TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/18 W212 2204900-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.03.2019
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Entscheidungsdatum

18.03.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6

Spruch

W212 2204900-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.08.2018, Zl. 1201114508/180731964, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG als

unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Ukraine und wurde am 28.07.2018 am Flughafen Wien Schwechat dabei betreten, wie er Passagiere anbettelte. Der Flughafen Wien machte von seinem Hausrecht Gebrauch und finanzierte dem Beschwerdeführer ein Zugticket nach Wien, welches dieser annahm und den Flughafen per Zug verließ. Noch am selben Abend wurde er jedoch erneut am Flughafen betreten.

Am 29.07.2018 wurde er von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Flughafen Schwechat angehalten. Er hatte Passanten vor einem Lebensmittelmarkt gefragt, ob sie ihm etwas zu essen kaufen würden. Er wurde auf das in Österreich geltende Verbot des aggressiven Bettelns aufmerksam gemacht.

Am 30.07.2018 wurde dem Beschwerdeführer durch den Flughafen Wien erneut ein Zugticket nach Wien finanziert.

Am 31.07.2018 wurde der Beschwerdeführer abermals durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Terminal angetroffen. Dabei gab er an, in die Ukraine ausreisen zu wollen, aber nicht über die nötigen finanziellen Mittel zu verfügen.

Am 01.08.2018 wurde der Beschwerdeführer erneut am Terminal angetroffen und eine Personenkontrolle durchgeführt. Er gab an, nur über 20,- € Bargeld zu verfügen. Seitens des Flughafens war bereits ein Hausverbot erlassen worden, das allerdings nicht vollzogen werden konnte. Der Beschwerdeführer gab an, sich bereits an die Botschaft des Vereinigten Königreichs und die Caritas in Wien gewandt zu haben, beide hätten ihm jedoch nicht weitergeholfen.

2. Am 03.08.2018 wurde ein Festnahmeauftrag erlassen und der Beschwerdeführer dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgeführt. Bei seiner Einvernahme am selben Tag gab er an, er habe die Absicht einen Aufenthaltstitel zu beantragen und dauerhaft in Österreich zu verbleiben. Er habe derzeit keinen Wohnsitz, er bettle am Flughafen, um sich eine Wohnung leisten und ein Aufenthaltsrecht beantragen zu können. Er habe zuletzt in der Russischen Föderation als Finanzanalytiker gearbeitet und etwa 2 000,- € im Monat verdient. Er sei über die Türkei in die EU eingereist. Zurzeit habe er keine Beschäftigung. Er verfüge über Bankomatkarten, diese würden aber in Österreich nicht funktionieren. Er werde von Passagieren am Flughafen finanziell unterstützt, aktuell verfüge er über 1 000,- €

Bargeld.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 03.08.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die Ukraine zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).

Dazu wurde unter anderem festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer seit 22.07.2018 ohne Unterkunft am Flughafen Schwechat aufgehalten habe. Er gehe im Bundesgebiet keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und sei nicht aufrecht gemeldet. Er verfüge nicht über ausreichende Mittel und habe seinen Lebensunterhalt durch Betteln finanziert. Er sei nicht im Besitz einer Bankomat- oder Kreditkarte und sei nicht in der Lage auf legale Art und Weise zu Geld zu kommen. Unter Bedachtnahme auf sein Gesamtverhalten sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Sein Verhalten sei als unangemessen zu werten und sorge innerhalb der österreichischen Bevölkerung für Unruhe und Unzufriedenheit.

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 03.08.2018 persönlich ausgehändigt.

4. Der Beschwerdeführer wurde am 05.08.2018 in die Ukraine abgeschoben.

5. Mit Schriftsatz vom 28.08.2018 wurde gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben und die Anträge gestellt, Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides aufzuheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbots zu reduzieren. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer legal im Bundesgebiet aufgehalten habe, weshalb die Rückkehrentscheidung zu Unrecht verhängt worden sei. Aufgrund der Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung sei auch die Verhängung des Einreiseverbots unzulässig. Es sei nicht nachvollziehbar, inwieweit der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Er habe in seiner Einvernahme glaubhaft dargelegt, über eine Bankomatkarte zu verfügen, die aber in Österreich nicht funktioniere. Daher könne nicht behauptet werden, dass der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG erfüllt sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Ukraine, seine Identität steht fest.

1.2. Der Beschwerdeführer reiste am 22.07.2018 in das Bundesgebiet ein und hielt sich bis 03.08.2018 überwiegend am Flughafen Schwechat auf. Er wies keinen Aufenthaltstitel auf, beabsichtigte jedoch einen solchen zu beantragen und in Österreich zu verbleiben.

1.3. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers lag bisher in der Russischen Föderation. In der Ukraine ist seine Kernfamilie weiterhin aufhältig und verfügt er über keinerlei berücksichtigungswürdige familiäre und soziale Anknüpfungspunkte in Österreich.

