TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/6 W111 2207513-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.03.2019
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Entscheidungsdatum

06.03.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §52
FPG §55 Abs1a

Spruch

W111 2207513-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, vertreten durch den XXXX sowie die XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.09.2018, Zl. 1076648008-151046133, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z. 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF, §§ 52, 55 Abs. 1a FPG idgF und § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsbürger der Ukraine, gelangte im Besitz eines österreichischen Schengen-Visums in das Bundesgebiet und ersuchte zunächst mit am 24.07.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen eingelangtem Schreiben um die Gewährung von Asyl. Infolge persönlicher Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz am 10.08.2015 wurde der Beschwerdeführer am genannten Datum vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt und gab zusammengefasst an, er sei Angehöriger der ukrainischen Volksgruppe und der orthodoxen Glaubensrichtung, habe in seinem Herkunftsstaat als Englischlehrer und Techniker gearbeitet und sich Anfang Juli zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat entschlossen, als er bei seiner Tochter in Deutschland gewesen wäre. Der Beschwerdeführer stamme aus dem Gebiet Donezk und habe die Ukraine am 23.07.2015 unter Mitführung eines (im Original vorgelegten) gültigen Reisedokuments sowie eines österreichischen Schengen-Visums auf dem Luftweg verlassen. Zum Grund seiner Flucht gab der Beschwerdeführer an, in seinem Heimatland respektive seiner Heimatstadt XXXX herrsche Krieg. Aufgrund der schlechten Sicherheitslage in der Ostukraine habe der Beschwerdeführer beschlossen, hier zu bleiben. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst vor dem Krieg.

Am 14.06.2018 wurde der Beschwerdeführer nach Zulassung seines Verfahrens im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Der Beschwerdeführer gab auf entsprechende Befragung hin zusammengefasst an (im Detail vgl. AS 67 ff), er stünde in ärztlicher Behandlung, da er an HIV leide und auf dem rechten Ohr nichts höre. Der Beschwerdeführer stamme aus der Stadt XXXX , wo er zuletzt alleine gelebt hätte, sei Angehöriger der ukrainischen Volksgruppe und ohne religiöses Bekenntnis. Er habe acht Jahre lang die Schule sowie dreieinhalb Jahre ein Technikum besucht, nach anschließender Absolvierung des Wehrdienstes habe er in XXXX Englisch studiert. Der Beschwerdeführer habe insgesamt 31 Jahre in unterschiedlichen Berufen, u.a. als stellvertretender Direktor einer Schule, gearbeitet. In der Ukraine habe der Beschwerdeführer noch zwei Cousinen, seine Tochter lebe in Deutschland. Der Beschwerdeführer sei am 28.07.2015 mit einem Touristenvisum aus der Ukraine nach Österreich gereist und habe das Bundesgebiet seither nicht mehr verlassen. Er führe in Österreich kein Familienleben, bestreite seinen Lebensunterhalt aus Mitteln der Grundversorgung, versuche, die Sprache zu lernen und sei kulturell interessiert. Der Beschwerdeführer habe sich in der Vergangenheit mit einer Klage gegen Janukowitsch an den Europäischen Gerichtshof gewandt, sei jedoch nicht durchgekommen. Er habe in der Ukraine nie Probleme mit Sicherheitsorganen, Gerichten oder dem Militär gehabt. Er habe jedoch in der Gegend, wo alle anderer Meinung gewesen wären, Yushchenko unterstützt. Der Beschwerdeführer sei von drei Hauseinbrüchen und telefonischen Drohungen betroffen gewesen. Deshalb sei er von XXXX nach XXXX gezogen, da er nicht gewollt habe, dass seine Frau und seine Tochter in die Probleme reingezogen werden. Als der Krieg begonnen hätte, seien mehrere dem Beschwerdeführer bekannte Vorsitzende von NGOs getötet worden.

Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, er habe dort nicht bleiben können, da Leiter ähnlicher Organisationen getötet worden wären. Die Stadtverwaltung sei die gleiche geblieben, mit der er damals einen Gerichtsstreit zu einem Korruptionsfall in Zusammenhang mit Geldern für ein Kinderheim gehabt hätte. Dies sei eine günstige Situation gewesen, sich seiner zu entledigen. Der Beschwerdeführer habe dreimal ähnliche Situationen erlebt. Als er in XXXX gelebt hätte, sei er einmal in seinem eigenen Haus überfallen worden und habe einen Lungenriss und ein zerstörtes rechtes Ohr davongetragen, sie hätten ihn mit einem Kabel gefesselt und in die Bettzeuglade eines Klappsofas gelegt und er hätte gedacht, er würde sterben. Der Beschwerdeführer sei folglich in ein Spital gebracht worden, wo vom Arzt die Polizei gerufen worden wäre. Die Polizei hätte dem Beschwerdeführer Fotos zum Identifizieren vorgelegt; der Beschwerdeführer hätte niemanden erkannt, nach drei Jahren hätten sie jedoch jemanden gefunden. Die Gerichtsverhandlung sei so gewesen, dass der Beschwerdeführer "nicht einmal verstand, ob das eine Gerichtsverhandlung ist." Beim nächsten Mal sei er schon von zwei Leuten überfallen worden. Diese hätten ihm die Augen verbunden. Der Beschwerdeführer wisse nicht, ob sie eine Waffe gehabt hätten, oder nicht; sie hätten ihm unter die Fingernägel gestochen, ein Bügeleisen an seinen Rücken gehalten und angesteckt. Der Beschwerdeführer habe angeboten, einen Kaffee zu machen, sodass sie ihre Fingerabdrücke auf den Tassen hinterließen, aus denen sie getrunken hätten. Dann habe er mit der lokalen Zeitung gestritten, die fälschlich behauptet hätte, er habe geschrien. Dann sei die Polizei gekommen; der Beschwerdeführer habe dieser alles gezeigt, glaube jedoch, dass diese überhaupt kein Interesse gehabt hätte, das Ganze aufzuklären. Sie hätten nach Fingerabdrücken an den Decken und an den Wänden, nicht jedoch an den Tassen gesucht. Danach sei er irgendwie nach Hause gekommen, die Tür sei offen gestanden und der Beschwerdeführer sei eingetreten. Es sei niemand dort gewesen, jedoch habe dort eine leere Wodkaflasche gestanden. Der Beschwerdeführer habe erneut die Polizei gerufen, welche ihn überzeugen habe wollen, dass es seine Flasche gewesen wäre. Danach sei er nach XXXX gefahren, um nicht die Sicherheit seiner damaligen Frau und seiner Tochter zu gefährden. Er hätte seine Arbeit verloren und sich nur mehr mit dieser NGO beschäftigt. In XXXX sei er die Vertrauensperson von Yushchenko gewesen und das gleiche habe sich wiederholt. Bei den ersten Wahlen sei es zu diesem Zwischenfall gekommen, über den die Zeitung geschrieben hätte, dass die Wahl aufgehoben worden sei, weil der Beschwerdeführer nicht anwesend gewesen wäre. Aber der Beschwerdeführer sei ja nicht verschwunden. Die Polizei habe ihn vom Wahllokal aus mitgenommen und festgenommen. Dies sei im Dezember 2004 gewesen, als Yushchenko gewählt worden wäre. Dann sei es zu den zweiten Wahlen gekommen, bei welchen Janukowitsch gewonnen hätte, welcher den Druck auf sie fortgesetzt hätte. Sie hätten damals ein Buchgeschäft für ukrainische Bücher eröffnet, um sich über Wasser zu halten. Sie hätten Projekte im Kampf gegen die Korruption durchgeführt und sich derart bei der Stadtverwaltung keine Freunde gemacht. Sie hätten einen Konflikt mit der Stadtverwaltung gehabt. Der Beschwerdeführer hätte sie angezeigt, die lokalen Gerichtsverfahren hätten sie alle bis auf eines verloren. Er habe sich direkt an Janukowitsch gewandt und den Präsidenten schließlich beim Verwaltungsgerichtshof verklagt. Sie hätten den Instanzenzug durchlaufen; nachdem sie eine Absage aus XXXX erhalten hätten, habe der Beschwerdeführer sich ohne Ergebnis an den Europäischen Gerichtshof gewandt. Hier habe der Maidan begonnen, welchen der Beschwerdeführer unterstützt hätte und folglich wieder einen Konflikt mit den lokalen Behörden gehabt hätte, welche begonnen hätten, ihm offen zu drohen. Als die Kriegshandlungen begonnen hätten, seien Gruppen nach XXXX gekommen und es sei wieder unmöglich geworden, dort zu leben, da der Beschwerdeführer Ukrainisch gesprochen hätte. Dann hätte er von den Ereignissen in Krasnyj Limam, Donezk und Lugansk erfahren und keine andere Wahl mehr gehabt. Er habe von dort wegfahren müssen. Seine Tochter habe zu diesem Zeitpunkt bereits in Deutschland gelebt und Dokumente vorbereitet, damit der Beschwerdeführer nach Deutschland kommen könne. Der Beschwerdeführer habe für ein halbes Jahr ein Visum gehabt und geglaubt, dass sich alles beruhigen werde. Das Visum sei auf ein Jahr verlängert worden; nach dessen Ablauf sei er nach XXXX zurückgekehrt und habe sofort ein österreichisches Visum beantragt. In Österreich habe er verstanden, was das Leben bedeute. Er habe gerne in der NGO gearbeitet und wolle auch hier eine finden. Er hätte sich an einen Verein zur Unterstützung von Menschen mit HIV/Aids gewandt. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. In Deutschland habe er keinen Asylantrag gestellt, da er ein Jahr bei seiner Tochter gelebt und festgestellt hätte, dass sie nicht zusammenleben können, da sie Konflikte haben würden. Der Beschwerdeführer sei ein sehr autoritärer Mensch und seine Tochter ordne sich nicht gerne unter. Deshalb habe er beschlossen, in ein Land in der Nähe zu gehen. Auf die Frage, was ihn im Fall einer nunmehrigen Rückkehr konkret erwarten würde, meinte der Beschwerdeführer, er hätte über diese Frage nachgedacht. Er könne sich gar nicht vorstellen, wie das werde. Ehrlich gesagt, habe sich dort nichts geändert. Die Politik sei wie ein Karussell und alles sei so geblieben wie vorher. Der Beschwerdeführer wolle hier eine Arbeit finden, wenn es auch nur bei einer NGO sei.

Der Beschwerdeführer legte sein Arbeitsbuch, eine Bestätigung über den Besuch eines Integrations-Kurses, eine schriftliche Ausführung seiner Fluchtgründe, ein Konvolut an ärztlichen Unterlagen, eine Bestätigung des ukrainischen Pensionsfonds, eine beglaubigte Übersetzung einer Bestätigung vom 20.10.2014 über eine Umsiedelung des Beschwerdeführers aus dem Gebiet Donezk nach XXXX , Zertifikate über die Absolvierung von ÖSD-Prüfungen auf dem Niveau A1 und A2 sowie Deutschkursbesuchsbestätigungen, ukrainische Universitäts-Diplome, seinen ukrainischen Führerschein, eine Bestätigung über den NGO-Vorsitz, einen Zeitungsartikel, in dem erwähnt werde, dass der Beschwerdeführer nach Wahlen geschlagen worden sei, sowie ein Schreiben über die Wahl als Vertrauensperson von Yushchenko im Jahr 2010 vor.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12.09.2018 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und den Antrag gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ausgesprochen, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde und gemäß § 55 Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt IV.).

