Geschädigten durch gefälschte Urkunden getäuscht wurden“, beschäftigt, demgegenüber aber die Feststellungen zur bewusst und gewollt mit B***** abgestimmten Vorgehensweise des Beschwerdeführers unbegründet gelassen, nimmt dieser nicht Maß an der angefochtenen Entscheidung (US 163 f).
Der Angeklagte erstattet ein Vorbringen nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Schuldberufung, indem er ausführt, zumindest zum „Faktum Z*****“ zugestanden zu haben, gewusst zu haben, dass die Geschädigten getäuscht werden sollten, und aktiv an dieser Täuschung mitgewirkt zu haben, was aber nicht ausreiche, ihm einen Schädigungs- und einen Bereicherungsvorsatz „zu unterstellen“, zumal er sich nicht freibeweisen müsse.
Der Rechtsmittelwerber verkennt, dass der Schluss vom objektiven Tatgeschehen auf die innere Tatseite unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) nicht zu beanstanden ist. Vielmehr ist er bei einem – wie hier – leugnenden Angeklagten in aller Regel methodisch gar nicht zu ersetzen (RIS-Justiz RS0116882 [T1]).
Indem der Rechtsmittelwerber (Z 5 vierter Fall) dem Erstgericht vorwirft, es hätte nicht dargelegt, aufgrund welcher Beweisergebnisse es von einer in seinem Vermögen eingetretenen Bereicherung ausgehe, verkennt er, dass der Tatbestand des Betrugs nach § 146 StGB eine solche gar nicht verlangt.
Der Angeklagte wirft dem Schöffengericht betreffend den in der Hauptverhandlung verlesenen Vertrag vom 4. Jänner 2009 zwischen Vilmos B***** und der A*****, deren Geschäftsführer der Rechtsmittelwerber war (ON 639), Aktenwidrigkeit (Z 5 letzter Fall) vor und führt aus, dass die von ihm erhaltenen Zahlungen aufgrund eines vertraglichen Anspruchs erfolgten, weshalb sein Vorsatz nicht auf eine unrechtmäßige Bereicherung gerichtet gewesen sein könnte.
Ein Urteil ist aktenwidrig, wenn es den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder einer Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (RIS-Justiz RS0099431). Indem die Nichtigkeitsbeschwerde moniert, das Erstgericht hätte den Vertrag bloß unvollständig referiert, wird außer Acht gelassen, dass die Tatrichter ihn als Scheinvertrag ansahen (US 52 f; vgl zum Vertrag ON 639 auch US 39 f).
Die Feststellungen betreffend die wissentlich falschen Übersetzungen durch den Rechtsmittelwerber zu I.1.a. des Schuldspruchs („Faktum S*****“) ließen die Tatrichter entgegen dem Vorbringen der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) nicht unbegründet, sondern stützten sich diesbezüglich auf die Angaben des Zeugen B***** (US 58).
Die Aussage des Zeugen E***** wurde betreffend das Projekt S***** keineswegs übergangen (vgl US 70 ff). Dass dieser keine Übersetzungsleistungen durch den Rechtsmittelwerber erwähnte, ist kein erörterungsbedürftiges Verfahrensergebnis (Z 5 zweiter Fall). Insbesondere lässt die Mängelrüge prozessordnungswidrig die erstgerichtliche Urteilsbegründung außer Acht, wonach der Zeuge E***** angab, dass der Angeklagte M***** – entgegen seiner Verantwortung in der Hauptverhandlung (US 51) – „ansprechend“ Deutsch sprach (US 71). Die Mängelrüge ist aber nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn sie die Gesamtheit der Entscheidungsgründe berücksichtigt (RIS-Justiz RS0119370).
Entgegen den weiteren Ausführungen der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) haben die Tatrichter auch die Aussage des als Zeugen vernommenen früheren Bürgermeisters der Stadt S*****, Lubomir P*****, nicht übergangen, insbesondere auch nicht dessen Angabe, der Rechtsmittelwerber habe bei den Treffen „lediglich ein bisschen mitkommuniziert“ (US 75 f). Der Nichtigkeitswerber lässt außer Acht, dass die Tatrichter ausführten, der Zeuge habe keinen überzeugenden Eindruck hinterlassen (US 76).
