Entscheidungsdatum
18.02.2019Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W212 2206215-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.08.2018, Zl: 16-1136199505/180506162, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 57 AsylG 2005, § 10 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, §§ 52 Abs. 2 Z 3 FPG, 46 FPG, 52 Abs. 9 FPG, 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Ukraine, reiste zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein.
2. Mit Urteil vom 28.11.2016, wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen nach §§ 127, 130 Abs. 1, 1. Fall, § 15, § 135 Abs. 1 und § 229 Abs. 1 StGB (gewerbsmäßiger Diebstahl, dauernde Sachentziehung, Urkundenunterdrückung) zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, davon neun Monate bedingt, verurteilt.
3. Mit rechtskräftigem Bescheid des BFA vom 22.02.2017 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung mit einem auf die Dauer von zehn Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen.
4. Am 07.03.2017 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr in die Ukraine.
5. Mit Urteil vom 26.07.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes gemäß § 142 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren verurteilt.
6. Das BFA teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.06.2018 im Rahmen des Parteiengehörs mit, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit einem unbefristeten Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum beabsichtigt sei und wurde ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab.
7. Mit Bescheid vom 24.08.2018 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 46 FPG sei die Abschiebung in die Ukraine zulässig (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG wurde ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).
Der Beschwerdeführer halte sich seit mindestens Oktober 2016 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Ein Eingriff in das Recht auf Familienleben liege nicht vor, der Eingriff in das Recht auf Privatleben sei durch das Überwiegen des öffentlichen Interesses aufgrund der wiederholten Straffälligkeit gedeckt. Der Beschwerdeführer sei gesund und arbeitsfähig. Es sei somit kein Grund zu erkennen, der eine Rückkehr in die Ukraine unzulässig machen würde. Aufgrund der gegen den Beschwerdeführer verhängten sechsjährigen Freiheitsstrafe sei § 53 Abs. 1 Z 5 FPG erfüllt. Angesichts der Schwere des Verbrechens sei ein unbefristetes Einreiseverbot gerechtfertigt. Da der Verbleib des Beschwerdeführers eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, sei einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen.
8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass die belangte Behörde keine Gelegenheit gegeben habe, zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Da der Beschwerdeführer der deutschen Sprache nicht mächtig sei, sei es ihm nicht möglich gewesen, eine schriftliche Stellungnahme zu verfassen. Die belangte Behörde habe keine Einvernahme durchgeführt.
Der Beschwerdeführer sei gemeinsam mit seiner geschiedenen Frau und dem gemeinsamen Sohn mittels Visum in die Slowakei eingereist. Derzeit hielten sich Frau und Sohn in der Ukraine auf, beide hätten jedoch einen tschechischen Aufenthaltstitel und lebten ansonsten in Tschechien. Der Beschwerdeführer sei von Frau und Sohn bisher nicht in der Haft besucht worden, es bestehe aber ein Familienleben iSd Art. 8 EMRK.
Der Beschwerdeführer verfüge über einen slowakischen Aufenthaltstitel, weshalb die belangte Behörde ihn zuerst hätte auffordern müssen, sich in das Hoheitsgebiet der Slowakei zu begeben. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei daher nicht rechtmäßig gewesen.
Dem Beschwerdeführer sei eine Gebühr von EUR 30,- vorgeschrieben worden. Da im Bescheid über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG abgesprochen worden sei, handle es sich um ein Verfahren nach dem Asylgesetz, welches gemäß § 70 AsylG von Gebühren befreit sei.
Der Beschwerde lag eine Kopie einer Seite des Reisepasses des Beschwerdeführers bei, die ein von 31.01.2014 bis 30.01.2019 gültiges, zur mehrmaligen Einreise berechtigendes Schengenvisum aufweist.
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist ukrainischer Staatsbürger, seine Identität steht fest. Er ist seit 06.10.2016 durchgehend in Österreich gemeldet.