Die Behörde stellte die Staatsbürgerschaft, Identität, Volksgruppenzugehörigkeit sowie die legale Einreise des Beschwerdeführers fest und legte ihrer Entscheidung ausführliche Feststellungen zur aktuellen Situation in dessen Herkunftsstaat, unter anderem auch zu Behandlungsmöglichkeiten für HIV, zu Grunde. Nicht festgestellt werden habe können, dass der Beschwerdeführer in der Ukraine einer individuellen Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt wäre. Es hätten keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden können, dass er Gefahr liefe, in der Ukraine einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu sein. Beweiswürdigend wurde im Hinblick auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers im Wesentlichen erwogen, dass dieser in Bezug auf seine Ausführungen zu einer Bedrohung wegen der Mitgliedschaft bei der NGO XXXX keine individuelle und konkrete Bedrohungssituation, der er ausgesetzt gewesen wäre, habe schildern können. Der Beschwerdeführer habe im Laufe der Einvernahme den Eindruck erweckt, die Ukraine aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben, was darin Bestätigung finde, dass sich seine gesamten Schilderungen bereits im Jahr 2004 zugetragen haben sollen. Dessen Angaben, wegen seines Vorsitzes bei einer NGO Probleme gehabt zu haben, könne kein Glaube geschenkt werden, da laut Internetrecherche eine andere Person als Vorsitz der Partei eingetragen sei. Seiner Mitgliedschaft in der NGO werde Glaube geschenkt, fraglich sei jedoch, dass er als einfaches Mitglied Probleme mit Privatpersonen haben sollte. Auch seien dessen Schilderungen über Konflikte mit staatlichen Behörden sehr allgemein gehalten und sei vermutlich nicht er es gewesen, der in Beschwerde gegangen sei, sondern die gesamte Organisation. Der Beschwerdeführer habe keinen konkreten fluchtauslösenden Moment genannt, dessen gesamte detailreiche Angaben hätten sich bereits im Jahr 2004 ereignet. Als Fluchtgrund habe er nur die allgemeine Kriegslage angegeben. Nicht nachvollziehbar erscheine, dass er einerseits eine Bestätigung vorgelegt hätte, derzufolge er von der Ostukraine nach XXXX gezogen wäre, andererseits jedoch behauptet hätte, dass es ihm unmöglich gewesen wäre, in der Ukraine zu leben. Der Beschwerdeführer sei im Jahr 2014 legal im Besitz eines deutschen Visums aus der Ukraine ausgereist und habe beschlossen, bei seiner Tochter zu leben. Wäre er tatsächlich einer Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt gewesen, so wäre es ihm kaum möglich gewesen, ein Visum zu beantragen und seine Reise ausführlich zu organisieren. Die vom Beschwerdeführer geäußerten rein oberflächlichen Rückkehrbefürchtungen hätten keine Befürchtungen hinsichtlich einer Verfolgung beinhaltet. Der Beschwerdeführer hätte es verneint, in der Ukraine von Problemen mit Sicherheitsbehörden/Sicherheitsorganen, Gerichten oder dem Militär betroffen gewesen zu sein. Die geschilderte Verfolgung aus politischen Gründen könne nicht als fluchtauslösend gewertet werden. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer eine begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht hätte oder eine Verfolgung künftig zu erwarten hätte.

Der Beschwerdeführer habe seinen Lebensunterhalt stets eigenständig bestreiten können und es könne nicht festgestellt werden, dass dieser im Fall einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Der Beschwerdeführer habe einen Großteil seines Lebens in der Ostukraine verbracht, doch sei es diesem zuzumuten, künftig in XXXX zu leben, wie er es bereits in seiner Studienzeit getan habe. Der Beschwerdeführer verfüge über Angehörige in der Ukraine und Russland, seine Tochter lebe in Deutschland. Der Beschwerdeführer leide an HIV und nehme diesbezüglich Medikamente ein, was ihm in der Ukraine gleichermaßen möglich sein werde. Desweiteren höre er auf einem Ohr nichts, in diesem Zusammenhang sei er in Österreich in den Jahren 2015/2016 in Behandlung gestanden. Der Beschwerdeführer verfüge über keine Familienangehörigen im Bundesgebiet und weise keine besondere Integrationsverfestigung auf; Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG seien nicht hervorgekommen. Da der Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG stammen würde und diesem keine reale menschenrechtsrelevante Gefahr im Herkunftsstaat drohe, sei es diesem zumutbar, den Ausgang seines Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten, weshalb einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen und damit einhergehend keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren gewesen wäre.

3. Mit Eingabe vom 08.10.2018 wurde unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Vollmacht des XXXX fristgerecht die verfahrensgegenständliche vollumfängliche Beschwerde erhoben, in welcher zusammenfassend ausgeführt wurde, der aus der Ost-Ukraine stammende Beschwerdeführer sei Leiter einer namentlich genannten NGO gewesen, welche sich insbesondere mit der Bekämpfung von Korruption befasst hätte. Er hätte sich der Anfeindung von Gerichten und Behörden ausgesetzt und auch eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof eingereicht. Um seine Frau und Tochter nicht zu gefährden, habe er sich entschlossen, sich von diesen zu trennen. Bei seiner Einvernahme habe der Beschwerdeführer eingehend geschildert, dass er Opfer von Übergriffen geworden wäre, welche dazu geführt hätten, dass er einen Lungenriss sowie einem Verlust des Hörvermögens auf dem linken Ohr erlitten hätte. Bei ausgewogener Berücksichtigung sämtlicher Beweismittel hätte die Behörde davon ausgehen müssen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers dem zu prüfenden Sachverhalt zugrunde zu legen wäre, zumal die Darstellung des Beschwerdeführers mit einem näher angeführten Bericht des UNHCR zur Menschenrechtssituation in der Ukraine von 16.05. bis 15.08.2018, welchem sich eine Verfolgung von NGOs, welche gegen Korruption vorgingen, entnommen werden könne, in Einklang stünden. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer nicht auch in XXXX verfolgt werden würde, weshalb ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung stünde. In Bezug auf die in Spruchpunkt V. erfolgte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung werde bestritten, dass die Ukraine ein "sicherer Herkunftsstaat" sei. Im Übrigen wurde auf eine beiliegend übermittelte schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 14.06.2018 verwiesen, deren Übersetzung ins Deutsche durch das Bundesverwaltungsgericht veranlasst wurde. Das übermittelte Schreiben des Beschwerdeführers beinhaltet im Wesentlichen eine Zusammenstellung verschiedener Internetauszüge zur Situation von NGOs in der Ostukraine sowie zur Lage von Binnenvertriebenen in XXXX .