1.4. Der Beschwerdeführer war im Bundesgebiet nicht gemeldet. Er bestritt seinen Unterhalt während des Aufenthaltes im Bundesgebiet einzig durch Betteln am Flughafen und verfügte nicht über ausreichende Eigenmittel zur Finanzierung seines weiteren Aufenthalts.

1.5. Der Strafregisterauszug des Beschwerdeführers weist keinen Eintrag auf.

1.6. Aufgrund der Beschränkung der Beschwerde auf den Spruchpunkt III. (Einreiseverbot) sind Spruchpunkt I., II. und IV. (Rückkehrentscheidung, Frist zur freiwilligen Ausreise, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) in Rechtskraft erwachsen.

2. Beweiswürdigung:

1.1. Die Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinem Reisepass, eine Kopie liegt im Akt auf.

1.2. Der Zeitpunkt der Einreise ergibt sich aus dem Einreisestempel des Flughafens Schwechat im Reisepass. Der Aufenthalt am Flughafen ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Protokollen des Stadtpolizeikommandos Schwechat. Das Fehlen eines gültigen Aufenthaltstitels ergibt sich aus dem Zentralen Fremdenregister. Der Beschwerdeführer hat in seiner Einvernahme selbst die Absicht bekundet, einen Aufenthaltstitel zu beantragen und in Österreich zu verbleiben.

1.3. Die privaten und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers beruhen auf seinen eigenen Angaben.

1.4. Im Zentralen Melderegister scheint keine Meldung des Beschwerdeführers auf. Der Beschwerdeführer verfügte laut eigenen Angaben über keine baren finanziellen Mittel, mit Ausnahme der finanziellen Zuwendungen, die er von Passagieren am Flughafen erbettelt hatte. Die Behauptung, über Bankomatkarten zu verfügen, die jedoch in Österreich nicht funktionieren würden, wurde nicht belegt, insbesondere zeigte der Beschwerdeführer vor dem BFA keine unbaren Zahlungsmittel vor. Es ist amtsbekannt, dass Bankomatkarten in der Regel international verwendbar sind, und zeigte der Beschwerdeführer auch keine Bemühungen, während seines Aufenthalts in Österreich Zugriff auf sein angeblich vorhandenes Bankkonto zu erlangen. Auch mit der Beschwerde wurden keine Nachweise über eventuell vorhandene finanzielle Mittel vorgelegt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. VwGH vom 13.09.2012, Zl. 2011/23/0156, mwN). Der Verpflichtung zum initiativen Nachweis des Vorliegens der zur Verfügung stehenden Mittel ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass er über keine eigenen finanziellen Mittel verfügt.

1.5. Eine Abfrage des Strafregisters erfolgte durch das Bundesverwaltungsgericht am 01.03.2019.

1.6. In der Beschwerde beantragte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer ausdrücklich nur die Aufhebung oder Abänderung von Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.

Da mangels erfolgter Anfechtung der Rückkehrentscheidung im Bescheid der belangten Behörde diese sohin in Rechtskraft erwachsen ist, war gegenständlich lediglich über die Rechtmäßigkeit des sich daran anknüpfenden Einreiseverbotes zu erkennen.

In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass die verhängte Rückkehrentscheidung rechtswidrig sei, da sich der Beschwerdeführer als ukrainischer Staatsbürger während seines visumfreien Aufenthalts rechtmäßig in Österreich aufgehalten habe. Das damit verbundene Einreiseverbot sei daher ebenfalls rechtswidrig. Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann ein Einreiseverbot nur in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung erlassen werden. Folgt man der in der Beschwerde vertretenen Rechtsansicht, so wäre die Verhängung eines Einreiseverbotes daher für die Dauer der Gültigkeit eines Visums oder des visumfreien Aufenthalts unmöglich, unabhängig von einem vom Drittstaatsangehörigen gesetzten Fehlverhalten, das die Verhängung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots dringend geboten erscheinen lasse. Eine solche Absicht kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden und ist daher der in der Beschwerde vertretenen Rechtsansicht nicht zu folgen.

3.2. Wie sich aus § 53 Abs. 2 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)

Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).

In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass es die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von einem Strafgericht für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).

Sogar ein Fehlverhalten kann auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden kann, wenn dieses nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat (vgl. etwa VwGH vom 22.01.2014, 2012/22/0246, VwGH vom 26.01.2010, 2008/22/0890, sowie schon zur Rechtslage nach dem Fremdengesetz 1997 VwGH vom 12.01.2000, 99/21/0357).