1.2. Der Strafregisterauszug des Beschwerdeführers weist folgende Verurteilungen auf:
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vom 28.12.2016 wegen §§ 127, 130 Abs. 1, 1. Fall, § 15, § 135 Abs. 1 und § 229 Abs. 1 StGB (gewerbsmäßiger Diebstahl, dauernde Sachentziehung, Urkundenunterdrückung), Freiheitsstrafe zehn Monate, davon neun Monate bedingt
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vom 26.07.2017 wegen § 142 Abs. 1 StGB (Raub), Freiheitsstrafe sechs Jahre
Mit Urteil vom 26.07.2017 wurde der Beschwerdeführer zunächst zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, die mit Urteil des Oberlandesgerichts vom 18.04.2018 auf sechs Jahre erhöht wurde.
1.3. Der Beschwerdeführer wurde in Deutschland wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe verurteilt.
1.4. Er verfügt nicht über einen Aufenthaltstitel in einem Mitgliedstaat des Schengenraums.
1.5. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 15.11.2016 in Untersuchungs- bzw. Strafhaft.
1.6. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen und benötigt keine exklusiv im Bundesgebiet verfügbare medizinische Behandlung. Er ist arbeitsfähig. Im Bundesgebiet ging der Beschwerdeführer keiner legalen Tätigkeit nach.
1.7. Im Bundesgebiet halten sich keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers auf. Er ist geschieden und hat einen minderjährigen Sohn. Laut Angaben des Beschwerdeführers sind seine geschiedene Ehefrau und sein Sohn ukrainische Staatsbürger.
1.8. Es kann keine wie auch immer geartete, sonstige besondere Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in die Ukraine festgestellt werden. Die Ukraine ist ein sicherer Drittstaat.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines Reisepasses, der dem BFA vorlag, fest. Seine Meldung im Bundesgebiet geht aus einem Auszug des Zentralen Melderegisters hervor.
2.2. Die Verurteilungen ergeben sich aus einem Strafregisterauszug und liegen im Akt auf.
2.3. Aus dem Urteil vom 26.07.2017 geht hervor, dass der Beschwerdeführer auch in Deutschland wegen Diebstahls verurteilt wurde.
2.4. Entgegen der Behauptung in der Beschwerde verfügt der Beschwerdeführer nicht über einen Aufenthaltstitel für die Slowakei. Vielmehr weist sein Reisepass ein Schengenvisum auf. Dieses war von 31.01.2014 bis 30.01.2019 gültig und berechtigte zur mehrfachen Einreise. Schengenvisa berechtigen zu einem Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen (Art. 1 Abs. 1 Visakodex). Der Beschwerdeführer ist seit Oktober 2016 in Österreich gemeldet. Es liegen keine Hinweise darauf vor, dass er das Bundesgebiet seither verlassen hätte. Er weist zudem seit November 2016 durchgehend Meldungen in Justizanstalten auf, wie aus dem Zentralen Melderegister hervorgeht. Die vorgelegte Seite des Reisepasses weist nur Ein- und Ausreisestempel aus dem Jahr 2014 auf. Der Beschwerdeführer hat seinen rechtmäßigen Aufenthalt von 90 Tagen daher bereits um ein Vielfaches überschritten. Er ist daher in jedem Fall zur Ausreise aus dem Schengenraum verpflichtet. Darüber hinaus ist das Visum zum Entscheidungszeitpunkt bereits abgelaufen, weshalb sich der derzeit inhaftierte Beschwerdeführer ohnehin nicht mehr darauf berufen kann.
2.5. Die Aufenthalte des Beschwerdeführers in Untersuchungs- bzw. Strafhaft ergeben sich aus einem Auszug des Zentralen Melderegisters.
2.6. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet keiner legalen Tätigkeit nachging, ergeben sich aus den Feststellungen im Urteil des Landesgerichtes vom 26.07.2017 und aus der Tatsache, dass Gegenteiliges im Verfahren nicht vorgebracht wurde und auch nicht hervorgekommen ist.