Mit Schriftsatz vom 10.10.2018 wurde unter Bekanntgabe der Vertretungsmacht einer Rechtsberatungsorganisation ein weiterer Beschwerdeschriftsatz eingebracht, in welchem begründend zusammengefasst ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer sei im Heimatland viele Jahre lang politisch aktiv gewesen, was immer wieder zu Problemen, Drohungen und mitunter auch Überfällen auf den Beschwerdeführer geführt hätte. Der Beschwerdeführer sei eine Vertrauensperson des ehemaligen Präsidenten Yushchenko gewesen und sei, nachdem im Jahr 2005 Wiktor Janukowytsch an die Macht gekommen wäre, zunehmend unter Druck gesetzt worden. Zudem habe der Beschwerdeführer Probleme mit der Stadtverwaltung von XXXX bekommen, da er versucht hätte, gegen die weit verbreitete Korruption anzukämpfen und in diesem Zusammenhang auch eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingebracht hätte. Vor seiner Ausreise sei der Beschwerdeführer mehrere Jahre als Regionalvorsitzender der NGO XXXX tätig gewesen. Die Situation der Mitglieder jener NGO habe sich nach dem Ausbruch des Ostukrainekonfliktes jedoch drastisch verschlechtert, diese seien von der Lokalregierung unter Druck gesetzt und bedroht worden. Nachdem sich die Situation auch für den Beschwerdeführer immer weiter verschärft hätte, sei dieser zu seiner Tochter nach Deutschland übersiedelt, wo er von 2014 bis 2015 gelebt hätte. Nach Auslaufen seiner Aufenthaltsberechtigung habe er sich zu einer Rückkehr in die Ukraine gezwungen gesehen, wo er etwa einen Monat in XXXX verbracht und seine dauerhafte Ausreise organsiert hätte. In dieser Zeit sei es zu weiteren Übergriffen auf MitarbeiterInnen der XXXX gekommen; kurz vor der endgültigen Ausreise des Beschwerdeführers sei in das Büro von XXXX eingebrochen und dieses komplett verwüstet worden. Der Beschwerdeführer leide an HIV sowie an Gelenksproblemen und sei auf einem Ohr komplett taub. Seit Ausbruch des Ostukrainekonfliktes habe der Beschwerdeführer in der Ukraine nicht mehr ausreichend versorgt werden können. Im Falle einer Rückkehr in die Ukraine drohe dem Beschwerdeführer aufgrund seiner politischen Vorgeschichte sowie seiner Tätigkeit für die NGO XXXX politische Verfolgung durch die ostukrainische Lokalregierung sowie durch Teile der ukrainischen Gesellschaft. Desweiteren handle es sich beim Beschwerdeführer um einen 62-jährigen schwerkranken Mann, der insbesondere im Rahmen seiner HIV-Erkrankung dringend auf medizinische Versorgung angewiesen wäre, welcher dieser in der Ukraine zuletzt nicht mehr bekommen hätte. Die Behörde habe es verabsäumt, Berichte über die Situation von NGOs bzw. MitarbeiterInnen von NGOs, insbesondere zur konkreten NGO des Beschwerdeführers, einzuholen. Die NGO XXXX verfüge über eine Wikipedia-Seite, aus welcher hervorginge, dass in der Ostukraine Mitglieder der XXXX entführt bzw. ermordet worden wären. Zudem habe es die Behörde, welche den Beschwerdeführer offenbar auf eine IFA in XXXX verweise, komplett unterlassen, Berichte über die Versorgungslage in XXXX sowie die Lage von Binnenvertriebenen einzuholen. In Bezug auf die medizinische Versorgung ginge aus den Berichten der Behörde hervor, dass nur für 30% der Patienten mit HIV die Behandlungskosten gedeckt wären und seien Personen mit HIV-Erkrankungen zudem von privaten Krankenversicherungen ausgeschlossen. In der Ostukraine leide die medizinische Versorgung zudem unter kriegsbedingten Engpässen. Zudem sei der belangten Behörde eine willkürliche Vorgehensweise vorzuwerfen, da der Beschwerdeführer ein Schreiben zu seinen Fluchtgründen verfasst hätte, in welchem er zusätzliche Vorkommnisse in Bezug auf seine politische Tätigkeit sowie in Bezug auf die Versorgungslage schildere, welches jedoch im Rahmen der Entscheidungsfindung in keiner Weise berücksichtigt worden wäre. Im Rahmen der Beschwerdeschrift wurde desweiteren ergänzendes Berichtsmaterial zur aktuellen Situation in der Ostukraine zitiert. Entgegen der Auffassung der Behörde habe der Beschwerdeführer äußerst detailliert und nachvollziehbar geschildert, dass ihm in der Ukraine politische Verfolgung drohe. Sofern der Beschwerdeführer umfassend von früheren politischen Tätigkeiten berichtet hätte, sei auszuführen, dass er lediglich die Rahmenbedingungen und die Vorgeschichte seiner aktuellen Verfolgungsgefahr habe schildern wollen. Soweit die Behörde die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers auf angebliche Widersprüche zwischen Erstbefragung und seiner späteren Einvernahme stützte, lasse sie die ständige Rechtsprechung außer Acht. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen über 60-jährigen schwerkranken Mann, für welchen die Erstbefragung eine absolute psychische Ausnahmesituation dargestellt hätte. Dieser sei nicht vor der allgemeinen Kriegssituation geflohen, sondern habe zum Ausdruck bringen wollen, dass sich die Probleme aufgrund seiner politischen Aktivitäten insbesondere seit Ausbruch des Ostukrainekonfliktes massiv verschärft hätten. Der Beschwerdeführer sei Vorsitzender einer regionalen bzw. lokalen Unterorganisation der XXXX und nicht, wie von der Behörde angeführt, lediglich einfaches Mitglied gewesen. In Bezug auf das Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte sei anzumerken, dass sich die diesbezüglichen Unterlagen unverändert in XXXX befänden, doch handle es sich hierbei um keinen für das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers zentralen Aspekt. Das fluchtauslösende Element sei die zunehmende Bedrohung und Gefahr von MitarbeiterInnen von NGOs wie jener des Beschwerdeführers gewesen, die sich mit dem Ausbruch des Ostukrainekonfliktes massiv verschärft hätte. Dass sich der Beschwerdeführer um eine legale Einreise bemüht hätte, könne diesem nicht zur Last gelegt werden. Die Behörde habe zudem unzureichende Ermittlungen zur Zumutbarkeit der von ihr offenbar angenommenen innerstaatlichen Fluchtalternative vorgenommen. Die Behörde habe in keiner Weise geprüft, ob der Beschwerdeführer seitens seiner Familie Unterstützung erwarten könne und nicht erklärt, in wie fern aufgrund des Alters und Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers von der Möglichkeit zur eigenständigen Erwirtschaftung des Lebensunterhalts ausgegangen werden könne. Der Beschwerdeführer leide an HIV, Gelenksproblemen und sei auf einem Ohr komplett taub. Dieser sei auf die regelmäßige Einnahme von Medikamenten angewiesen, welche für ihn in der Ukraine vor seiner Ausreise nicht mehr verfügbar gewesen wären. Zudem könnte sich der Beschwerdeführer die notwenigen Medikamente nicht leisten. Ohne entsprechende medizinische Versorgung werde die Erkrankung des Beschwerdeführers in kürzester Zeit zu einer lebensgefährlichen Bedrohung führen. Der ständigen Rechtsprechung des VfGH, VwGH und EGMR zufolge sei im Rahmen der Prüfung des Ausweisungsschutzes nach Art. 3 EMRK in Zusammenhang mit fehlender medizinsicher Behandlung im Herkunftsland neben der abstrakten bzw. theoretischen Behandlungsmöglichkeit einer kranken Person auch auf die tatsächliche Behandlungsmöglichkeit abzustellen. Dabei müssten die finanziellen Mittel für die Beschaffung von Medikamenten sowie das soziale und familiäre Netzwerk im Herkunftsland und die Distanz, welche zu diversen Behandlungszentren zurückgelegt werden müsse, Berücksichtigung finden. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers scheine eine Behandlungsmöglichkeit jedoch gänzlich ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer wäre außer Stande, die hohen Kosten für Medikamente sowie Behandlungen zu finanzieren und würde dieser fehlende Zugang zu adäquater medizinsicher Versorgung innerhalb kürzester Zeit zu einer lebensbedrohlichen Notlage führen. Der Beschwerdeführer lebe bereits seit deutlich über drei Jahren in Österreich und sei sehr um seine Integration in Österreich bemüht. Dieser werde regelmäßig von seiner in Deutschland lebenden Tochter besucht, spreche bereits sehr gut Deutsch, besuche derzeit einen B1+ Kurs, arbeite ehrenamtlich bei der XXXX und nehme an interkulturellen Treffen teil. Da aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens in Zusammenschau mit dem substantiierten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers eine Verletzung der in Art. 2 und 3 EMRK garantierten Rechte im Falle einer Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine jedenfalls nicht auszuschließen wäre, sei die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus rechtlicher Sicht geboten. Anbei übermittelte der Beschwerdeführer ein Zertifikat über eine bestandene ÖSD-Prüfung auf dem Niveau B1 sowie Screenshots über Vorsitz und Tätigkeit der NGO XXXX .

