TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/28 W196 2214600-1

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Veröffentlicht am 28.02.2019
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Entscheidungsdatum

28.02.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W196 2214600-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb XXXX alias XXXX , StA. XXXX alias XXXX , vertreten durch ARGE - Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.02.2019, Zl. 1197224002-181177957, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG stattgegeben und der Bescheid in diesem Umfang behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger Moldawiens, reiste zu einem unbestimmten Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein und stellte unter einer falschen Identität und falscher Staatsbürgerschaft am 01.07.2018 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.07.2018, Zl. 1107224002/180613465 abgewiesen, da dem Beschwerdeführer bezüglich seines Vorbringens kein Glauben geschenkt wurde.

Am 07.12.2018 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz wieder unter falscher Identität und mit der Behauptung Staatsangehöriger der Ukraine zu sein. Grund für die Antragstellung wäre, dass die Ukraine ein gefährliches Land sei. Man könne dort nicht leben und das Land sei zerbombt. Änderungen seit seiner ersten Antragsstellung hätten sich keine ergeben.

Am 19.12.2018 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalten sich dabei wie folgt:

LA: Warum Sie stellen Sie neuerlich einen Asylantrag?

VP: Ich habe nichts und niemanden wohin ich fahren könnte. Außerdem habe ich in der Ukraine keinerlei Zukunft.

LA: Wo haben Sie sich seit dem Vorverfahren aufgehalten?

VP: Ich war immer in Österreich. Österreich habe ich nicht verlassen.

LA: Haben sie bisher wahrheitsgemäße Angaben in Österreich gemacht ?

A: Ja

Vorhalt: Die ukrainischen Behörden haben ihre Identität nicht bestätigt ?

A: Wie sollen die dass bestätigen wenn alle Archive zerbombt und zerstört wurden

LA: Ist es Ihnen möglich einen Beweis der Staatsbürgerschaft vorzulegen ?

A: nein das kann ich nicht

F Hatten Sie jemals einen Reisepaß ?

A: Nein

F: Ihr Erstverfahren wurde 27.8.2018 rechtskräftig. Gibt es seither Abänderungen zum Vorverfahren

A: Nein

F: Gibt es Abänderungen der Fluchtgründe seit 27.8.2018 ?

A: nein

F: Gibt es Abänderungen Ihres privat- und Familienlebens seit 27.8.2018?

A: Nein

F: Hat sich an der Sie betreffenden allgemeinen Lage in der Ukraine etwas geändert seit 27.8.2018 ?

A: Ebenfalls nein

Vorhalt: Es ist beabsichtigt gegen Sie eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, zu verhängen. Haben Sie das verstanden möchten Sie dazu Angaben machen?

A: Ich möchte auf keinen Fall in die Ukraine zurück Dort habe ich keine Zukunft. Außerdem leide ich an Hepatitis C und in der Ukraine keine Möglichkeit mich behandeln zu lassen. Ich möchte dass ich hier in Österreich behandelt werde.

LA: Haben sie alles angegeben was ihnen wichtig erscheint ?

A: Ich möchte zur Hepatitis sagen, es kann schon sein dass es in der Ukraine theoretisch dazu ein Programm gibt, aber in Wirklichkeit gibt es dort gar nichts.

Am 17.01.2019 wurden der Beschwerdeführer beim BFA, Erstaufnahmestelle West, neuerlich einvernommen. Er gab dabei an, er habe ein Problem damit in die Ukraine zurückzufahren. In der Ukraine herrsche zurzeit totale Russophobie. Man wolle, dass alle Ukrainisch sprechen. Er spreche aber Russisch.

Am 05.02.2019 wurden der Beschwerdeführer beim BFA, Erstaufnahmestelle West, ein drittes Mal einvernommen.

F: Gem. Schreiben des BMI vom 15.01.2019 sind sie im Besitz der moldawischen Staatsbürgerschaft. Möchten Sie dazu Angaben machen?

A: Nein

LA: Möchten Sie ansonsten etwas angeben was ihnen wichtig erscheint ?

A: Nein

LA: Haben Sie in Moldawien Probleme?

A: Ich habe Probleme mit den Kriminellen.

F: Schildern Sie die Probleme im Detail!

A: Ich habe Probleme wie gesagt mit kriminellen Gruppierungen und die stellen für mich Lebensgefahr dar.

F: Seit wann haben Sie die diese Probleme?

A: Schon lange Zeit?

F: Haben Sie ansonsten Probleme in Moldawien?

A Nein

F: Sind Sie also moldawischer Staatsbürger?

A: Ja

F: Der identifizierte Name XXXX geb. ist korrekt ?

A: Ja

F: Möchten sie die amtlichen Länderinformationen zur schriftlichen Stellungnahme?

A: Nein

F: Haben Sie in Moldawien Probleme wegen ihrer Religionszugehörigkeit?

A: Nein

F: Haben Sie in Moldawien Probleme wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit ?

A: Nein

F: Hatten Sie in Moldawien Probleme aufgrund ihrer politischen Gesinnung, sind sie Mitglied einer Partei?

A: Nein

F Hatten Sie Probleme mit Behörden Polizei sonstigen Institutionen in Moldawien außer dem Gesagten?

A: Nein

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 06.02.2019, Zl. 1197224002-181177957. wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 AVG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot für die Dauer von neun Jahren erlassen (Spruchpunkt II.) und mit Spruchpunkt III. wurde für den Beschwerdeführer eine Wohnsitzauflage gemäß § 57 FPG verhängt.