Die Feststellung, wonach dem Rechtsmittelwerber der Unternehmensvertrag zwischen der Stadt S***** als Auftraggeber und der Fassadenbau E***** GmbH als Unternehmer bekannt war, ließ das Schöffengericht entgegen dem Vorbringen der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) nicht unbegründet. Vielmehr stützte es sich dazu auf die Aussage des Zeugen Vilmos B*****, wonach der Erstangeklagte zwar mit der Vertragsgestaltung nichts zu tun hatte, aber dafür sorgte, dass der Bürgermeister von S***** den Vertrag unterschrieb, zumal dieser der deutschen Sprache nicht mächtig war und sich auf den Beschwerdeführer verlassen habe (US 72 f).
Dass der Zeuge E***** sich betreffend diesen Vertrag nicht erinnern konnte, wer ihn verfasste und wer ihn vorlegte, war dabei entgegen dem weiteren Vorbringen der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) nicht erörterungsbedürftig (vgl RIS-Justiz RS0098377). Das gilt auch für die Aussagen des Zeugen P*****, die auf dem Unternehmensvertrag ersichtliche Unterschrift stamme nicht von ihm, zumal das Erstgericht seine Angaben nicht für überzeugend hielt (vgl US 76).
Die Feststellungen betreffend die Täuschung des Gregor E***** durch den Rechtsmittelwerber und Vilmos B***** ließ das Erstgericht nicht unbegründet (Z 5 vierter Fall), sondern stützte sich auch diesbezüglich auf die den Rechtsmittelwerber belastenden Angaben des Letztgenannten (US 73 f).
Die Konstatierungen, wonach Vilmos B***** und der Rechtsmittelwerber bewusst und gewollt den gefälschten Vertrag Gregor E***** vorlegten, um ihre Täuschungshandlungen zu verstärken (vgl US 77), blieben ebensowenig ohne Begründung (Z 5 vierter Fall); die Tatrichter stützten sich auch diesbezüglich auf die belastenden Angaben des Zeugen B***** (US 54 ff), welche sich mit den Angaben des Gregor E***** in Einklang bringen ließen (vgl US 70 ff).
Soweit die Beschwerde eine Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) in Bezug auf einen Vergleich vom August 2011 (ON 97) vorbringt und behauptet, die angesprochene Urkunde enthalte lediglich eine Übersetzung eines Vergleichs, von welchem einige Zeugen nicht angeben konnten, ob dieser jemals von irgendjemandem unterschrieben worden oder dem Erstbeklagten überhaupt vorgelegt worden sei, lässt sie offen, auf welches Zitat im angefochtenen Urteil sie sich hier bezieht (vgl RIS-Justiz RS0099547). Außerdem hat das Erstgericht ohnedies berücksichtigt, dass auch zu dieser Urkunde divergierende Aussagen bestehen und ihr angesichts des Tatzeitraums zu diesem Faktum keine Relevanz zukommt (US 78).
Kein Gegenstand der Mängelrüge ist die sachverhaltsmäßige Bejahung einzelner als erheblich beurteilter Umstände, soweit diese keine notwendige Bedingung für die Feststellung einer entscheidenden Tatsache darstellen (RIS-Justiz RS0116737).
Dies verkennt der Rechtsmittelwerber, soweit er zu einer Zeichnungsberechtigung des Angeklagten bei einem Sperrkonto des Gregor E***** oder dem Unternehmensvertrag ON 15 mit einem Zahlungsplan je Zeitablauf und Baufortschritt argumentiert.
Das gilt auch, soweit der Angeklagte Aktenwidrigkeit (Z 5 letzter Fall) in Bezug auf die erstgerichtliche Annahme geltend macht, er habe bei seiner Vernehmung betreffend das „Faktum S*****“ keine konkreten Ansprechpartner der zwei Wohngesellschaften nennen können (US 82 f).
Soweit der Angeklagte in seiner Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) betreffend I.1.b.ii. („Faktum V***** II“) auf die tatrichterliche Beweiswürdigung zum „Projekt Z*****“ (US 146) Bezug nimmt und diese kritisiert, ist sein Vorbringen nicht nachvollziehbar.