4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 02.11.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Auf Grundlage des Verwaltungsakts der belangten Behörde und der in diesem Verfahren herangezogenen Hintergrundberichte zur aktuellen relevanten Lage in der Ukraine wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Folgendes festgestellt:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Ukraine, er gehört der ukrainischen Volksgruppe an und ist ohne Religionsbekenntnis. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer reiste im Juli 2015 im Besitz eines österreichischen Touristenvisums in das österreichische Bundesgebiet ein, stellte am 10.08.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und hält sich seit diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer stammt aus einer Stadt im Oblast Donezk, in den Jahren 1978 bis 1983 lebte er zu Studienzwecken in XXXX . Der Beschwerdeführer ist geschieden, seine volljährige Tochter lebt in Deutschland, darüber hinaus hat der Beschwerdeführer zwei Cousinen im Oblast Donezk.

1.2. Dem Beschwerdeführer ist es zumutbar, sich nach einer Rückkehr in die Ukraine in XXXX niederzulassen. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer in XXXX oder in anderen von der ukrainischen Zentralverwaltung kontrollierten Landesteilen aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in XXXX einer Gefährdung aufgrund einer früheren politischen Aktivität respektive einer Funktion innerhalb der NGO " XXXX " zu befürchten hätte. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in der Ukraine festgestellt werden.

Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine, insbesondere in XXXX , in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre.

Der Beschwerdeführer ist HIV-positiv, leidet an Gelenksschmerzen und hat auf dem rechten Ohr einen Verlust seines Hörvermögens erlitten. Der Beschwerdeführer befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt in keinem schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheitszustand, welcher einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würde. In der Ukraine bestehen eine ausreichende medizinische Grundversorgung sowie Behandlungsmöglichkeiten für die bei ihm vorliegenden Krankheitsbilder. Es bestehen keine substantiierten Anhaltspunkte dahingehend, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner persönlichen Umstände im Herkunftsstaat keinen Zugang zur benötigten Behandlung hätte.

Der unbescholtene Beschwerdeführer verfügt in Österreich über kein schützenswertes Privat- oder Familienleben. Er hat keine Familienangehörigen oder sonstigen engen sozialen Bezugspunkte im Bundesgebiet, ist nicht selbsterhaltungsfähig und bestreitet seinen Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung. Er verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 und hilft ehrenamtlich bei der XXXX aus. Eine tiefgreifende Verwurzelung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet konnte nicht erkannt werden. Eine den Beschwerdeführer betreffende aufenthaltsbeendende Maßnahme würde keinen ungerechtfertigten Eingriff in dessen gemäß Art. 8 EMRK geschützte Rechte auf Privat- und Familienleben darstellen.