Gegenständlich ist dem Beschwerdeführer anzulasten, im Bewusstsein über keine hinreichenden finanziellen Mittel zur Deckung seines Lebensunterhaltes zu verfügen, ins Bundesgebiet eingereist und unangemeldet hier verblieben zu sein. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer zur Finanzierung seines Unterhalts im Bundesgebiet nur durch Betteln am Flughafen Wien Schwechat in der Lage gewesen war, kann trotz des behaupteten Besitzes von 1 000,- € zum Zeitpunkt seines Betretens nicht vom gesetzlich geforderten Aufbringen der notwendigen Unterhaltsleistungen ausgegangen werden, da dieser Geldbetrag in voller Höhe von Passagieren des Flughafens stammte. Aufgrund der beträchtlichen Höhe dieses Geldbetrags ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer diese Zuwendungen durch falsche Angaben erschlichen hat. Dafür spricht auch, dass er bei vorhergehenden Anhaltungen am Flughafen den Beamten gegenüber angegeben hatte, die Rückkehr in die Ukraine zu beabsichtigen, aber noch nicht über ausreichende finanzielle Mittel zu verfügen. Der angeblich am 03.08.2018 vorhandene Betrag von 1 000,- € hätte für einen Rückflug in die Ukraine ausgereicht, des Beschwerdeführer beabsichtigte jedoch nach eigenen Angaben die dauerhafte Wohnsitznahme in Österreich. Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer zwei Mal durch den Flughafen Wien Schwechat ein Zugticket nach Wien finanziert wurde, er jedoch umgehend wieder zum Flughafen zurückkehrte, augenscheinlich, weil dort ein besserer "Verdienst" zu erzielen war ("Hier auf dem Flughafen würde ich mehr Geld zusammenbringen als in der Ukraine in meinem Beruf." Aktenseite 99)

Die Anerkennung - eingestandener - rechtswidrig lukrierter Einkommen als den Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. Schengenraum ermöglichender, den Unterhalt sichernder, Leistungen würde ein Zuwiderlaufen dem den fremdenrechtlichen Bestimmungen innewohnenden Sinn bedeuten und ein Unterwandern dieser ermöglichen.

Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer unangemeldet im Bundesgebiet aufhielt und laut eigenen Angaben keine Wiederausreise beabsichtigte. Vielmehr plante er am Flughafen ausreichende finanzielle Mittel für eine Wohnung zu erbetteln und anschließend einen Aufenthaltstitel zu beantragen. Der Beschwerdeführer beabsichtigte also, sich von Passagieren des Flughafens eine beträchtliche Summe Bargeld (zur Anmietung einer Wohnung und Hinterlegung einer Kaution wären mehrere tausend Euro nötig) zu erschleichen.

Erstanträge auf Aufenthaltstitel sind vor der Einreise bei der zuständigen Vertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten (§ 21 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz). Das Vorhaben des Beschwerdeführers widerspricht daher auch den geltenden Niederlassungs- und Aufenthaltsbestimmungen und ist aufgrund seines bisherigen Verhaltes nicht davon auszugehen, dass er sich in Zukunft an diese halten würde.

Vor diesem Hintergrund brachte der Beschwerdeführer seinen Unwillen hinsichtlich der Beachtung der österreichischen Rechtsordnung deutlich zum Ausdruck. Zudem ist unter Beachtung des zuvor Gesagten angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers und dessen bisher gezeigten Vorgehensweisen im Hinblick auf die Erlangung finanzieller Mittel die Gefahr der Vornahme strafrechtlich relevanter Handlungen oder aber der unerlaubten Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gegeben, was den Schluss zulässt, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.

So vermag der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet insofern eine Gefahr für die öffentlichen Interessen darzustellen, als weiteres aggressives Betteln und die Erschleichung von finanziellen Zuwendungen nicht nur eine Verletzung österreichischer Rechtsnormen darstellen, sondern auch den Straftatbestand des Betrugs (§ 146 StGB) verwirklichen können.

Da ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich und an der Einhaltung der arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften herrscht und die Nichtbeachtung von Rechtsnormen einem gedeihlichem gesellschaftlichem Zusammenleben zuwiderläuft, ist gegenständlich, unter Beachtung der fehlenden Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten - und der sich daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose - den Beweis für die Gefährdung österreichischer - in Art 8 Abs. 2 EMRK genannter - öffentlicher Interessen erbracht hat und die Verhängung eines Einreiseverbotes als notwendiges Mittel zu deren Begegnung zu betrachten ist.

In Hinblick auf die dargelegten Erwägungen ist unter Betrachtung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers zum Entscheidungszeitpunkt auch die von der belangten Behörde festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes von drei Jahren nicht zu beanstanden.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Aufgrund der freiwilligen Ausreise des Beschwerdeführers konnte, unter Berücksichtigung, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG und § 24 Abs. 5 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Einreiseverbot, Interessenabwägung, öffentliche Ordnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W212.2204900.1.00

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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