Indem der Rechtsmittelwerber ausführt, das Erstgericht habe nicht angegeben, auf welche „von den Anschuldigungen des Vilmos Ferenc B***** verschiedene Beweisergebnisse“ es sich bei seinen Feststellungen gestützt hat (Z 5 vierter Fall), wird kein Begründungsmangel aufgezeigt.
Mit der wiederholten Kritik (Z 5 vierter Fall), das Erstgericht hätte ausgeführt, die Angaben des Vilmos B***** vor allem als Kontrollbeweis gewertet zu haben, wobei der Sachverhalt in seinen wesentlichen Aspekten auch ohne dessen Aussage festzustellen gewesen wäre, weil „noch immer die massiv belastenden Angaben der Opfer blieben“, wobei es jedoch die Belastungen durch die Opfer nicht spezifiziert hätte, nimmt die Nichtigkeitsbeschwerde nicht Maß an der angefochtenen Entscheidung. Einerseits begründete das Schöffengericht ausführlich, warum es die Ausführungen des Vilmos B***** für glaubwürdig erachtete (US 54 ff), andererseits setzte es sich auch mit den Zeugenaussagen der Opfer auseinander und kam zum Ergebnis, dass sich diese mit den Angaben des Vilmos B***** in Einklang bringen ließen (vgl US 57).
Auch die Beweiswürdigung zu I.1.b.ii. des Schuldspruchs bekämpft der Nichtigkeitswerber nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Schuldberufung, indem er auf die Erwägungen zu den dazu vernommenen Zeugen auf US 90 ff Bezug nimmt. Insbesondere lässt der Angeklagte außer Acht, dass der Zeuge Christian S***** in der Hauptverhandlung angab, der Rechtsmittelwerber sei in diesen offiziellen Funktionen „fünf oder sechs Mal bei Gesprächen (im Hotel, im Parlamentscafe, im Wirtschaftsministerium in V*****) zugegen gewesen“ (US 93 iVm ON 691 S 4).
Betreffend I.2.a. des Schuldspruchs („Faktum L***** I“) erhebt der Angeklagte den Vorwurf der Aktenwidrigkeit (Z 5 letzter Fall) betreffend die Wiedergabe der Aussage des Zeugen Eb***** auf US 104. Dieser Vorwurf geht allerdings ins Leere, weil sich die Mängelrüge nicht auf schuld- oder subsumtionsrelevante Tatsachen bezieht (RIS-Justiz RS0106268): Es ist nämlich irrelevant, ob der Zeuge bei der Übergabe von Gebühren zugegen gewesen ist (US 104) oder bei der Übergabe von Gebührenbescheiden (Hauptverhandlungsprotokoll ON 699 S 23). Im Übrigen unterlief dem Erstgericht bei der Urteilsausfertigung ein – unter dem Aspekt der Z 5 irrelevanter – offensichtlicher Schreibfehler (vgl US 103).
Dass der Erstangeklagte „bei diesen Gesprächen mitgewirkt, sich eingebracht hat und sich als Zuständiger für diese Förderungsansuchen ausgegeben hat“ (US 103), ließen die Tatrichter nicht unbegründet (Z 5 vierter Fall). Vielmehr erschlossen sie unter anderem aus der dabei in seiner Anwesenheit erfolgten Übergabe von Gebührenbescheiden, dass der Rechtsmittelwerber „in dieses ganze Lügenkonstrukt bewusst und gewollt involviert war“ (US 103).
Die Aussage des Zeugen Ma*****, bei den Treffen hätte Vilmos B***** geredet und auch übersetzt, der Rechtsmittelwerber hätte gelegentlich „Ja“ oder „Nein“ gesagt oder genickt, aber sonst nichts geredet, war entgegen dem Vorwurf der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) nicht gesondert erörterungsbedürftig. Inwiefern die „Intensität, mit der er sich ins Geschehen eingebracht hat“, für die Schuld-
oder Subsumtionsfrage relevant sein sollte, wird nicht klar.