1.3. Insbesondere zur allgemeinen Situation und Sicherheitslage, zur allgemeinen Menschenrechtslage, zu Sicherheitsbehörden, zum Rechtschutz- und Justizwesen, zur medizinischen Versorgungssituation und zur Lage von Rückkehrern wird unter Heranziehung der erstinstanzlichen Länderfeststellungen Folgendes festgestellt:

KI vom 19.12.2017, Antikorruption (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage, Abschnitt 4/Rechtsschutz/Justizwesen und Abschnitt 7/Korruption)

Die Ukraine hat seit 2014 durchaus Maßnahmen gesetzt, um die Korruption zu bekämpfen, wie die Offenlegung der Beamtenvermögen und die Gründung des Nationalen Antikorruptionsbüros (NABU). Gemeinsam mit dem ebenfalls neu geschaffenen Antikorruptionsstaatsanwalt kann das NABU viele Fälle untersuchen und hat einige aufsehenerregende Anklagen vorbereitet, u.a. wurde der Sohn des ukrainischen Innenministers festgenommen. Doch ohne ein spezialisiertes Antikorruptionsgericht läuft die Arbeit der Ermittler ins Leere, so die Annahme der Kritiker, da an normalen Gerichten die Prozesse erfahrungsgemäß eher verschleppt werden können. Das Antikorruptionsgericht sollte eigentlich bis Ende 2017 seine Arbeit aufnehmen, wurde aber noch immer nicht formell geschaffen. Präsident Poroschenko äußerte unlängst die Idee, eine auf Korruption spezialisierte Kammer am Obersten Gerichtshof sei ausreichend und schneller einzurichten. Diesen Vorschlag lehnte jedoch der Internationale Währungsfonds (IWF) ab. Daher bot Poroschenko eine Doppellösung an: Zuerst solle die Kammer eingerichtet werden, später das unabhängige Gericht. Der Zeitplan dafür ist jedoch offen (NZZ 9.11.2017).

Kritiker sehen darin ein Indiz für eine Einflussnahme auf die Justiz durch den ukrainischen Präsident Poroschenko. Mit Juri Luzenko ist außerdem Poroschenkos Trauzeuge Chef der Generalstaatsanwaltschaft, welche von Transparency International als Behörde für politische Einflussnahme bezeichnet wird. Tatsächlich berichtet die ukrainische Korruptionsstaatsanwaltschaft von Druck und Einflussnahme auf ihre Ermittler (DS 30.10.2017).

Ende November 2017 brachten Abgeordnete der Regierungskoalition zudem einen Gesetzentwurf ein, der eine "parlamentarische Kontrolle" über das NABU vorsah und heftige Kritik der westlichen Partner und der ukrainischen Zivilgesellschaft auslöste (UA 13.12.2017). Daraufhin wurde der Gesetzesentwurf wieder von der Tagesordnung genommen (DS 7.12.2017), dafür aber der Vorsitzende des Komitees der Werchowna Rada zur Korruptionsbekämpfung entlassen, welcher die Ernennung des von der Regierung bevorzugten Kandidaten für das Amt des Auditors im NABU blockiert hatte (UA 13.12.2017).

Im Zentrum der ukrainischen Hauptstadt Kiew haben zuletzt mehrere Tausend Menschen für eine Amtsenthebung von Präsident Petro Poroschenko demonstriert. Die Kundgebung wurde von Micheil Saakaschwili angeführt - Ex-Staatschef Georgiens und Ex-Gouverneur des ukrainischen Odessa, der ursprünglich von Präsident Poroschenko geholt worden war, um gegen die Korruption vorzugehen. Saakaschwili wirft Poroschenko mangelndes Engagement im Kampf gegen die Korruption vor und steht seit einigen Wochen an der Spitze einer Protestbewegung gegen den ukrainischen Präsidenten. Mit seinen Protesten will er vorgezogene Neuwahlen erzwingen. Saakaschwili war Anfang Dezember, nach einer vorläufigen Festnahme, von einem Gericht freigelassen worden. Die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen ihn wegen Organisation eines Staatsstreiches (DS 17.12.2017).

Die EU hat jüngst die Auszahlung eines Hilfskredits über 600 Mio. €

an die Ukraine gestoppt, und der Internationale Währungsfonds (IWF) ist ebenfalls nicht zur Gewährung von weiteren Hilfskrediten bereit, solange der Kampf gegen die grassierende Korruption nicht vorankommt (NZZ 18.12.2017). Der IWF hat die Ukraine aufgefordert, die Unabhängigkeit von NABU und Korruptionsstaatsanwaltschaft zu gewährleisten und rasch einen gesetzeskonformen Antikorruptionsgerichtshof im Einklang mit den Empfehlungen der Venediger Kommission des Europarats zu schaffen (UA 13.12.2017).

Quellen:

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DS - Der Standard (17.12.2017): Tausende fordern in Kiew Amtsenthebung von Poroschenko,

http://derstandard.at/2000070553927/Tausende-fordern-in-Kiew-Amtsenthebung-von-Poroschenko?ref=rec, Zugriff 19.12.2017

-

DS - Der Standard (7.12.2017): Interventionen verhindern Gesetz gegen ukrainisches Antikorruptionsbüro, http://derstandard.at/2000069775196/Ukrainischer-Antikorruptionsbehoerde-droht-Verlust-an-Unabhaengigkeit, Zugriff 19.12.2017

-

DS - Der Standard (30.10.2017): Die ukrainische Justizfassade bröckelt noch immer,

http://derstandard.at/2000066853489/Die-ukrainische-Justizfassade-broeckelt-noch-immer?ref=rec, Zugriff 19.12.2017

-

NZZ - Neue Zürcher Zeitung (18.12.2017): Das politische Risiko in der Ukraine ist zurück,

https://www.nzz.ch/finanzen/das-politische-risiko-in-der-ukraine-ist-zurueck-ld.1340458, Zugriff 19.12.2017

-

NZZ - Neue Zürcher Zeitung (9.11.2017): Der ukrainische Präsident verschleppt längst überfällige Reformen, https://www.nzz.ch/meinung/ukraine-revolution-im-rueckwaertsgang-ld.1327374, Zugriff 19.12.2017

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UA - Ukraine Analysen (13.12.2017): Ukraine Analysen Nr. 193, http://www.laender-analysen.de/ukraine/pdf/UkraineAnalysen193.pdf?utm_source=newsletter&utm_medium=email&utm_campaign=Ukraine-Analysen+193&newsletter=Ukraine-Analysen+193, Zugriff 19.12.2017

1. Politische Lage

Die Ukraine ist eine parlamentarisch-präsidiale Republik. Ihr Staatsoberhaupt ist seit 7.6.2014 Präsident Petro Poroschenko. Regierungschef ist seit 14.4.2016 Ministerpräsident Wolodymyr Hroisman. Das Parlament (Verkhovna Rada) der Ukraine besteht aus einer Kammer; 225 Sitze werden über ein Verhältniswahlsystem mit Listen vergeben, 225 weitere Sitze werden in Mehrheitswahl an Direktkandidaten in den Wahlkreisen vergeben. 27 Mandate bleiben aufgrund der Krim-Besetzung und des Konflikts in der Ost-Ukraine derzeit unbesetzt. Im Parlament sind folgende Fraktionen und Gruppen vertreten (mit Angabe der Zahl der Sitze):