2.7. Die Feststellungen zu den Familienangehörigen des Beschwerdeführers ergeben sich ebenfalls aus den Feststellungen im Urteil des Landesgerichtes vom 26.07.2017 sowie aus den Angaben in der Beschwerde vom 21.09.2018. Das Vorbringen, dass die geschiedene Frau und der Sohn des Beschwerdeführers über einen tschechischen Aufenthaltstitel verfügen würden und dort ihren gewöhnlichen Wohnsitz hätten, wurde nicht durch entsprechende Nachweise belegt. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass sie sich als ukrainische Staatsbürger in der Ukraine aufhalten.
2.8. Die Feststellung zur Ukraine beruht auf Einsichtnahme in die aktuellen Länderberichte durch das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerde ist kein gegenteiliges Vorbringen zu entnehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkte I., II. und III. des angefochtenen Bescheides (kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung in die Ukraine):
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG nicht erteilt wird und er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Keine der Voraussetzungen des § 57 AsylG sind im gegenständlichen Falle erfüllt, weshalb das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht festgestellt hat, dass dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zuzuerkennen ist.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).
Weiters ist zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423; 17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, S. 282ff).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.
Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen in Österreich. Die Behauptung, die geschiedene Ehefrau und der Sohn des Beschwerdeführers hätten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Tschechien, wurde nicht nachgewiesen. Da alle Familienmitglieder ukrainische Staatsbürger sind, ist eine Fortsetzung des Familienlebens in der Ukraine in jedem Fall möglich. Ein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers durch die gegenständliche Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot kann daher nicht erkannt werden.
Da der Beschwerdeführer sich illegal in Österreich aufhält, über keine Deutschkenntnisse verfügt, keiner legalen Erwerbstätigkeit nachging und den Großteil seines bisherigen Aufenthalts in Untersuchungs- bzw. Strafhaft verbracht hat, liegt auch kein schützenswertes Privatleben vor.
Selbst wenn man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich ausgeht, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in Übereinstimmung mit dem BFA, das die Interessenabwägung im Ergebnis zutreffend vorgenommen hat, zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.
Der Beschwerdeführer wurde während seines kurzen Aufenthalts wiederholt und massiv straffällig, weshalb er zuletzt auch zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt wurde.
Im Lichte seines an den Tag gelegten strafrechtlichen Verhaltens kann auch nicht erkannt werden, inwieweit es sich beim Beschwerdeführer um eine hilflose Person handeln soll, die sich für den Fall einer Rückkehr in die Ukraine dort nicht zurechtfinden sollte.
Von einer tiefgehenden sozialen Integration in die österreichische Gesellschaft ist nicht auszugehen, was der Beschwerdeführer durch sein wiederholtes strafrechtliches Verhalten eindrucksvoll bewiesen hat.
Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung von kriminellen Handlungen gegen Vermögen sowie das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 12.03.2002, Zl. 98/18/0260, VwGH 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365, VwGH, 03.05.2005, Zl. 2005/18/0076, VwGH 09.09.2014, Zl. 2013/22/0246).
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da den dieser Entscheidung zugrundeliegenden Feststellungen zufolge keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.
Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die Zulässigkeit der Abschiebung vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkte I., II. und III. als unbegründet abzuweisen.
4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot):
Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:
"(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).
Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0057).
Der Sachverhalt gemäß § 53 Abs. 3 Z 5 FPG ist infolge der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers verwirklicht.
Die Erfüllung dieses Tatbestandes indiziert bereits gemäß § 53 Abs. 3 das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit.
Der ersten Verurteilung des Beschwerdeführers zu zehn Monaten Freiheitsstrafe lagen neun verschiedene Diebstähle verschiedenster Gegenstände und Bargeld, sowohl von Firmen als auch von Privatpersonen, in einem Zeitraum von 09.09.2016 bis 15.11.2016 zugrunde.
Aufgrund dieser Verurteilung erließ das BFA mit Bescheid vom 22.02.2017 eine Rückkehrentscheidung und verhängte ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot. Dieser Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft.
Mit Urteil vom 26.07.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen Raubes zu einer Freiheitsstrafe von zunächst fünf Jahren verurteilt. Diese Freiheitsstrafe wurde jedoch nach Berufung der Staatsanwaltschaft mit Urteil des Oberlandesgerichts auf sechs Jahre erhöht.