Entgegen dem weiteren Vorwurf der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) hat das Schöffengericht auch die Aussagen des Zeugen Wolfgang M***** ausreichend erörtert (US 105 ff). Das erkennende Gericht ist weder dazu verhalten, den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen (und überhaupt alle Verfahrensergebnisse) in extenso zu würdigen und daraufhin zu untersuchen, inwieweit sie für oder gegen diese oder jene Darstellung sprechen, noch muss es sich mit jedem gegen seine Beweiswürdigung möglichen, im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde konkret erhobenen Einwand im Voraus auseinandersetzen. Es genügt vielmehr, wenn das Schöffengericht im Urteil in gedrängter Form (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) die entscheidenden Tatsachen bezeichnet und schlüssig und zureichend begründet, warum es von der Richtigkeit einer Annahme überzeugt ist, ohne dagegen sprechende wesentliche Umstände mit Stillschweigen zu übergehen (RIS-Justiz RS0098377 [T20 und T21]).
Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde eine Begründung der Feststellungen zum Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz vermisst, lässt sie außer Acht, dass die Tatrichter auch betreffend das „Faktum L***** I“ die Feststellungen zur subjektiven Tatseite aus dem äußeren Tatgeschehen, insbesondere der Verwendung falscher Urkunden als Täuschungsmittel erschlossen (US 113), was unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit unbedenklich ist (RIS-Justiz RS0098671).
Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) liegt vor, wenn den Feststellungen des Urteils nicht klar zu entnehmen ist, welche entscheidende Tatsache das Gericht sowohl auf der objektiven als auch auf der subjektiven Tatseite als erwiesen angenommen hat und aus welchen Gründen dies geschehen ist (RIS-Justiz RS0089983). Mit dem Hinweis auf die erstgerichtliche Konstatierung, mit einer weiteren gefälschten und entweder vom Angeklagten oder einer anderen Person zur Verfügung gestellten Bestätigung des Wirtschaftsministeriums der Slowakischen Republik vom 19. August 2011 sei der Bau ***** L***** ein Auftrag zugesichert worden (US 19), wird dieser Nichtigkeitsgrund jedoch nicht aufgezeigt.
Ob und zwischen wem die „betrügerisch erlangten Gelder“ aufgeteilt wurden (US 21), ist nicht entscheidend (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 399).
Betreffend den Schuldspruchpunkt I.2.b. („Faktum L***** II“) wirft der Rechtsmittelwerber dem Erstgericht eine offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) vor, weil es zwar ausgeführt hätte, dass die Aussagen der Zeugen W*****, Mag. K*****, Z***** und Gr***** in Widerspruch zu den Angaben des Rechtsmittelwerbers stünden, aber nicht angegeben hätte, worin diese Widersprüche lägen. Damit nimmt der Rechtsmittelwerber einmal mehr nicht Maß an der angefochtenen Entscheidung: So führten die Tatrichter etwa aus, dass der Angeklagte bestritten habe, dass bei den Treffen im Parlament und im angeschlossenen Restaurant in B***** über Geld gesprochen wurde (US 113 f), worüber die erwähnten Zeugen andere Angaben machten (US 115, US 119). Weiters habe der Angeklagte nach seiner Verantwortung bloß Führungen mit Vertretern österreichischer Unternehmen im Parlament in B***** durchgeführt und Mittagessen im angeschlossenen Restaurant organisiert, wogegen die Zeugen schilderten, er hätte sich bei den Treffen als ranghoher Vertreter des slowakischen Wirtschaftsministeriums ausgegeben bzw einen solchen gespielt (US 115 ff).
Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite leitete das Erstgericht entgegen dem Vorwurf fehlender Begründung (Z 5 vierter Fall) auch betreffend das Projekt L***** II aus den objektiven Gegebenheiten ab (US 129).
Insgesamt übt der Rechtsmittelwerber auch betreffend diesen Punkt des Schuldspruchs bloß unzulässige Beweiswürdigungskritik.