Block von Petro Poroschenko (Blok Petra Poroschenka)

142

Volksfront (Narodny Front)

81

Oppositionsblock (Oposyzijny Blok)

43

Selbsthilfe (Samopomitsch)

26

Radikale Partei von Oleh Ljaschko (Radykalna Partija Oleha Ljaschka)

20

Vaterlandspartei (Batkiwschtschyna)

20

Gruppe Wolja Narodu

19

Gruppe Widrodshennja

24

Fraktionslose Abgeordnete

48

(AA 2.2017a)

Der nach der "Revolution der Würde" auf dem Kiewer Maidan im Winter 2013/2014 und der Flucht von Wiktor Janukowytsch mit großer Mehrheit bereits im ersten Wahldurchgang zum Präsidenten gewählte Petro Poroschenko verfolgt seither mit unterschiedlichen Koalitionen eine europafreundliche Reformpolitik. Zu den Schwerpunkten des Regierungsprogramms gehören die Bekämpfung der Korruption sowie eine Verfassung- und Justizreform. Die Parteienlandschaft ist pluralistisch und reflektiert alle denkbaren Strömungen von national-konservativ bis links-sozialistisch. Die kommunistische Partei ist verboten. Die Regierung Hrojsman, die seit April 2016 im Amt ist, setzt den euroatlantischen Integrationskurs der Vorgängerregierung unter Arseni Jazenjuk fort und hat trotz zahlreicher koalitionsinterner Querelen und zum Teil großer Widerstände wichtige Reformen erfolgreich durchführen können. Gleichwohl sind die Erwartungen der Öffentlichkeit zu Umfang und Tempo der Reformen bei weitem nicht befriedigt (AA 7.2.2017).

Die Präsidentenwahlen des Jahres 2014 werden von internationalen und nationalen Beobachtern als frei und fair eingestuft (USDOS 3.3.2017a).

Ukrainische Bürger können seit 11. Juni 2017 ohne Visum bis zu 90 Tage in die Europäische Union reisen, wenn sie einen biometrischen Pass mit gespeichertem Fingerabdruck besitzen. Eine Arbeitserlaubnis ist damit nicht verbunden. Die Visabefreiung gilt für alle EU-Staaten mit Ausnahme Großbritanniens und Irlands (DS 11.6.2017).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine, https://www.ecoi.net/file_upload/4598_1488455088_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-ukraine-stand-januar-2017-07-02-2017.pdf, Zugriff 31.5.2017

-

AA - Auswärtiges Amt (2.2017a): Ukraine, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Nodes_Uebersichtsseiten/Ukraine_node.html, Zugriff 31.5.2017

-

DS - Der Standard (11.6.2017): Ukrainer feierten Aufhebung der Visapflicht für die EU,

http://derstandard.at/2000059097595/Ukrainer-feierten-Aufhebung-der-Visapflicht-fuer-die-EU, Zugriff 19.6.2017

-

USDOS - US Department of State (3.3.2017a): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/337222/480033_de.html, Zugriff 31.5.2017

2. Sicherheitslage

Der nach der "Revolution der Würde" auf dem Kiewer Maidan im Winter 2013/2014 und der Flucht von Wiktor Janukowytsch vom mit großer Mehrheit bereits im ersten Wahlgang am 07.06.2014 direkt zum Präsidenten gewählte Petro Poroschenko verfolgt eine europafreundliche Reformpolitik, die von der internationalen Gemeinschaft maßgeblich unterstützt wird. Diese Politik hat zu einer Stabilisierung der Verhältnisse im Inneren geführt, obwohl Russland im März 2014 die Krim annektierte und seit Frühjahr 2014 separatistische "Volksrepubliken" im Osten der Ukraine unterstützt (AA 7.2.2017).

Die ukrainische Regierung steht für einen klaren Europa-Kurs der Ukraine und ein enges Verhältnis zu den USA. Das 2014 von der Ukraine unterzeichnete und ratifizierte Assoziierungsabkommen mit der EU ist zum Jahresbeginn 2016 in Kraft getreten und bildet die Grundlage der Beziehungen der Ukraine zur EU. Es sieht neben der gegenseitigen Marktöffnung die Übernahme rechtlicher und wirtschaftlicher EU-Standards durch die Ukraine vor. Das Verhältnis zu Russland ist für die Ukraine von zentraler Bedeutung. Im Vorfeld der ursprünglich für November 2013 geplanten Unterzeichnung des EU-Assoziierungsabkommens übte Russland erheblichen Druck auf die damalige ukrainische Regierung aus, um sie von der EU-Assoziierung abzubringen und stattdessen einen Beitritt der Ukraine zur Zollunion/Eurasischen Wirtschaftsgemeinschaft herbeizuführen. Nach dem Scheitern dieses Versuchs und dem Sturz von Präsident Janukowytsch verschlechterte sich das russisch-ukrainische Verhältnis dramatisch. In Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen und bilateraler Verträge annektierte Russland im März 2014 die Krim und unterstützt bis heute die bewaffneten Separatisten im Osten der Ukraine (AA 2.2017c).

Die sogenannten "Freiwilligen-Bataillone" nehmen offiziell an der "Anti-Terror-Operation" der ukrainischen Streitkräfte teil. Sie sind nunmehr alle in die Nationalgarde eingegliedert und damit dem ukrainischen Innenministerium unterstellt. Offiziell werden sie nicht mehr an der Kontaktlinie eingesetzt, sondern ausschließlich zur Sicherung rückwärtiger Gebiete. Die nicht immer klare hierarchische Einbindung dieser Einheiten hatte zur Folge, dass es auch in den von ihnen kontrollierten Gebieten zu Menschenrechtsverletzungen gekommen ist, namentlich zu Freiheitsberaubung, Erpressung, Diebstahl und Raub, eventuell auch zu extralegalen Tötungen. Diese Menschenrechtsverletzungen sind Gegenstand von allerdings teilweise schleppend verlaufenden Strafverfahren. Der ukrainische Sicherheitsdienst SBU bestreitet, trotz anderslautender Erkenntnisse von UNHCHR, Personen in der Konfliktregion unbekannten Orts festzuhalten und verweist auf seine gesetzlichen Ermittlungszuständigkeiten. In mindestens einem Fall haben die Strafverfolgungsbehörden bisher Ermittlung wegen illegaler Haft gegen Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden aufgenommen (AA 7.2.2017).