Der Beschwerdeführer war gemeinsam mit zwei Mittätern im März 2015 in ein Wohnhaus eingebrochen, hatte die beiden Bewohnerinnen im Schlaf überrascht und gefesselt. Eines der Opfer wehrte sich und wurde vom Beschwerdeführer mit der Faust mehrmals ins Gesicht geschlagen. Der Beschwerdeführer und seine Komplizen erbeuteten Schmuck im Wert von EUR 30 000,- sowie diverse Gemälde und Zeichnungen.
Das Gericht sah beim Beschwerdeführer keine mildernden Umstände gegeben. Bei der Strafzumessung wurde der beträchtliche Erfolgsunwert (Erbeutung von etwa EUR 30 000,-) und der Handlungsunwert, nämlich das fortgeschrittene Alter des zweiten Opfers, die beträchtliche Gewaltanwendung gegen das erste Opfer und die Tatbegehung in Gemeinschaft, berücksichtigt.
Das Oberlandesgericht ergänzte nach Berufung durch die Staatsanwaltschaft die Strafzumessungsgründe erschwerend um die nicht zur Verwirklichung der Straftat erforderliche Verletzung des ersten Opfers, die heimtückische Vorgehensweise durch den Überfall auf zwei schlafende Personen und den Umstand, dass beide Opfer in einen qualvollen Zustand versetzt wurden.
Angesichts des aufgrund dieser Verurteilung hervorgetreten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers und seinen persönlichen Lebensumständen in Österreich stellt der weitere Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar.
Es besteht daher kein Zweifel, dass von ihm eine massive Gefährdung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Kriminalität gegen Vermögen und Leib und Leben ausgeht. Der Beschwerdeführer beging in Österreich wiederholt Eigentumsdelikte und versuchte sich dadurch eine Einnahmequelle zu verschaffen. Hierbei muss auch berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer nicht nur in Österreich, sondern auch in Deutschland wegen eines Eigentumsdelikts verurteilt wurde. Der Beschwerdeführer nutze seinen Aufenthalt im Schengenraum in erster Linie für Diebstähle und den oben geschilderten Raubüberfall. Dieser zweiten Verurteilung lagen nicht nur der Einbruch in ein Wohnhaus und die Erbeutung von Gegenständen mit beträchtlichen Wert, sondern auch eine massive Gewaltanwendung gegen sein Opfer zugrunde. Die Vorgehensweise des Beschwerdeführers, nämlich seine Opfer im Schlaf zu überraschen, zu fesseln und mit Schlägen an der Gegenwehr zu hindern, lässt auf eine hohe kriminelle Energie und beachtliche Herabsetzung der inneren Hemmschwelle schließen. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens ist unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, gerechtfertigt ist.
Bei der Bemessung des Einreiseverbotes, kann sich die Behörde nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen zurückziehen, sondern ist insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen (VwgH 7.11.2012, 2012/18/0057).
Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, liegen keine privaten Anknüpfungspunkte vor, die einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzt in seinem Fall Art. 8 EMRK nicht. Es muss daher nun, unter Berücksichtigung des in § 53 Abs. 3 FPG genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit dem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegt.
Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens, der Lebensumstände sowie der privaten Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers hat ergeben, dass die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes gerechtfertigt und notwendig ist, um die vom Beschwerdeführer ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.
Aufgrund der Verurteilungen, die auf die gleiche schädliche Neigung zurückzuführen sind (Eigentumsdelikte), der Schwere der im März 2015 begangenen Straftat sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer derzeit eine Haftstrafe verbüßt, ist eine positive Zukunftsprognose ausgeschlossen. Unter dem Blickwinkel des hier maßgeblichen Fremdenrechts ist ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters überdies in erster Linie daran zu messen, innerhalb welchen Zeitraums er sich nach der Entlassung aus der Strafhaft in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. VwGH vom 12.09.2012, Zl. 2011/23/0311). Ein etwaiger Gesinnungswandel könnte angesichts der Anzahl der einzelnen Straftaten und des beträchtlichen Handlungsunwertes erst nach mehrjährigem Wohlverhalten in Freiheit beurteilt werden. Zum aktuellen Zeitpunkt ist überhaupt nicht absehbar, dass der Beschwerdeführer in Zukunft gewillt ist, sich an die österreichische Strafrechtsordnung zu halten.