Soweit die Mängelrüge eine Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) in Bezug auf die Aussage der Zeugin Gr*****, der Rechtsmittelwerber und Vilmos B***** hätten sich nicht auf Deutsch unterhalten, behauptet, verkennt sie neuerlich, dass die sachverhaltsmäßige Bejahung einzelner als erheblich beurteilter Umstände, soweit diese keine notwendige Bedingung für die Feststellung einer entscheidenden Tatsache darstellen, kein Gegenstand der Mängelrüge ist (RIS-Justiz RS0116737). Im Übrigen steht die zitierte Aussage der Annahme der Tatrichter, dass der Angeklagte grundsätzlich Deutsch spreche, nicht entgegen.
Die Aussagen der Zeugen Gr***** und Mag. K***** haben die Tatrichter im angefochtenen Urteil erörtert (US 118 ff). Bei seinem Vorwurf der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) verkennt der Rechtsmittelwerber einmal mehr, dass das Urteil in gedrängter Form abzufassen und nicht der vollständige Inhalt sämtlicher Aussagen im Einzelnen zu erörtern ist (vgl neuerlich RIS-Justiz RS0098377).
Indem der Rechtsmittelwerber den Erstrichtern eine „allzu akribische Auseinandersetzung mit einzelnen abweichenden Angaben“ vorwirft und meint, hier solle bloß der Anschein einer sorgfältigen Abwägung erzeugt werden, obwohl eine solche hinsichtlich der wesentlichen, strittigen Fragen, nämlich betreffend den Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz des Angeklagten, gar nicht erfolgt sei, wird keine Anfechtungskategorie der Z 5 angesprochen.
Aktenwidrigkeit liegt nur im Fall der erheblich unrichtigen Wiedergabe des Inhalts eines Beweismittels in den Entscheidungsgründen vor (RIS-Justiz RS0099431). Indem die Beschwerde auf die beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter Bezug nimmt, für die Mittäterschaft des Rechtsmittelwerbers spreche, dass „von der ARGE H***** L***** Geldübergaben an B***** erfolgten im Beisein des Erstangeklagten oder überhaupt ihm gegenüber, wie dies auch in einigen Fällen zuvor gewesen“ sei (US 122) und ausführt, diese Annahme fände in den Vernehmungsprotokollen der Mitglieder der Bau A***** L***** und ARGE H***** L***** keine Deckung, direkte Geldübergaben von Mitgliedern der ARGE H***** L***** an den Erstangeklagten habe nicht einmal Vilmos B***** behauptet, wird der Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 5 letzter Fall StPO nicht dargestellt.
Durch welche Zeugenaussagen die den Angeklagten belastenden Angaben des Vilmos B***** gestützt werden, haben die Tatrichter entgegen dem Vorwurf der Nichtigkeitsbeschwerde (Z 5 vierter Fall) sehr wohl begründet (US 115 ff).
Betreffend Punkt I.3. des Schuldspruchs führt der Nichtigkeitswerber aus, das Erstgericht hätte „bemerkenswerterweise“ die Angaben des Zeugen Manfred F***** „ganz besonders überschwänglich als eindrucksvoll, authentisch und überaus überzeugend“ erachtet. Er behauptet Unvollständigkeit im Sinn der Z 5 zweiter Fall, weil im angefochtenen Urteil nicht erörtert worden sei, dass die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen Christian S***** nach dessen Vernehmung einstellte und in der (in der Hauptverhandlung verlesenen [ON 800 S 26]) Einstellungsbegründung ausführte, dass die den Beschuldigten Christian S***** belastenden Angaben des Manfred F***** durch die für nachvollziehbar erachtete Verantwortung S*****s widerlegt wurden.
Der zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit eines Zeugen aufgrund des in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks führende kritisch-psychologische Vorgang als solcher ist einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entrückt. Die Beurteilung der Überzeugungskraft von Aussagen kann jedoch unter dem Gesichtspunkt einer Unvollständigkeit mangelhaft erscheinen, wenn sich das Gericht mit gegen die Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit sprechenden Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt hat (RIS-Justiz RS0106588 [T15]). Mit dem Hinweis auf die Einstellungsbegründung der Staatsanwaltschaft wird ein solches Beweisergebnis jedoch nicht aufgezeigt.