Seit Ausbruch des Konflikts im Osten der Ukraine in den Regionen Lugansk und Donezk im April 2014 zählte das Büro des Hochkommissars für Menschenrechte der UN (OHCHR) 33.146 Opfer des Konflikts, davon

9.900 getötete und 23.246 verwundete Personen (inkl. Militär, Zivilbevölkerung und bewaffnete Gruppen). Der Konflikt wird von ausländischen Kämpfern und Waffen, die nach verschiedenen Angaben aus der Russischen Föderation in die nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiete (NGCA) gebracht werden, angeheizt. Zudem gibt es eine massive Zerstörung von zivilem Eigentum und Infrastruktur in den Konfliktgebieten. Auch Schulen und medizinische Einrichtungen sind betroffen. Zuweilen ist vielerorts die Strom- und Wasserversorgung unterbrochen, ohne die im Winter auch nicht geheizt werden kann. Der bewaffnete Konflikt stellt einen Bruch des Internationalen Humanitären Rechts und der Menschenrechte dar. Der Konflikt wirkt sich auf die ganze Ukraine aus, da es viele Kriegsrückkehrern (vor allem Männer) gibt und die Zahl der Binnenflüchtlinge (IDPs) hoch ist. Viele Menschen haben Angehörige, die getötet oder entführt wurden oder weiterhin verschwunden sind. Laut der Special Monitoring Mission der OSZE sind täglich eine hohe Anzahl an Brüchen der Waffenruhe, die in den Minsker Abkommen vereinbart wurde, zu verzeichnen (ÖB 4.2017).

Russland kontrolliert das Gewaltniveau in der Ostukraine und intensiviert den Konflikt, wenn es russischen Interessen dient (USDOS 3.3.2017a).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine, https://www.ecoi.net/file_upload/4598_1488455088_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-ukraine-stand-januar-2017-07-02-2017.pdf, Zugriff 31.5.2017

-

AA - Auswärtiges Amt (2.2017b): Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ukraine/Innenpolitik_node.html, Zugriff 31.5.2017

-

AA - Auswärtiges Amt (2.2017c): Außenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ukraine/Aussenpolitik_node.html, Zugriff 31.5.2017

-

ÖB - Österreichische Botschaft Kiew (4.2017): Asylländerbericht Ukraine

-

USDOS - US Department of State (3.3.2017a): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/337222/480033_de.html, Zugriff 12.7.2017

3. Rechtsschutz/Justizwesen

Die ukrainische Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, die Gerichte sind aber trotz Reformmaßnahmen der Regierung weiterhin ineffizient und anfällig für politischen Druck und Korruption. Das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz ist gering (USDOS 3.3.2017a).

Nach einer langen Phase der Stagnation nahm die Justizreform ab Juli 2016 mit Verfassungsänderungen und neuem rechtlichem Rahmen Fahrt auf. Für eine Bewertung der Effektivität der Reform ist es noch zu früh (FH 29.3.2017).

Die Reform der Justiz war eine der Kernforderungen der Demonstranten am sogenannten Euro-Maidan. Das größte Problem der ukrainischen Justiz war immer die mangelnde Unabhängigkeit der Richter von der Exekutive. Auch die Qualität der Gesetze gab stets Anlass zur Sorge. Noch problematischer war jedoch deren Umsetzung in der Praxis. Auch Korruption wird als großes Problem im Justizbereich wahrgenommen. Unter dem frisch ins Amt gekommenen Präsident Poroschenko machte sich die Regierung daher umgehend an umfassende Justizreformen. Mehrere größere Gesetzesänderungen hierzu wurden seither verabschiedet. Besonders hervorzuheben sind Gesetz Nr. 3524 betreffend Änderungen der Verfassung und Gesetz Nr. 4734 betreffend das Rechtssystem und den Status der Richter, die Ende September 2016 in Kraft traten. Mit diesen Gesetzen wurden die Struktur des Justizsystems reformiert und die professionellen Standards für Richter erhöht und ihre Verantwortlichkeit neu geregelt. Außerdem wurde der Richterschaft ein neuer Selbstverwaltungskörper gegeben, der sogenannte Obersten Justizrat (Supreme Council of Justice). Dieser ersetzt die bisherige Institution (Supreme Judicial Council), besteht hauptsächlich aus Richtern und hat ein Vorschlagsrecht für Richter, welche dann vom Präsidenten zu ernennen sind. Ebenso soll der Oberste Justizrat Richter suspendieren können. Die besonders kritisierte fünfjährige Probezeit der Richter wurde gestrichen und ihr Einkommen massiv erhöht. Auf der anderen Seite wurden die Ernennungskriterien für Richter erhöht, bereits ernannte Richter müssen sich einer Überprüfung unterziehen. Die Antikorruptionsregelungen wurden verschärft und die richterliche Immunität auf eine rein professionelle Immunität beschränkt. Richter, die die Herkunft ihres Vermögens (bzw. das enger Angehöriger) nicht belegen können, sind zu entlassen. Besonders augenfällig ist auch die Umstellung des Gerichtssystems von einem viergliedrigen zu einem dreigliedrigen System. Unter dem ebenfalls reformierten Obersten Gerichtshof als höchster Instanz, gibt es nun nur noch die Appellationsgerichte und unter diesen die lokalen Gerichte. Die zuvor existierenden verschiedensten Gerichtshöfe (zwischen Appellationsgerichten und Oberstem Gerichtshof) wurden abgeschafft. Außerdem wurde ein spezialisierter Antikorruptionsgerichtshof geschaffen, wenn auch dessen genaue Zuständigkeit noch durch Umsetzungsdekrete festzulegen ist. Die Kompetenz Gerichte zu schaffen oder umzuorganis

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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