Das Sicherheitsgefühl der österreichischen Bevölkerung wurde durch die Taten des Beschwerdeführers schwerst beeinträchtigt und zeigte der Beschwerdeführer für sein strafrechtliches Fehlverhalten bislang keine Einsicht, leugnete er doch vor dem Landesgericht die Beteiligung an besagtem Raub. Durch sein durch besondere Heimtücke und Brutalität gekennzeichnete Verhalten wird die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet in einem hohen Maße gefährdet.
Das ausgesprochene Einreiseverbot ist daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung eines Einreiseverbotes in der festgesetzten Dauer vorliegen, war die Beschwerde gegen den Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG als unbegründet abzuweisen.
5. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkte IV. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung):
Die entsprechende gesetzliche Bestimmung (§ 18 BFA-VG) zur aufschiebenden Wirkung lautet wie folgt:
"(1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,
4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.
Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom
Bundesamt abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
3. Fluchtgefahr besteht.
(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar."
Da im gegenständlichen Fall und unter Berücksichtigung auf das zuvor Gesagte schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, ist nicht zu beanstanden, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt hat.
Die belangte Behörde erkannte der vorliegenden Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung ab.
6. Zur Eingabegebühr:
§ 14 Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach § 14 TP 6 Abs. 5 leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.
Gemäß § 1 BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. § 2 leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.
Da eine sachliche Gebührenbefreiung wie etwa für Verfahren nach dem AsylG 2005 (§ 70 AsylG 2005) für Beschwerden in Verfahren über Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 1 FPG weder im FPG noch im BFA-VG vorgesehen ist, war spruchgemäß zu entscheiden und der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr zurückzuweisen.
Ebenso wenig besteht eine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Befreiung von der Eingabengebühr iHv € 30,- nach § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV.
Im Übrigen sei auch darauf verwiesen, dass auch aus europarechtlichen Gesichtspunkten keine Bedenken hinsichtlich der Erhebung der Gebühr im vorliegenden Fall bestehen: Der EGMR geht davon aus, dass das Erfordernis, bei der Einbringung einer Beschwerde Gerichtsgebühren zu bezahlen, per se nicht als Einschränkung des Rechts auf Zugang zu Gericht iSd Art. 6 EMRK darstellt, wenn das Wesensgehalt des Rechts auf Zugang zu Gericht nicht beschnitten wird und die angewandten Maßnahmen verhältnismäßig in Bezug auf das angestrebte Ziel sind (EGMR 26.10.2010, Fall Marina, Appl. 46.040/07, Rz 50; 20.12.2007, Fall Paykar Yev Haghtanak ltd, Appl. 21.638/03, Rz 44ff.; 26.7.2005, Fall Podbielski und PPU Polpure, Appl. 39.199/98, 61 ff.; 19.6.2001, Fall Kreuz, Appl. 28249/95, Rz 53 ff.).
Die Gebühr für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht beträgt gemäß § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV € 30,-. Sie entsteht gem. § 1 Abs. 2 BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Ihre Bezahlung ist allerdings kein Zulässigkeitserfordernis im Beschwerdeverfahren. Dieser Gebührensatz kann nicht als prohibitiv hoch angesehen werden (vgl. Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.]; ders., Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 1049 f.). In Bezug auf die Höhe sei etwa auch darauf verwiesen, dass der EuGH am 03.09.2010 in der Rs C-309/14, CGIL und INCA entschieden hatte, dass die RL 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen einer Regelung entgegenstehe, welche für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels die Zahlung einer Gebühr zwischen 80 und 200 Euro verlange, da dies ein Hindernis für die Ausübung der mit der Richtlinie verliehenen Rechte schaffen könne. Auch wenn man diese Werte heranziehen würde, kann die Gebühr von 30 Euro für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht nicht als unangemessen hoch angesehen werden.
7. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, VfSlg. 19.632/2012).
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des VfGH festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Ak