Die Aussage des Zeugen Edgar Li***** haben die Tatrichter bei ihren Feststellungen zu I.4. des Schuldspruchs entgegen dem Vorbringen der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) erörtert (US 152 ff).
Indem der Rechtsmittelwerber zu I.4. auf eine Passage im angefochtenen Urteil betreffend ein Treffen vom 21. November 2015 Bezug nimmt, wonach „kein Zweifel daran besteht, dass es sich um einen Übersetzungsvorgang gehandelt hat und B***** in diesem Zusammenhang unter anderem bei diesem Treffen nicht falsch übersetzt hat“ (US 155), verkennt der Rechtsmittelwerber neuerlich, dass die in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck kommende sachverhaltsmäßige Bejahung oder Verneinung bloß einzelner von mehreren erheblichen Umständen, welche erst in der Gesamtschau mit anderen zum Ausspruch über entscheidende Tatsachen führen, aus Z 5 nicht bekämpft werden kann (RIS-Justiz RS0116737 [T2]).
Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite ließ das Erstgericht auch zu diesem Punkt des Schuldspruchs nicht unbegründet, sondern leitete sie aus den objektiven Gegebenheiten ab (US 163). Das Vorbringen, aus dem Organisieren eines Weihnachtsessens oder dem Halten einer „staatsmännischen Weihnachtsansprache“ könne nicht auf „einen qualifizierten Vorsatz, durch diese Täuschungshandlung eine Schädigung in Höhe von 765.069,65 Euro oder, sogar mehr herbeizuführen“, geschlossen werden, nimmt nicht Maß an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe.
Soweit der Rechtsmittelwerber auch zu diesem Schuldspruchpunkt kritisiert, das Erstgericht hätte keine von den Anschuldigungen des Vilmos B***** verschiedenen Beweisergebnisse angeführt (Z 5 vierter Fall), lässt er die Auseinandersetzung mit den belastenden Angaben des Edgar Li***** und des Wolfgang L***** außer Acht (US 152 ff und US 158 f).
Insgesamt übt der Rechtsmittelwerber mit seiner Mängelrüge bloß unzulässige Beweiswürdigungskritik, ohne Maß an der Gesamtheit der Urteilsbegründung zu nehmen.
Im Recht ist allerdings die Sanktionsrüge (Z 11 erster Fall) in Bezug auf den Ausspruch des Verfalls von 1,010.525 Euro gemäß § 20 Abs 3 und Abs 4 StGB. Dem Ersturteil lassen sich nämlich keine Feststellungen entnehmen, dass der für verfallen erklärte Betrag dem Rechtsmittelwerber tatsächlich zugekommen ist (vgl RIS-Justiz RS0129964). Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führen die Tatrichter aus, dass nicht festgestellt werden konnte, wie hoch der Geldbetrag insgesamt war, der dem Angeklagten aus den inkriminierten Taten zugeflossen ist, jedenfalls wäre ihm den Feststellungen zufolge jedoch der Betrag von 1,010.525 Euro zugeflossen (US 168). Tatsächlich findet sich im angefochtenen Urteil eine derartige Konstatierung nicht (RIS-Justiz RS0119090; vgl im Übrigen die verfehlte Hinzurechnung der Versuchsfakten). Indem das Schöffengericht auf § 20 Abs 4 StGB Bezug nimmt, wonach das Gericht den Umfang der für verfallen zu erklärenden Vermögenswerte nach seiner Überzeugung festzusetzen hat, soweit dieser nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermittelt werden kann, verkennt es, dass diese Ermächtigung zur Schätzung den Richter nicht von eindeutigen Feststellungen der übrigen Voraussetzungen entbindet, insbesondere müssen auch die Grundlagen für die Schätzung ausreichend geklärt werden (vgl Fuchs/Tipold in WK2 StGB § 20 Rz 39 f).
Im Umfang des Verfallsausspruchs war daher in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde mit Kassation vorzugehen (§ 285e erster Satz StPO).
Im Übrigen war die Nichtigkeitsbeschwerde bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Textnummer
E128345European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0120OS00005.20G.0528.000Im RIS seit
23.06.2020Zuletzt aktualisiert am
23.06.2020