Am 13.02.2019 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen Spruchpunkt II des gegenständlichen Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ein. Begründend wurde vorgebracht, dass sich die belangte Behörde auf die falsche Rechtsgrundlage gestützt habe. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG sei die Höchstdauer des Einreiseverbotes fünf Jahre. Im Spruch des gegenständlichen Bescheids werde die Dauer des Einreiseverbotes allerdings mit neun Jahren unter Verweis auf § 52 Abs. 2 FPG festgesetzt. Darüber hinaus habe belangte Behörde das Einreiseverbot nur mangelhaft begründet. Es wäre notwendig gewesen, klar darzulegen aufgrund welcher Sachverhaltselemente das Einreiseverbot erlassen wurde. Es gehe aus der vorliegenden Begründung nicht klar hervor, auf welchen Sachverhalt sich die Höhe des neunjährigen Einreiseverbotes stütze. Vielmehr würden nicht auf den Einzelfall bezogene Textbausteine zitiert, die keinen Aufschluss über das Verhalten des Beschwerdeführers darlegen könnten. Die Ausführungen des Bundesamtes, dass zu Zeiten eines Migrationsstromes nach Mitteleuropa unter Missbrauch des Asylrechts als Einwanderungsrecht niemals als nur geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen gewertet werden könne und dass nicht nur spezialpräventive sondern vor allem auch generalpräventive Überlegungen anzustellen seien widerspreche einer Verpflichtung einer einzelfallbezogenen Bemessung des Einreiseverbotes. Das gemäß §53 Absatz 3 Z. 1 FPG für die Dauer von neun Jahren verhängte Einreiseverbot sei daher aufzuheben und in eventu zu kürzen. Unter Berücksichtigung des soeben ausgeführten entscheidungswesentlichen Umstandes wäre von der Erlassung eines Einreiseverbotes Abstand zu nehmen gewesen. Jedenfalls ist zumindest die lange Dauer des Einreiseverbotes von neun Jahren als unverhältnismäßig anzusehen.

Das Bundesverwaltungsgericht möge daher den Bescheid im Umfang des Spruchpunktes II beheben oder in eventu das Einreiseverbot ersatzlos beheben oder in eventu die Dauer des Einreiseverbotes verkürzen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des Beschwerdeführers, beinhaltend die niederschriftliche Einvernahme vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vor dem BFA, die Beschwerde vom 13.02.2019, schließlich durch Einsicht in Auszüge aus ZMR, GVS.

1. Feststellungen:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Moldawiens. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.

Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbestimmten Zeitpunkt in das Bundegebiet ein und stellte am 01.07.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.07.2018, Zl. 1197224002-180613465, gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen und gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Z. 3 AsylG i.V.m. § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung in die Ukraine zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

Der Beschwerdeführer weist zwei rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen auf.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 06.02.2019, Zl. 1197224002-181177957. wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 AVG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot für die Dauer von neun Jahren erlassen (Spruchpunkt II.) und mit Spruchpunkt III. wurde für den Beschwerdeführer eine Wohnsitzauflage gemäß § 57 FPG verhängt.

Am 20.02.2019 wurde für den Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat ausgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des Beschwerdeführers, durch die im Laufe des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Unterlagen und durch amtswegig eingeholte ZMR-, GVS- und IZR-Auszüge, sowie einem Auszug aus dem österreichischen Strafregister.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, ergeben sich aus dem letztlich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Bundesamt sowie aus dem Akteninhalt.

Die strafrechtliche Verurteilung ergibt sich aus dem Strafregisterauszug.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.

Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich das erlassene Einreiseverbot als nicht rechtmäßig:

Die fehlende Rückkehrentscheidung im Bescheid des BFA berührt nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs nicht den Ausspruch über den Antrag auf internationalen Schutz. Dieser hängt nicht von der Rückkehrentscheidung ab. (VwGH vom 12.12.2018 Ra 2017/19/0553. Bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Erlassung eines Einreiseverbotes handelt es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof zwar um trennbare Spruchbestandteile, sodass es dem Bundesamt im Sinne des Judikates möglich ist, eine Rückkehrentscheidung auch ohne Einreiseverbot zu erlassen. In weiterer Folge bedeutet dies ebenfalls, dass die alleinige Anfechtung der Erlassung des Einreiseverbotes somit zulässig ist, was jedoch der Durchführbarkeit der Rückkehrentscheidung und der damit verbundenen Ausreisepflicht des Drittstaatsangehörigen nicht entgegensteht. Auch unter Beachtung der Vorgaben der Rückführungsrichtlinie in Art. 11, der davon ausgeht, dass eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot einhergeht, kann jedoch ein Einreiseverbot nie eigenständig erlassen werden, es bedarf immer einer zugrundeliegenden Rückkehrentscheidung, an die das Einreiseverbot anknüpft.

Im verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde vom Bundesamt ein Einreiseverbot verhängt obwohl keine Rückkehrentscheidung getroffen wurde. Ein Einreiseverbot kann nur mit einer Rückkehrentscheidung erlassen werden. Das Einreiseverbot war daher rechtswidrig und somit aufzuheben.

Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg.cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, Zl. U 466/11 ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.

Der VwGH hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Projiziert auf den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Es hat sich auch in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern. Im gegenständlichen Fall wurde der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellte Sachverhalt in der Beschwerde nicht bestritten. In der Beschwerde finden sich auch keine Hinweise, wonach eine weitere mündliche Verhandlung notwendig ist, zumal sich dort - wie beweiswürdigend hinreichend dargelegt - keine substantiierten Ausführungen finden, die dies erforderlich machen würden. Der maßgebliche Sachverhalt war demnach aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Dem Bundesverwaltungsgericht liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit den Beschwerdeführern mündlich zu erörtern gewesen wäre, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unterbleiben konnte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG erweist sich insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar teils zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, Einreiseverbot, Voraussetzungen, Wegfall
der Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W196.2214600.1.00

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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